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Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beantragen.
Wenn Sie keinem Mitgliedstaat der EU angehören und in der Bundesrepublik
Deutschland leben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen
finanzielle und materielle Hilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
beantragen. Diese Leistungen sollen Sie unterstützen, die notwendigen
Bedarfe des täglichen Lebens zu decken.
Wenn Sie keinem Mitgliedstaat der EU angehören und sich im Bundesgebiet aufhalten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Dabei handelt es sich um die sogenannten Grundleistungen, Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie Sonstigen Leistungen.
Die Grundleistungen decken den notwendigen Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts. Das heißt zum Beispiel Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Körperpflege und Haushaltsgüter. Außerdem sind Leistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf möglich, welche die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sichern soll.
Die Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt ergänzen zusätzlich Mehrbedarfe für werdende Mütter. Das kann zum Beispiel Schwangerschaftskleidung oder eine Baby-Erstausstattung sein.
Die Sonstigen Leistungen richten sich insbesondere an spezielle Fälle. Das können besondere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts oder für Bedürfnisse von Kindern sein, zum Beispiel Ausstattung mit Schulbedarf und Eingliederungshilfe für behinderte Kinder. Auch möglich sind Leistungen bestimmte Dolmetscherkosten und Kosten für die Beschaffung eines Passes.
Die Leistungen sind möglich, wenn Ihr verfügbares Einkommen und Vermögen aufgebraucht oder nicht ausreichend ist und Sie keine Grundsicherung für Arbeitssuchende oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen der Sozialhilfe erhalten. Wenn Sie nicht allein wohnen, werden die Einkünfte von Familienmitgliedern, mit denen Sie zusammenwohnen, berücksichtigt. Als Familienmitglieder gelten in diesem Zusammenhang Ihr Lebenspartner oder Ehegatte, beziehungsweise Ihre Lebenspartnerin oder Ehegattin, sowie (minderjährige) Kinder.
Die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz können als Sach- oder Geldleistungen erbracht werden. Abhängig von Ihrer Wohnsituation und dem Ort, an dem Sie sich aufhalten, können sich die gewährten Leistungen in Art und Höhe unterscheiden. Die Auszahlung ist neben der Auszahlung als Sach- oder Geldleistung auch in Form von Wertgutscheinen oder anderweitig möglich.
Ob die Unterstützung in Form von Geld- oder Sachleistungen erfolgt, hängt von den Umständen Ihres Einzelfalles ab. Die Höhe der gewährten Leistungen werden regelmäßig angepasst und sind nach dem Alter und der Wohnsituation gestaffelt.
Ggf. leistungsbezogene Nachweise:
Sie kommen aus einem Drittstaat und haben keine Staatsangehörigkeit eines EU-Staates und Sie halten sich im Bundesgebiet auf. Sie erfüllen eines der folgenden Kriterien
Sie haben Ihr Einkommen und Vermögen, über welches Sie verfügen können,
aufgebraucht oder dieses ist nicht ausreichend zur Sicherstellung des
Lebensunterhalts.
Wenn Sie arbeitsfähig und nicht erwerbstätig sind, stehen Sie zur
Wahrnehmung von Arbeitsgelegenheiten zur Verfügung.
Sie haben keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitssuchende (SGBII) oder auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder
Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).
Bei Antragstellung in einer kommunalen Behörde, müssen Sie ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in dieser Kommune haben oder dieser zugewiesen
sein.
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz können formlos beantragt
werden.
Es empfiehlt sich einen persönlichen Termin zur Beratung mit
Ihrer zuständigen Stelle zu vereinbaren. Nehmen Sie zu dem Termin bitte
alle erforderlichen Unterlagen mit.
Füllen Sie den Antrag auf Leistungen aus und reichen ihn
möglichst vollständig ein.
Die zuständige Behörde entscheidet über Ihren Antrag und teilt
Ihnen das Ergebnis mit. Dazu erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid
von Ihrer zuständigen Behörde.
Wurde Ihr Antrag bewilligt, erhalten Sie einen
Bewilligungsbescheid, wird er abgelehnt, einen Ablehnungsbescheid.
In beiden Fällen enthält der Bescheid die Ursachen der
Entscheidung.
Außerdem sind Informationen über die Möglichkeit
enthalten, gegen die Entscheidung Widerspruch erheben. Dazu ist eine
Angabe zur Frist enthalten, innerhalb der Sie ein Rechtsmittel einlegen
können.
Der Bewilligungsbescheid enthält die Höhe der zu zahlenden
Leistung und den Beginn der Zahlung. Ab dem genannten Datum werden Ihnen
die Ihnen zustehenden Leistungen durch den zuständigen Träger in der
Regel am Monatsanfang zur Verfügung gestellt.
Achtung: Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Ihrer zuständigen Behörde mitzuteilen.
Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.
Die von der zuständigen Behörde für die Vorlage von Unterlagen gesetzten Fristen sind einzuhalten. Ist Ihnen dies aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich, müssen Sie eine Fristverlängerung beantragen. Ansonsten kann Ihnen die zuständige Behörde wegen der Nichtbeachtung Ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten die Leistung verweigern.
Dies gilt ferner auch für die Widerspruchsfristen, also wenn Sie mit dem Bescheid - nicht nur beim Ablehnungsbescheid, sondern auch beim Bewilligungsbescheid (Höhe des sich ergebenden Leistungsanspruchs) - nicht einverstanden sind.
Formloser Antrag
Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Ihrer zuständigen Behörde mitzuteilen. Sollten Sie dies nicht machen, kann die Auszahlung der Leistungen gestoppt werden.
Wird die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gemeldet, ist dies eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000€ geahndet werden.
Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte sind verpflichtet, zur Verfügung gestellte Arbeitsgelegenheiten wahrzunehmen oder Integrationskurse zu besuchen. Bei unbegründeter Ablehnung besteht nur Anspruch auf verminderte Leistungen.
Widerspruch, Anfechtungsklage
AsylbLG
Herderstraße 33-35 - 40721 Hilden