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Alleinerziehende betreuen ihre Kinder meist unter erschwerten Bedingungen. Fallen Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils aus, verschärft sich die Situation. In dieser besonderen Lebenssituation hilft der Unterhaltsvorschuss.
Sie sind alleinerziehend und der andere Elternteil zahlt keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt? Dann haben Sie vielleicht Anspruch auf einen Unterhaltsvorschuss. Der Unterhaltsvorschuss ist eine Familienleistung.
Sie erhalten Unterhaltsvorschuss, wenn Sie Ihr Kind alleine erziehen und vom anderen Elternteil für das Kind keinen oder einen zu geringen Unterhalt bekommen. Das tägliche Leben Ihres Kindes muss seinen Lebensmittelpunkt eindeutig in Ihrem Haushalt haben.
Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen (Stand: 01.01.2025):
Mindestunterhalt |
abzgl. volles Kindergeld |
UV-Leistungen |
|
0 - 5 Jahre |
482 Euro |
255 Euro |
227 Euro |
6 - 11 Jahre |
554 Euro |
255 Euro |
299 Euro |
12 - 17 Jahre |
649 Euro |
255 Euro |
394 Euro |
Die Höhe orientiert sich am Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle. Sobald sich die Düsseldorfer Tabelle ändert, können sich andere Zahlbeträge ergeben. Einkünfte des Kindes wie Waisenrente, Unterhaltsersatzleistungen oder eine Ausbildungsvergütung vermindern den Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen.
Folgende Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss müssen erfüllt sein:
Der Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist kostenfrei.
Der Bearbeitungszeitraum ist antragsabhängig individuell.
Unterhaltsvorschussleistungen kann für einen Monat rückwirkend bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen bereits in dem Monat vor Antragsstellung vorlagen.
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Am Rathaus 1 - 40721 Hilden