Leika: H32002
Sie können einen Nachweis über Ihre aktuell angemeldeten Wohnsitze im Bürgerbüro beantragen
Einfache Meldebescheinigung
Für Minderjährige (persönliches Erscheinen nicht zwingend erforderlich) müssen die Erziehungsberechtigte den Antrag im Bürgerbüro persönlich stellen und der 2. Elternteil muss schriftlich zustimmen.
Weitere Informationen zur Meldebescheinigung finden Sie im Volltext.
Sie können die Erteilung einer Meldebescheinigung beantragen. Mit dieser können Sie belegen wo Sie gemeldet sind.
Sie können eine amtliche Meldebescheinigung im Bürgerbüro erhalten, wenn Sie mit einer Haupt- oder Nebenwohnung in Hilden gemeldet sind. Diese dient gegenüber Dritten als Nachweis der Anmeldung.
Die Meldebescheinigung können Sie im Bürgerbüro nach vorheriger Terminabsprache erhalten oder online beantragen, indem Sie entsprechendem Link folgen.
Bitte beachten Sie, dass die Meldebescheinigung, die Sie online beantragen können, lediglich die einfache Meldebescheinigung ist. Diese wird bei folgenden Stellen nicht anerkannt: Konsulate, Standesamt, Rentenversicherung
Sollten Sie für diese Stellen eine Meldebescheinigung benötigen oder Sie sich nicht sicher sind, ob die einfache Meldebescheinigung ausreicht, kontaktieren Sie uns gerne.
Beachten Sie außerdem, dass die online-Meldebescheinigung nur für Personen gilt, die aktuell in Hilden wohnhaft gemeldet sind. Sollten Sie bereits verzogen sein, wenden Sie sich bitte an das zuständige Einwohnermeldeamt in Ihrer Stadt.
Die einfache Meldebescheinigung enthält folgende Daten:
Die erweiterte Meldebescheinigung kann auf Antrag ausgestellt werden und enthält neben den Daten der einfachen Meldebescheinigung folgenden Daten:
Personalausweis, Reisepass oder Nationalpass + ggfs. Aufenthaltstitel
aktuell mit Hauptwohnsitz, Nebenwohnsitz oder alleinigem Wohnsitz in Hilden gemeldet
keine
Sie können jemanden schriftlich bevollmächtigen, für Sie eine Meldebescheinigung zu beantragen. Geben Sie bitte zusätzlich zur Vollmacht Ihren Personalausweis mit. Die oder der Bevollmächtigte muss sich mit seinem eigenen Ausweis identifizieren können. Für eine Betreuerin oder einen Betreuer reicht eine Vorsorgevollmacht ebenfalls für eine Beantragung aus - auch wenn die Betreuerin oder der Betreuer nicht beim Amtsgericht eingetragen sind (speziell für Pflegebedürftige, deren Ausweis abgelaufen ist).
§ 18 Bundesmeldegesetz
BMG
Am Rathaus 1 - 40721 Hilden