Leika: 99101003000000
Beförderungen von Leichen und Totgeburten über die Grenze der Bundesrepublik Deutschland sind nur mit einem Leichenpass zulässig.
Sobald ein Leichnam aus Deutschland ausgeführt werden soll, benötigt man dazu einen Leichenpass der Ordnungsbehörde.
Nach § 17 Abs. 1 Bestattungsgesetz NW sind Beförderungen von Leichen und Totgeburten über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland nur mit einem Leichenpass zulässig. Der Leichenpass wird auf Antrag von der örtlichen Ordnungsbehörde ausgestellt. Für die Ausstellung des Leichenpasses müssen der Ordnungsbehörde bestimmte Angaben gemacht und Unterlagen vorgelegt werden (siehe unter "Unterlagen").
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten
Dem Antrag sind darüber hinaus noch folgende Urkunden/Bescheinigungen beizufügen:
Wird der Antrag vollständig gestellt, wird der Leichenpass ausgestellt.
Pro Leichenpass 25,00 €
Der Leichenpass wird unmittelbar nach Antragstellung ausgestellt und ausgehändigt. Es wird jedoch um vorherige telefonische Kontaktaufnahme und Übersendung der erforderlichen Unterlagen gebeten.
keine
Der Antrag kann formlos (per Mail, Fax oder Post) oder persönlich gestellt werden.
BestG NRW
Am Rathaus 1 - 40721 Hilden