Leika: H61001
Mit Hilfe der Bauleitplanung (vorbereitend und verbindlich) wird die Nutzung von Grundstücken im Stadtgebiet im Rahmen eines umfangreichen Aufstellungsprozesses durch den Rat der Stadt per Beschluss geregelt.
Bauleitplanung beinhaltet die vorbereitende (Flächennutzungsplan) und die verbindliche (Bebauungsplan) Bauleitplanung.
Was ist Bauleitplanung?
Die Bauleitplanung ist bundesrechtlich im Baugesetzbuch (BauGB) und den darauf beruhenden bundesrechtlichen Verordnungen, insbesondere der Baunutzungsverordnung (BauNVO), geregelt. Sie dient der Steuerung der baulichen und sonstigen Nutzung des Bodens (der Grundstücke) innerhalb einer Gemeinde und setzt sich zusammen aus dem Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und Bebauungsplänen (verbindlicher Bauleitplan). Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Dieses ergibt sich aus der im Grundgesetz niedergelegten Selbstverwaltungsgarantie, die den Gemeinden einräumt, die Belange der örtlichen Gemeinschaft wahrzunehmen (Planungshoheit der Gemeinde, Art. 28 GG).
Die Bauleitpläne (Flächennutzungsplan, Bebauungspläne)
müssen in einem förmlichen Verfahren aufgestellt, geändert, ergänzt oder
aufgehoben werden. Die hierfür geltenden Verfahrensvorschriften sind im
Baugesetzbuch geregelt. Durch unterschiedliche Vorschriften der Länder zur Aufstellung von gemeindlichen Satzungen, geregelt
in den Gemeindeordnungen, kann es zu Abweichungen im Verfahren zwischen den
Bundesländern kommen. Das Verfahren ist in seinen Grundzügen für den
Flächennutzungsplan (FNP oder FPlan) und den Bebauungsplan (BPlan)
gleich. Der Flächennutzungsplan muss jedoch immer von der höheren
Verwaltungsbehörde (Bezirksregierung) genehmigt werden.
Was ist ein Flächennutzungsplan? (vorbereitende
Bauleitplanung)
Der Flächennutzungsplan (FNP) umfasst das gesamte
Gemeindegebiet und stellt die langfristig geplante Art der Bodennutzung
(Wohnen, Gewerbe, Verkehr, Flächen für die Landwirtschaft und den Naturschutz,
etc.) der Gemeindeflächen dar. Die Aussagen dieses Plans beziehen sich auf die
beabsichtigte Entwicklung des Gemeindegebiets und kennzeichnen die
städtebaulichen Zielvorstellungen der Gemeinde (§ 5 BauGB). Da der
Flächennutzungsplan die Grundlage für die Bebauungspläne bildet, wird er im Baugesetzbuch (BauGB) als
vorbereitender Bauleitplan bezeichnet.
Im Flächennutzungsplan selbst wird die beabsichtigte Bodennutzung flächenhaft und nicht parzellenscharf dargestellt, so dass noch kein Baurecht für ein Grundstück abgeleitet werden kann. Ferner ist der Flächennutzungsplan die verwaltungsinterne Vorgabe für die nachfolgenden Bebauungspläne sowie für Planungen anderer Planungsträger und Fachbehörden. Darüber hinaus ist er eine indirekte Vorgabe zur Steuerung des Baugeschehens im Außenbereich (§ 35 BauGB), da er den Innenbereich (§ 34 BauGB) im Verhältnis zum Außenbereich abgrenzt. Zu jedem Flächennutzungsplan muss eine Begründung beigefügt werden (§ 2a BauGB), die die Ziele, die Zwecke sowie die wesentlichen und die möglichen Auswirkungen der Planungen auf die Umwelt (Umweltbericht) umfasst (§ 5 (5) BauGB). Der Flächennutzungsplan und die Begründung können nach der Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde (Bezirksregierung) und der ortsüblichen Bekanntmachung (z.B. Amtsblatt, lokale Tagespresse oder in bestimmten Fällen durch Aushang) von jedem Interessierten eingesehen werden. Die Begründung zum Flächennutzungsplan enthält auch eine zusammenfassende Erklärung, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung berücksichtigt worden sind.
Für Flächennutzungspläne, deren Aufstellung vor dem 24.06.2004 beschlossen wurde, gelten die Bestimmungen des alten BauGB´s. Nach den alten Regelungen muss dem Flächennutzungsplan nur ein Erläuterungsbericht beigelegt werden.
Was ist ein Bebauungsplan? (verbindliche Bauleitplanung)
Ein Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen
Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung eines Teilgebiets in der
Gemeinde (seines Geltungsbereiches) und stellt die Konkretisierung der Vorgaben
aus dem Flächennutzungsplan dar (siehe "Was ist ein
Flächennutzungsplan?"). Die möglichen Inhalte eines Bebauungsplans sind im
Baugesetzbuch (§ 9 BauGB) bestimmt. Demnach können in einem Bebauungsplan
insbesondere Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise,
der überbaubaren Grundstücksfläche und der Größe, Breite und Tiefe der
Baugrundstücke getroffen werden. Die Regelungen eines Bebauungsplans sind für
die Zulässigkeit von Bauvorhaben für jedermann verbindlich, da er vom Rat der
Stadt als Satzung beschlossen und somit zum Ortsrecht wird (§ 10 (1) BauGB).
Ob und wann ein Bebauungsplan aufgestellt wird, liegt im Ermessen der Gemeinde. Laut Baugesetzbuch (BauGB) sollen Bebauungspläne aufgestellt werden, "sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist." (§ 1 (3) BauGB). Die Gemeinde ist somit nicht verpflichtet, für das gesamte Stadtgebiet Bebauungspläne zu erstellen. In der Regel werden Bebauungspläne immer nur für Teilgebiete der Gemeinde erstellt. Alternativ zum "normalen" Bebauungsplan kann die Gemeinde auch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (VEP) aufstellen (§ 12 BauGB). Dieser wird zumeist bei Vorhaben angewandt, bei denen ein oder mehrere konkrete Nutzer und Investoren eine Bebauung beabsichtigen.
Zu jedem Bebauungsplan gehören neben der zeichnerischen Darstellung, dem eigentlichen Plan, auch die Begründung (ggf. mit Umweltbericht) und die zusammenfassende Erklärung. In der Begründung werden die mit dem Bebauungsplan verfolgten städtebaulichen Ziele und Zwecke erläutert, wohingegen in der zusammenfassenden Erklärung dargelegt wird, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Planung berücksichtigt worden sind. Zudem enthält sie die Begründung für den aus mehreren Alternativen gewählten Entwurf. Der Bebauungsplan und die zusammenfassende Erklärung können von jedermann eingesehen werden (§10 (3) BauGB). Zusätzlich ist dem in Kraft getretenen Bebauungsplan eine zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise wie Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung berücksichtigt wurden beizufügen (§ 10a (1) BauGB).
Für Bebauungspläne, deren Aufstellungsbeschluss vor dem 24.06.2004 erfolgte, gelten die Bestimmungen des alte BauGB´s. Nach den alten Regelungen muss dem Bebauungsplan nur eine Begründung ohne einen Umweltbericht beigelegt werden.
Um die Durchführung eines Bauleitplanverfahrens anzuregen, müssen mindestens Aussagen über die betroffenen Grundstücke im Stadtgebiet und über das Planungsziel für diese Grundstücke zum Ausdruck gebracht werden. Hierbei helfen verbale Beschreibungen und/oder Zeichnungen bzw. Pläne.
Über die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens entscheidet der zuständige Fachausschuss (hier: Stadtentwicklungsausschuss), denn auf die Aufstellung eines Bauleitplanes und sonstiger städtebaulicher Satzungen besteht kein Anspruch (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
Im Regelfall entstehen Kosten für die Erstellung von Plangrundlagen und Fachgutachten. Im Falle von Vorhaben- und Erschließungsplänen trägt diese Kosten der Vorhabenträger. Gleiches gilt bei der Einbeziehung Dritter in die Bauleitplanung gem. § 4b BauGB. Dies gilt auch für externe Planungskosten. Ansonsten trägt die Gemeinde die Kosten für die Aufstellung eines Bauleitplanes.
Verfahrensablauf der Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bauleitplans
Die Initiative zur Aufstellung eines Bauleitplans geht von der Verwaltung, der Politik (Rat, Bezirksvertretung, Bau- und Planungsausschuss), Investoren oder der Bürgerschaft aus. Ein Anspruch auf Aufstellung von Bauleitplänen besteht nicht und kann auch nicht durch einen Vertrag begründet werden [§ 1 (3) BauGB]. Der Rat bzw. der zuständige Fachausschuss (Planungs-, Umwelt- und Verkehrsausschuss) stellt zunächst durch den Aufstellungsbeschluss [§ 2 (1) BauGB] die Erforderlichkeit eines Bebauungsplans fest. Daraufhin werden vom zuständigen Fachbereich - oft in Zusammenarbeit mit einem Planungsbüro - Lösungsvorschläge und Vorentwürfe erarbeitet. Der zuständige Fachausschuss prüft die Vorschläge und Entwürfe und beauftragt die Verwaltung mit der Durchführung der vorgezogenen oder frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit [§ 3 (1) BauGB] und der Behörden [§ 4 (1) BauGB]. Durch die frühzeitige Beteiligung sollen die Ziele und Zwecke der Planung sowie die möglichen Alternativen bekannt gemacht werden, so dass Bedenken, Verbesserungsvorschläge und Anregungen noch leicht in den Entwurf aufgenommen werden können. Häufig wird zu einer Bürgerversammlung eingeladen, in der die Planung öffentlich mit Vertretern der Verwaltung und Politik diskutiert werden kann. Die Behörden, Verbände und andere Fachämter werden davon unabhängig beteiligt.
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden erstellt die Verwaltung einen ersten förmlichen Planentwurf, der die Planungen weiter konkretisiert und genauere Festlegungen enthält. Der zuständige Fachausschuss beschließt daraufhin den konkretisierten Entwurf für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, öffentlich auszulegen [§ 3 (2) BauGB]. Ort und Dauer dieser öffentlichen Auslegung müssen wiederum mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht werden. Während der öffentlichen Auslegung können erneut Stellungnahmen zur Planung vorgebracht werden, wozu alle Bürgerinnen und Bürger berechtigt sind, auch wenn sie nicht unmittelbar von der Planung betroffen sind. Die eingegangenen Stellungnahmen werden von der Verwaltung aufbereitet und dem Rat der Stadt zur Entscheidung vorgelegt. Dieser muss dann die öffentlichen und privaten Belange (Interessen) gegeneinander und untereinander gerecht abwägen [§ 1 (7) BauGB] und entscheidet über ihre Berücksichtigung oder Zurückweisung [§ 3 (2) BauGB]. Den Einsendern von Stellungnahmen muss das Ergebnis der Entscheidung mitgeteilt werden. Führt die Berücksichtigung der Stellungnahmen zu erheblichen Änderungen, muss ein neuer Entwurf angefertigt und eine erneute Offenlegung durchgeführt werden [§ 4a (3) BauGB]. Sind die Stellungnahmen unerheblich für die Planung, wird das Verfahren fortgesetzt und der Bauleitplan mit dem Feststellungsbeschluss (im Falle eines Flächennutzungsplans) oder mit dem Satzungsbeschluss (im Falle eines Bebauungsplans: § 10 BauGB) abgeschlossen.
Im Falle eines Flächennutzungsplans muss der Plan
anschließend der höheren Verwaltungsbehörde (Bezirksregierung) zur Prüfung und
Genehmigung vorgelegt werden [§ 6 (1) BauGB]. Bei Beanstandung oder
vollständiger Ablehnung wird das geschilderte Verfahren wiederholt.
Mit der Bekanntmachung der Genehmigung (Flächennutzungsplan)
wird der Flächennutzungsplan wirksam [§ 6 (5)
BauGB] bzw. mit dem Beschluss der Satzung (Bebauungsplan) tritt der Bebauungsplan in
Kraft [§ 10 (3) BauGB].
Im Falle eines Bebauungsplans ist dieser dann eine rechtsverbindliche
Satzung (Ortsrecht) und Grundlage für die Umsetzung einer
städtebaulichen Maßnahme.
Der Flächennutzungsplan und die Bebauungspläne können danach jederzeit bei den zuständigen Abteilungen zusammen mit den Begründungen und den zusammenfassenden Erklärungen von jedermann eingesehen werden [§ 6 (5) BauGB bzw. § 10 (3) BauGB]. Zusätzlich ist dem in Kraft getretenen Bebauungsplan eine zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise wie Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung berücksichtigt wurden beizufügen [§ 10a (1) BauGB].
Die Bearbeitungsdauer ist nicht festgelegt. Es gibt
lediglich zeitliche Vorgaben für einige Verfahrensschritte.
Darüber hinaus hängt die Verfahrensdauer von zahlreichen
internen und externen Faktoren ab, die es nicht möglich machen, eine maximale
Verfahrensdauer zu benennen. In aller Regel muss von einem Zeitaufwand von ein
bis zwei Jahren ausgegangen werden.
Gesetzlich festgelegte Fristen gibt es lediglich für die öffentliche Auslegung eines Bauleitplanes gem. § 3 Abs. 2 BauGB; sie beträgt einen Monat, mindestens aber 30 Tage. Die Frist kann unter bestimmten Umständen verkürzt oder verlängert werden.
Es sind keine Formulare erforderlich, um die Erstellung eines Bauleitplanes anzuregen.
Ein Bauleitplan wird rechtswirksam nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Hilden. Ein Bauleitplan besteht mindestens aus einem Plan und einer Erläuterung (FNP) bzw. einer Begründung (Bebauungsplan).
§ 1 Abs. 3 BauGB (Baugesetzbuch): Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
§§ 5 ff. BauGB (Baugesetzbuch) [http://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/BJNR003410960.html#BJNR003410960BJNG000303301]
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