Baugenehmigung - Werbeanlage beantragen

Baugenehmigung - Werbeanlage beantragen

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Informationen / Kurztext

Die Errichtung und Änderung von Werbeanlagen bedarf einer Baugenehmigung, sofern alle geplanten Werbeanlagen zusammen eine Größe von mehr als 1 m² haben. Dies gilt auch, wenn lediglich die Aufschrift und/oder das Logo einer bestehenden Werbeanlage geändert wird, Für Werbeanlagen im Bereich der Hildener Innenstadt sind die Vorgaben der Werbeanlagensatzung 1 und 2 einzuhalten.

Werbeanlagen, die an Baudenkmälern angebracht oder geändert werden sollen, bedürfen einer denkmalrechtlichen Erlaubnis, die bei der Unteren Denkmalbehörde zu beantragen ist. Dies gilt nicht für Werbeanlagen im Bereich der Gestaltungssatzungen zu Werbeanlagen. Satzungen finden Sie im Ortsrecht der Stadt Hilden unter Anträge und Informationen.

Einfache Sprache

  • Die Errichtung und Änderung von Werbeanlagen bedarf einer Baugenehmigung, sofern alle geplanten Werbeanlagen zusammen eine Größe von mehr als 1 m² haben.
  • Auch wenn Sie lediglich die Aufschrift und/oder das Logo einer bestehenden Werbeanlage ändern möchten, muss eine neue Baugenehmigung beantragt werden.
  • Bitte beachten Sie im Bereich der Innenstadt die dort gültigen Werbeanlagensatzungen.

Volltext

Werbeanlagen mit einer Größe von mehr als 1 m² Fläche sind grundsätzlich baugenehmigungspflichtig. Bezüglich der Fläche sind alle geplanten Werbeanlagen, die für ein Gewerbe von einem Standort aus am Gebäude sichtbar sind, zusammen zu zählen.

Für Werbeanlagen im Bereich der Hildener Innenstadt sind - je nach Standort der geplanten Werbeanlagen- ggf. die Vorgaben der der Satzung der Stadt Hilden über Werbeanlagen, Vordächer und Sonnenschutzdächer zum Schutz der Gestalt der Mittelstraße und ihrer Seitenstraßen vom 28.10.2003 (Gestaltungssatzung Mittelstraße 2003 - Werbeanlagensatzung 1) oder die Satzung der Stadt Hilden über Werbeanlagen, Vordächer und Sonnenschutzdächer im Bereich des Stadtumbaugebietes Innenstadt Hilden vom 22.03.2017 (Gestaltungssatzung Innenstadt 2017 - Werbeanlagensatzung  2) der Stadt Hilden einzuhalten und im Bauantrag nachzuweisen. Die Satzungen können auf der Homepage im Ortsrecht eingesehen werden.

Werbeanlagen, die an Baudenkmälern angebracht oder geändert werden sollen, bedürfen einer Denkmalrechtlichen Erlaubnis, die bei der Unteren Denkmalbehörde zu beantragen ist. Dies gilt nicht für Werbeanlagen im der Bereich der Gestaltungssatzungen zu Werbeanlagen.

Folgende Werbeanlagen bedürfen keiner Baugenehmigung:

  • Werbeanlagen und Hinweiszeichen bis zu einer Größe von 1 m²,
  • Warenautomaten,
  • Werbeanlagen, die nach ihrem Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden, außer im Außenbereich,
  • Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer einzigen Tafel zusammengefasst sind,
  • Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung mit einer Höhe bis zu 10 m sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage

Erforderliche Unterlagen

  • Vollständig ausgefülltes amtliches Antragsformular Baugenehmigung Werbeanlage Auszug aus dem Liegenschaftskataster mit Einzeichnung des Standortes der geplanten Werbeanlage
  • Lageplan (Maßstab 1: 500) bei freistehenden Werbeanlagen (soweit erforderlich: Katastergrundlage mit Grundstücksbezeichnung, rechtmäßigen Grenzen, Festsetzungen eines Bebauungsplanes, vorhandene bauliche Anlagen und Werbeanlagen, Aufstellungs- oder Anbringungsort der Werbeanlage, Abständen zu baulichen Anlagen und anderen Werbeanlagen, Verkehrsflächen sowie zu begrünten Flächen). 
  • Zeichnung(en) im Maßstab 1: 50 (Hinweis: Die Zeichnung(en) muss/müssen die Darstellung der geplanten Werbeanlage, ihre Maße, auch bezogen auf den Anbringungsort, sowie der Farben mit Angabe der Nummer und Hilfsbezeichnung aus dem RAL – Farbregister enthalten.)
  • farbiges Foto oder farbige Fotomontage (Hinweis: Das farbige Foto oder die farbige Fotomontage müssen wiedergeben:
  • die Darstellung der geplanten Werbeanlage in Verbindung mit der baulichen Anlage, vor der oder in deren Nähe sie aufgestellt oder an der sie angebracht werden soll,
  • die Darstellung der vorhandenen Werbeanlage auf dem Grundstück und den angrenzenden Grundstücken. Angaben zum Artenschutz gemäß § 44 BNatSchG

Eine digitale Beantragung ist derzeit nicht möglich.

Kosten

Gebühren nach Höhe der Herstellkosten nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenverordnung

Verfahrensablauf

Nach Eingang des vollständigen Bauantrags erfolgt die Überprüfung mit Beteiligung der erforderlichen Dienststellen. Sofern alle Vorschriften eingehalten sind, wird die Baugenehmigung erteilt. Vor Erhalt der Baugenehmigung darf die Werbeanlage nicht angebracht bzw. errichtet werden.

Formulare

Das Antragsformular Werbeanlage finden Sie unter "Anträge und Informationen".