Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen Anzeige als Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber

Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen Anzeige als Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber

Leika: 77000000007723

Informationen / Kurztext

Professionelle Pyrotechniker sind verpflichtet, ein geplantes Feuerwerk mindestens 2 Wochen vor dem Durchführungstermin bei der Ordnungsbehörde gemäß den Vorgaben aus § 23 Abs. 4 1. SprengV anzuzeigen. 

Einfache Sprache

Pyrotechniker müssen ein professionelles Feuerwerk der Ordnungsbehörde mitteilen. 

Volltext

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember nur durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes (SprengG), eines Befähigungsscheines nach § 20 des SprengG oder einer Ausnahmebewilligung nach § 24 Absatz 1 SprengG verwendet (abgebrannt) werden. Erlaubnis und Befähigungsscheine werden durch die zuständige Bezirksregierung erteilt.
Personen mit Erlaubnis- oder Befähigungsschein haben ein in der o.g. Zeit beabsichtigtes Feuerwerk der Kategorie 2, Feuerwerke der Kategorien 3, 4, P1, P2, T1 oder T2 ganzjährig der Ordnungsbehörde mindestens zwei Wochen vor dem Durchführungstermin schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
Ein Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Seeschifffahrtsstraßen ist mindestens vier Wochen vorher bei der Ordnungsbehörde anzuzeigen.

Erforderliche Unterlagen

In der Anzeige sind anzugeben:

  1. Name und Anschrift der für das Abbrennen des Feuerwerks verantwortlichen Personen sowie erforderlichenfalls Nummer und Datum der Erlaubnisbescheide nach § 7 oder § 27 SprengG oder des Befähigungsscheines nach § 20 SprengG und die ausstellende Behörde,
  2. Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks,
  3. Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen innerhalb des größten Schutzabstandes,
  4. die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit.

Hilfreich ist auch die Vorlage eines Lageplans der Örtlichkeit mit Einzeichnung des beabsichtigten Brennplatzes.

Kosten

Verwaltungsgebühr in Höhe von 50 - 100 € je nach Aufwand.

Bearbeitungsdauer

ca. 5-7 Arbeitstage

Fristen

Die Anzeige muss mindestens 14 Tage vor Durchführung vorliegen.

Rechtsgrundlage
  • § 23 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
  • Sprengstoffgesetz
Gesetze

1. SprengV, SprengG