Leika: 99116005000000
Öffentlich geförderter Wohnraum besteht aus Wohnungen, für die der Vermieter vergünstigte Darlehen vom Staat erhalten hat und sich im Gegenzug verpflichtet, diese Wohnungen nur Personen zur Verfügung zu stellen, die sich aufgrund ihres Einkommens nicht am Markt angemessen mit Wohnraum versorgen können.
Folgende zweckfremde Anwendungen von gefördertem Wohnraum bedürfen Genehmigungen:
Der Eigentümer/Vermieter benötigt eine Genehmigung wenn:
Genehmigung zur Selbstnutzung: Einkommensnachweise (kurz gefasst müssen in der Regel die Einkommensnachweise des gesamten Vorjahres bis zur Antragstellung aller zukünftigen Haushaltsmitglieder vorgelegt werden. Auch bei absehbaren Änderungen z.B. durch ein neues Arbeitsverhältnis reichen Sie bitte entsprechende Nachweise ein).
Je nachdem welches Einkommen erzielt wird sind entsprechende Nachweise vorzulegen. Dies können zum Beispiel sein:
Abhängig von Ihrer persönlichen Situation, können auch noch weitere Unterlagen notwendig sein, zum Beispiel:
Genehmigung zur Freistellung von Belegungsbindungen: Der Antrag ist formlos mit Begründung, warum die Wohnung von der Belegungsbindung freigestellt werden soll, einzureichen.
Genehmigung zum Leerstand: Der Antrag ist formlos mit Begründung des Leerstandes einzureichen.
Genehmigung zur Zweckentfremdung: Der Antrag ist formlos mit Begründung, warum der Wohnraum zweckentfremdet werden soll, einzureichen.
Gemäß Tarifstelle 29.1.6 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW)
Ausgleichzahlungen: Rechnungsstellung über NRW.BANK
Formloser Antrag mit Begründung.
WFNG NRW, WNB, EEE, AVerwGebO NRW
Am Rathaus 1 - 40721 Hilden