Leika: H01002
Das Wählerverzeichnis ist eine Grundlage für die Durchführung einer Wahl. Es enthält alle Personen, die bei einer anstehenden Wahl wahlberechtigt sind.
Anhand des Wählerverzeichnisses wird kontrolliert, wer wahlberechtigt ist. Ebenso dient es zur Kontrolle, wer bereits gewählt hat.
In Deutschland werden Wahlberechtigte grundsätzlich automatisch nach den Daten der Meldebehörden ins Wählerverzeichnis eingetragen.
Im Wählerverzeichnis werden alle Personen eingetragen, die bei einer anstehenden Wahl wahlberechtigt sind.
In Deutschland wird das Wählerverzeichnis zu einem nach der jeweiligen Wahlordnung festgelegten Termin (z.B. § 16 Bundeswahlordnung, § 15 Europawahlordnung) angelegt. Von Amts wegen wird ins Wählerverzeichnis eingetragen, wer am Wahltag wahlberechtigt ist und in der Gemeinde mit Hauptwohnung gemeldet ist. Die Wahlberechtigten können in einer bestimmten Frist, üblicherweise an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl, das Wählerverzeichnis einsehen. Die Einsicht in andere Daten als die zur eigenen Person ist aber nur möglich, wenn mögliche Fehler im Wählerverzeichnis glaubhaft gemacht werden.
Wer nach dem Stichtag für die Erstellung des Wählerverzeichnisses in eine andere Gemeinde des Wahlgebietes umzieht, bleibt grundsätzlich im Wählerverzeichnis der Fortzugsgemeinde und wird nur auf Antrag ins Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde aufgenommen. Wohnungslose und (sofern wahlberechtigt) Auslandsdeutsche werden nur auf rechtzeitigen Antrag ins Wählerverzeichnis eingetragen.
Nur Personen, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind oder einen Wahlschein haben, können ihr Wahlrecht ausüben. Von Ausnahmefällen abgesehen, können wiederum nur ins Wählerverzeichnis eingetragene Personen einen Wahlschein erhalten. Bei Wahlberechtigten, denen ein Wahlschein ausgestellt wurde (normalerweise für die Briefwahl), wird ein Sperrvermerk ins Wählerverzeichnis eingetragen. Eine Wahlausübung ohne den Wahlschein ist diesen Personen nicht möglich.
Am Rathaus 1 - 40721 Hilden