Schülerbeförderung Erstattung der Kosten für Behinderte und Kranke

Schülerbeförderung Erstattung der Kosten für Behinderte und Kranke

Leika: 99088011039002

Informationen / Kurztext

  • Übernahme von Schülerfahrkosten für Schülerinnen und Schülern aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung für Schülerinnen und Schülern mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen
  • Gilt für allgemeinbildende Schulen, Förderschulen, Schulen für Kranke und Berufskollegs in Vollzeitform.
  • Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist in der Regel die kostengünstigste Beförderungsart
  • Unter bestimmten Voraussetzungen können Wegstrecken, die mit privaten Fahrzeugen zurückgelegt werden, erstattet werden Bei einer geistigen oder körperlichen Behinderung können unter bestimmten Voraussetzungen die Fahrkosten für eine Begleitperson übernommen werden Tatsächliche Kosten werden in besonders begründeten Ausnahmefällen übernommen.

Einfache Sprache

Übernahme von Schülerfahrkosten aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung

Volltext

Wenn Schülerinnen und Schüler nicht nur vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung ein anderes Verkehrsmittel (z. B. privater PKW) benutzen müssen, muss der Schulträger die entstehenden Kosten erstatten. Unter bestimmten Voraussetzungen (bei Vorliegen eines besonders begründeten Ausnahmefalls) kann eine Spezialbeförderung (Schülerspezialverkehr) beantragt werden. Normalerweise werden höchstens 100 Euro monatlich für Schülerfahrkosten erstattet. Schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler sowie für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung sind von dieser Regelung befreit. Bei einer geistigen oder körperlichen Behinderung können unter bestimmten Voraussetzungen die Fahrkosten für eine Begleitperson übernommen werden. Dies gilt auch für die Wegstrecken, die die Begleitperson allein zurückzulegen hat (Leerfahrten). Der Nachweis ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, in besonderen Zweifelsfällen durch ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten entsprechend § 43 Abs. 2 Satz 2 SchulG zu führen.

Für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung ist nächstgelegene Schule die auf der Grundlage des von den Eltern gewählten Förderorts dem festgestellten Förderschwerpunkt entsprechende und von der Schulaufsichtsbehörde vorgeschlagene

  1. allgemeine Schule, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist, oder
  2. Förderschule, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.

Bei zielgleicher Förderung ist es die nächstgelegene vorgeschlagene allgemeine Schule der von den Eltern gewählten Schulform oder die nächstgelegene vorgeschlagene Förderschule im Bereich der von den Eltern gewählten Schulform. Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn die Schulaufsichtsbehörde gemäß § 20 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW abweichend von der Wahl der Eltern einen anderen Förderort bestimmt. Schülerinnen und Schülern mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung ist die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar, soweit ein entsprechender geführt wird.

Wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Wegstreckenentschädigung bis zur Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen gezahlt werden. In besonders begründeten Ausnahmefällen, wenn für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der Berufsschule eine entsprechende Beschulungsmöglichkeit im Lande fehlt, können vom Land Schülerfahrkosten übernommen werden.  

Erforderliche Unterlagen

  • Ausgefüllter Antrag mit Nachweis der besuchten Schule
  • Falls erforderlich Atteste/Gesundheitszeugnisse des Kindes (sofern die Notwendigkeit der Beförderung nicht offenkundig ist)
  • in besonderen Zweifelsfällen: schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten
  • Falls erforderlich ausgefüllter Fragebogen für Eltern (Selbstauskunft, Führerschein, Fahrzeug, Arbeitszeiten ggf. Atteste/Bescheinigungen).

Voraussetzungen

  • Behinderung oder Krankheit (länger als 8 Wochen), durch die die Schülerin oder der Schüler nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fahren kann
  • Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die eine allgemeine Schule oder eine Förderschule einschließlich des Förderschulkindergartens besuchen sowie für schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler im Sinne des Sozialgesetzbuches IX.
  • Die Übernahme der vollen Taxi- oder Mietwagenkosten steht im Ermessen des Schulträgers. Sie ist auf besonders gelagerte Ausnahmetatbestände beschränkt (z. B. Transport körperlich oder geistig behinderter Kinder).

Kosten

Grundsätzlich übernimmt der Schulträger höchstens 100 Euro der Schülerfahrkosten pro Monat. Dieser Höchstbetrag gilt jedoch nicht für schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler sowie für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung. Kosten eines Attestes oder Guthaben sind von den Eltern selbst zu tragen.

Verfahrensablauf

Die Verfahrensabläufe unterscheiden sich je nach Schulträger und Fall.

Generell:

  1. Beantragung,
  2. Materielle Prüfung,
  3. Entscheidung.

Bearbeitungsdauer

  • Im Normalfall: zum 1. des nächsten Monats bzw. Schulbeginn,
  • In Sonderfällen: abhängig vom zeitlichen Ausmaß der Anspruchsprüfung. Die Bearbeitungsdauer unterscheidet sich je nach Schulträger und Fall.

Fristen

Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr. Stellen Sie den Antrag auf Fahrkostenübernahme möglichst vor Beginn des Schuljahres beim Schulträger. Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis drei Monate nach Schuljahresende gestellt wird. Der Antrag auf Erstattung dauert mindestens drei Wochen (abhängig vom Gutachten des Gesundheitsamt/ anderer Dienststellen).

Formulare

Formular des zuständigen Schulträgers (erhältlich im jeweiligen Schulsekretariat).

Rechtsgrundlage

Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO), Schulgesetz NRW (SchulG NRW)

Gesetze

SchfkVO, SchulG NRW