Urnen- und Leichenumbettung

Urnen- und Leichenumbettung

Leika: H32001

Informationen / Kurztext

Tote und Aschreste dürfen gemäß § 14 Abs. 3 BestG NRW nur ausgegraben werden, wenn die örtliche Ordnungsbehörde, in deren Bezirk die Person bestattet worden ist, dies genehmigt.

Einfache Sprache

Die Umbettung eines Sarges oder einer Urne ist nur mit Genehmigung der Ordnungsbehörde möglich.

Volltext

Tote und Aschreste dürfen gemäß § 14 Abs. 3 BestG NRW nur ausgegraben werden, wenn die örtliche Ordnungsbehörde, in deren Bezirk der/die Verstorbene bestattet worden ist, dies die Genehmigung dazu erteilt. Die Genehmigung kann zum Schutz der Totenruhe nur aus ganz besonderem Grund erteilt werden. Ein ganz besonderer Grund liegen nach der Rechtsprechung vor, wenn die Umbettung die Würde des Verstorbenen besser wahrt und seinem Willen besser Rechnung trägt.

Erforderliche Unterlagen

Formloser Antrag per Mail, Fax oder Post mit folgenden Angaben/Nachweisen:

  • Name und Geburts- und Sterbedaten der verstorbenen Person
  • aktueller Bestattungsort (Friedhof, Grabnummer)
  • zukünftiger Bestattungsort
  • zustellfähige Anschrift der/des Antragsteller*in
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Gesundheitsamtes
  • ggfs. Nachweis über die Verfügungsberechtigung der aktuellen Grabstelle

Voraussetzungen

Die Genehmigung darf zum Schutz der Totenruhe nur aus ganz besonderem Grund erteilt werden. Ein solcher Grund liegt nach der aktuellen Rechtsprechung vor, wenn die Umbettung die Würde der/des Verstorbenen besser wahrt und/oder ihrem/seinem Willen entspräche.

Kosten

Verwaltungsgebühr 35,00 €

Bearbeitungsdauer

ca. 3-5 Arbeitstage

Formulare

formloser Antrag

Rechtsgrundlage

§14 Abs. 3 Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW)

Gesetze

BestG NRW