Bescheinigung zur Beantragung steuerlicher Vergünstigungen zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung von Baudenkmalen oder Gebäuden innerhalb von Denkmalbereichen oder geschützten Gesamtanlagen

Bescheinigung zur Beantragung steuerlicher Vergünstigungen zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung von Baudenkmalen oder Gebäuden innerhalb von Denkmalbereichen oder geschützten Gesamtanlagen

Leika: 99033009000000

Informationen / Kurztext

Bescheinigung zur Beantragung steuerlicher Vergünstigungen für erforderliche Maßnahmen zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung von Baudenkmalen oder Gebäuden innerhalb von Denkmalbereichen oder geschützten Gesamtanlagen.

Einfache Sprache

Ausstellung einer Bescheinigung für das Finanzamt zur Beantragung steuerlicher Vergünstigungen für erforderliche Maßnahmen zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung von Denkmalen oder von Gebäuden, die in Denkmalbereichen liegen.

Volltext

Für erforderliche Maßnahmen zum Erhalt von Baudenkmalen und Gebäuden innerhalb von Denkmalbereichen oder geschützten Gesamtanlagen können Sie steuerliche Vergünstigungen in Verbindung insbesondere mit der Einkommensteuererklärung in Anspruch nehmen.

Dafür benötigen Sie unter anderem eine spezielle Bescheinigung, die Sie als Eigentümer oder als bevollmächtigte Person der/s Eigentümerin/s bei der Unteren Denkmalbehörde beantragen können.

Die Bescheinigung können Sie als Nachweis bei der Beantragung der steuerlichen Vergünstigung bei dem zuständigen Finanzamt vorlegen. 

Voraussetzung für die Ausstellung der Bescheinigung ist, dass die beantragten Maßnahmen vorher mit der zuständigen Unteren Denkmalbehörde abgestimmt wurden und mittels einer denkmalrechtlichen Erlaubnis nach § 9 Denkmalschutzgesetz NRW genehmigt wurden. Auch muss die Maßnahme entsprechend den Auflagen der denkmalrechtlichen Erlaubnis ausgeführt worden sein.

Da die Bescheinigung objektbezogen ausgestellt wird, müssen Sie jeweils für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind (zum Beispiel Tiefgarage), sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume grundsätzlich eine Einzelbescheinigung beantragen.

Bei Bauträger- oder Erwerbermodellen und Wohn- und Teileigentumsgemeinschaften können Sie stattdessen eine Gesamtbescheinigung inklusive der Aufteilung auf die einzelnen Gebäudeteile beantragen. Dafür benötigen Sie die wirksamen Vollmachten der Erwerber/innen.

Erforderliche Unterlagen

Dem Antragsformular sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Bei Vertretung: Vollmacht
  • Originalrechnungen mit Nummerierung (Schlussrechnungen (Abschlagsrechnungen und Kostenvoranschläge ersetzen keine Schlussrechnung)
  • Zahlungsbelege bzw. Quittungen zu allen Rechnungen, dabei müssen Menge, Artikel und Preis eindeutig erkennbar sein
  • Nummerierte Aufstellung aller Rechnungen (s.o.) als Tabelle mit den Spalten Lfd.Nr.; Firma; Summe gezahlt; Rechnungsdatum; Gewerk/Maßnahme
  • Angabe der gewährten Zuwendungen

Die Untere Denkmalbehörde stellt die Rechnungen und Zahlungsbelege nach Prüfung und gegebenenfalls einer Korrektur den Antragstellenden wieder zur Verfügung.

Eine digitale Beantragung ist derzeit noch nicht möglich.

Voraussetzungen

Die Bescheinigung erhalten Sie nur für erforderliche Maßnahmen an einem Baudenkmal oder Gebäude innerhalb eines Denkmalbereiches oder geschützten Gesamtanlage.

Maßnahmen können zum Beispiel erforderlich sein, um

  • das Baudenkmal zu erhalten (insbesondere die Substanz),
  • die sinnvolle Nutzung sicherzustellen (zum Beispiel durch  Heizungsanlagen oder Toiletten),
  • besondere denkmalbedingte Pflege und Unterhaltung zur ermöglichen (zum Beispiel restauratorische Wartung) oder
  • das äußere Erscheinungsbild des Denkmalbereichs/einer Gesamtanlage, in dem/der sich das Gebäude befindet, zu erhalten.

Die Bescheinigung kann nur für die Kosten von erforderlichen Maßnahmen ausgestellt werden. Die Maßnahmen sind vor Beginn schriftlich mit der Unteren Denkmalbehörde abzustimmen sofern keine denkmalrechtliche Erlaubnis bzw. keine Baugenehmigung  erteilt wurde.

Kosten

Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen.

Verfahrensablauf

Die Bescheinigung können Sie als Eigentümer eines Gebäudes oder als Bevollmächtigter/Vertretungsbefugter des Eigentümers beantragen.

Die zuständige Bescheinigungsbehörde prüft anschließend,

  • die Voraussetzungen,
  • in welcher Höhe die Kosten der bescheinigungsfähigen Maßnahmen angefallen sind,
  • ob und in welcher Höhe Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln durch eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden bewilligt worden sind oder nach der Ausstellung der Bescheinigung bewilligt werden.

Anschließend erhalten Sie eine Bescheinigung, die als Grundlagenbescheid unter anderem Voraussetzung für die Inanspruchnahme der steuerlichen Vergünstigungen ist.

Eine digitale Vorlage der Unterlagen ist derzeit nicht möglich.

Formulare

Aushändigung nach persönlicher bzw. telefonischer Rücksprache

Hinweise Besonderheiten

Vorlage der Schlussrechnungen nicht möglich?

Können Sie die Schlussrechnungen wegen der Insolvenz des Bauträgers nicht einreichen, müssen Sie die

  • die Insolvenz des Bauträgers nachweisen sowie
  • die begünstigten Aufwendungen/Kosten einzeln nach Gewerken durch ein vom Erwerber vorzulegendes Gutachten eines Bausachverständigen nachweisen.

Der an den Bauträger gezahlte Kaufpreis bildet die Obergrenze der bescheinigungsfähigen Aufwendungen. Pauschalrechnungen von Handwerkern können nur berücksichtigt werden, wenn das Original-Angebot, das dem Pauschalvertrag zugrunde liegt, beigefügt ist. Wenn es zur Prüfung der Einzelleistungen erforderlich ist, kann die zuständige Bescheinigungsbehörde die Vorlage der Original-Kalkulation verlangen. Genehmigungs- und Prüfungsgebühren gehören zu den Kosten der genehmigten oder geprüften Baumaßnahme.