Beseitigung von Denkmalen

Beseitigung von Denkmalen

Leika: 99033005000000

Informationen / Kurztext

Die Eigentümerin oder der Eigentümer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten haben ihre Baudenkmäler im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht zu erhalten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen. Die dauerhafte Erhaltung der denkmalwerte Substanz ist zu gewährleisten.
Sollte die Eigentümerin oder der Eigentümer ein Denkmal abreißen wollen, so wird dazu eine denkmalrechtliche Erlaubnis benötigt, die bei der Unteren Denkmalbehörde zu beantragen ist.

Einfache Sprache

Denkmäler sind dauerhaft zu erhalten.
Sollten Sie ein Denkmal abreißen wollen, so benötigen Sie dazu eine denkmalrechtliche Erlaubnis, die bei der Unteren Denkmalbehörde zu beantragen ist.

Volltext

Wenn Sie ausnahmsweise Denkmale ganz oder teilweise beseitigen oder abreißen wollen, ist hierfür eine Erlaubnis der Unteren Denkmalschutzbehörde erforderlich.

Diese prüft vorab, ob ein Abriss zwingend notwendig oder die Durchführung erhaltungsnotwendiger Maßnahmen zumutbar ist und inwiefern die Denkmaleigenschaft begründenden Merkmalen im Wesentlichen noch erhalten werden können.

Erforderliche Unterlagen

Mit dem Antrag sollten Sie alle Unterlagen einreichen, die zur Beurteilung Ihres Vorhabens möglichst umfassend beitragen.
Dies können sein:

  • Pläne (z.B. Lage, Grundrisse, Ansichten, Schnittdarstellungen)
  • Dokumentationen
  • Fotografien
  • Gutachten oder Voruntersuchungen
  • Kosten- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen

Hinweis:

Wenden Sie sich frühzeitig an die untere Denkmalschutzbehörde. Diese teilt Ihnen mit, welche Unterlagen für Ihr Genehmigungsverfahren erforderlich sind.

Eine digitale Beantragung ist derzeit nicht möglich.

Voraussetzungen

Sie erhalten die Genehmigung nur wenn der Abriss zwingend notwendig ist.

Beispiele:

  • besonders schlechter Erhaltungszustand / akute Einsturzgefahr
  • wenig oder keine Originalsubstanz bleibt erhalten nach Sanierung oder Restaurierung ("Kopie")
  • schwerwiegende andere private oder öffentliche Interessen (z.B. Sicherheit für Leben und Gesundheit)

Kosten

 Gebührenfrei

Verfahrensablauf

Nach Einreichung des Antrags auf Beseitigung eines Baudenkmals nebst den begründeten Unterlagen erfolgt die Prüfung durch die Untere Denkmalbehörde unter Beteiligung des LVR - Amt für Denkmalpflege im Rheinland. Je nach Prüfungsergebnis wird die denkmalrechtliche Erlaubnis erteilt oder die Beseitigung des Baudenkmals untersagt.