Sondernutzung von Straßen zur Aufstellung von Tischen und Stühlen (Außengastronomie)

Sondernutzung von Straßen zur Aufstellung von Tischen und Stühlen (Außengastronomie)

Leika: H32011

Informationen / Kurztext

Wer eine öffentliche Straße über den Gemeingebrauch hinaus nutzen möchte, benötigt dafür eine Erlaubnis der Behörde. Sondernutzungen an öffentlichen Straßen sind äußerst vielseitig. Unter anderem ist der Betrieb von Außengastronomie (Aufstellen von Tischen und Stühlen) eine Art der Sondernutzung.

Eine Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsfläche ohne Erlaubnis oder über den erteilten Erlaubnisumfang hinaus ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Einfache Sprache

Wenn die Straße/Gehweg/Parkplatz für andere als verkehrliche Zwecke genutzt werden soll, benötigt man dafür eine Erlaubnis der Behörde.

Volltext

Grundsätzlich gilt, dass der Gebrauch öffentlicher Straßen jedermann im Rahmen der Widmung und der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet ist, man spricht dabei vom sogenannten Gemeingebrauch.
Sollen öffentliche Straßen/Straßenteile, Parkplätze, Wege oder Plätze über den Gemeingebrauch hinaus genutzt werden, ist dafür eine Sondernutzungserlaubnis der Ordnungsbehörde erforderlich. Ein Beispiel für eine solche Sondernutzung sind zu gewerblichen Zwecken aufgestellte Tische und Stühle.

Die Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsfläche ohne Erlaubnis oder über die erteilte Erlaubnis hinaus, stellt gemäß § 59 Straßen- und Wegegesetz NRW eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Erforderliche Unterlagen

Folgende Angaben müssen bei der Antragstellung gemacht werden:

  • zeitlicher Rahmen der beabsichtigten Nutzung
  • Bezeichnung der Örtlichkeit (Aufstellfläche)
  • Örtlichkeit (z.B. vor Musterstraße Nr. 11)
  • Maße der beabsichtigten Nutzung (Fläche in qm)
  • Zustellfähige Anschrift und Rückrufnummer der/des Antragstellerin/s 

Zur Beantragung nutzen Sie bitte das aufgeführte Formular

Voraussetzungen

Nur genehmigungsfähig, wenn die Nutzung aus straßenverkehrlicher und ordnungsbehördlicher Sicht möglich ist und nicht von der Sondernutzungssatzung der Stadt Hilden ausgeschlossen ist. Insbesondere die Auswirkungen der beabsichtigten Sondernutzung auf den Gemeingebrauch der Straße wird geprüft. Die beabsichtigte Sondernutzung darf nicht

  • den Gemeingebrauch anderer zu stark beeinträchtigen,
  • die anderen Nutzer und/oder Anwohner der Straße gefährden,
  • die Straße übermäßig verschmutzen oder
  • das Stadtbild beeinträchtigen.

Kosten

Die monatliche Gebühr der Sondernutzung beträgt 4,82 € je angefangenem Quadratmeter und Monat (Mindestgebühr 48,16 €).
Die Verwaltungsgebühr für die Erteilung des Bescheides beträgt 50,00 € für den ersten und 20,00 € für jeden weiteren Monat.

Verfahrensablauf

Die Sondernutzungserlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Nach der Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie einen Genehmigungs- oder einen Ablehnungsbescheid.
Die zuständige Stelle begrenzt die Genehmigung zeitlich und erteilt sie widerruflich. Sie kann sie mit Bedingungen und Auflagen versehen.

Bearbeitungsdauer

5-7 Werktage

Fristen

Antragsfrist mindestens 14 Tage vor der beabsichtigten Nutzung

Formulare

Bitte das aufgeführte Formular verwenden.

Rechtsgrundlage

§ 18 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz NRW i.V.m. Sondernutzungssatzung der Stadt Hilden