Zustimmung zur Leitungsverlegung nach § 127 Abs. 1 TKG

Zustimmung zur Leitungsverlegung nach § 127 Abs. 1 TKG

Leika: H60001

Informationen / Kurztext

Die Zustimmung für eine Leitungsverlegung nach § 127 Abs. 1 TKG (früher: § 68 Abs. 3 TKG) wird erforderlich, wenn Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze eine Telekommunikationslinie neu verlegen oder eine bestehende Telekommunikationslinie ändern wollen (z.B. Richtungslinie einer vorhandenen Telekommunikationslinie, die Vergrößerung oder Verschiebung einer oberirdischen Telekommunikationslinie, die Vermehrung, Vergrößerung oder Umlegung von Leerrohren, Kabelkanälen und Kabeln oder die Änderung der Verlegungsart). Die Zustimmung bezieht sich auf Verkehrswege im Sinne von § 127 TKG, d.h. öffentliche Wege, öffentliche Plätze, öffentliche Brücken und öffentliche Gewässer.

Einfache Sprache

Wenn Telekommunikationsleitungen (Rohre, Kabel, o.a.) verlegt werden sollen, muss zuerst eine Zustimmung eingeholt werden.

Beschreibung

Für die Verlegung oder die Änderung von Telekommunikationslinien ist die schriftliche oder elektronische Zustimmung des Trägers der Wegebaulast erforderlich.

Erforderliche Unterlagen
  • Lageplan mit eingetragener Trassenplanung
  • Bestätigung der Trassenfreiheit
Kosten

Die Gebühr beträgt 25 € je angefangener 30 Minuten Arbeitszeit eines jeden an der Bearbeitung des Antrages beteiligten Sachbearbeitenden.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungszeit beträgt ca. 2 Monate.

Formulare

Formloser Antrag

Rechtsgrundlage

§ 127 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz

Gesetze

TGK