Elternbeitrag

Elternbeitrag

Leika: 99071007000000

Informationen / Kurztext

Beitragssatzung Primarbereich: Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus dem § 4 (OGS) und § 9 (VGS).
Beitragssatzung Elementarbereich: Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus dem § 6 (Kita und Kindertagespflege).

Einfache Sprache

Für öffentliche geförderte Betreuungsangebote für Kinder im Alter von 0 bis zum Ende de Grundschule wird ein Kostenbeitrag erhoben, der Elternbeitrag.

Beschreibung

Wenn Sie Ihr Kind oder Ihre Kinder in einer Kindertageseinrichtung (Kita) und/oder in der Kindertagespflege betreuen lassen und/oder ein außerschulisches Betreuungsangebot nutzen, dann ist dafür der sogenannte Elternbeitrag fällig. Dieser Elternbeitrag kann je nach Höhe Ihres Einkommens unterschiedlich hoch ausfallen.

Volltext

Für die Inanspruchnahme von einer Betreuung in einer Kindertageseinrichtung und/oder Kindertagespflege und/oder außerunterrichtlichen Betreuungsangeboten der Offenen Ganztagsschule/verlässlichen Grundschule erhebt die Stadt Hilden einen Kostenbeitrag, den Elternbeitrag. Die Höhe wird durch Beitragsbescheid festgesetzt. Der Elternbeitrag ist nach Zustellung des Beitragsbescheides - gegebenenfalls rückwirkend - fällig und zum 15. Eines jeden Monats zu entrichten.

Beitragsschuldner sind die leiblichen Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellte Personen, wenn sie jeweils mit dem Kind, das ein Betreuungsangebot in Anspruch nimmt, zusammenleben. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.

Die Beitragspflicht entsteht mit dem Abschluss eines Betreuungsvertrages. Sie besteht grundsätzlich für ein Schuljahr/Kindergartenjahr. Wird ein Kind im laufenden Kindergarten-/Schuljahr aufgenommen oder verlässt ein Kind im laufenden Kindergarten-/Schuljahr die Kindertageseinrichtung, Kindertagespflege oder die außerunterrichtlichen Angebote der offenen Ganztagsgrundschule bzw. verlässlichen Grundschule, ist der Beitrag bis zum Ende des Vertrages anteilig zu entrichten. Es werden nur volle Monate berechnet. 

Alle Informationen können Sie auch der Beitragssatzung Primarbereich / Beitragssatzung Elementarbereich entnehmen. Die Satzungen finden Sie im Ortsrecht unter Anträge und Informationen.

Erforderliche Unterlagen

Die Höhe des Elternbeitrages richtet sich nach dem Gesamtbruttoeinkommen der beitragspflichtigen Person beziehungsweise Personen. Beitragspflichtige Personen sind:

  • Die Eltern beziehungsweise der Elternteil, mit dem das Kind zusammenlebt, 
  • Pflegeeltern bei Vollzeitpflege, wenn ihnen ein Kinderfreibetrag gewährt oder Kindergeld gezahlt wird.

Eltern im Sinne unserer Elternbeitragssatzung sind die jeweiligen Erziehungsberechtigten.

Berechnung des Gesamtbruttoeinkommens:
Als Einkommen angerechnet wird die Summe der positiven Einkünfte vor Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Werbungskosten werden in der vom Finanzamt anerkannten Höhe abgezogen. Vorschriften des Einkommensteuergesetzes über Freibeträge, Freigrenzen und Steuerbefreiungen sind für den Einkommensbegriff nach der Elternbeitragssatzung nicht von Bedeutung.

Zu den positiven Einkünften zählen unter anderem:

Einkünfte aus:

  • nichtselbstständiger Arbeit
  • selbstständiger Arbeit
  • geringfügiger Beschäftigung
  • Kapitalvermögen
  • Vermietung und Verpachtung
  • pauschalversteuerte Einkünfte
  • Renten- und Versorgungsbezüge
  • Arbeitslosengeld I
  • Krankengeld
  • Mutterschaftsgeld
  • BAföG
  • Unterhaltsvorschuss des Jugendamtes
  • Elterngeld (nach Abzug des Freibetrages)
  • Unterhaltsgeld

Kindergeld wird dem Einkommen nicht hinzugerechnet, aber Sie müssen es angeben.

Wann wird kein Elternbeitrag erhoben?
Wir erheben keinen Elternbeitrag, wenn Sie folgende Leistungen beziehen:

  • Arbeitslosengeld II
  • Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Asylbewerberleistungen für die Grundsicherung
  • Kinderzuschlag
  • Wohngeld

Bitte reichen Sie entsprechende Nachweise ein.

Wie wird der Elternbeitrag festgesetzt und berechnet?
Festsetzung des Elternbeitrags:

  • Während des laufenden Steuerjahres kann der Elternbeitrag nur vorläufig festgesetzt werden, weil das maßgebliche Einkommen erst nach Abschluss des Steuerjahres verbindlich feststeht.
  • Nachdem Ihr Jahreseinkommen für den abgeschlossenen Beitragszeitraum feststeht und Sie Ihre Einkommensnachweise, beispielsweise den vollständigen Einkommensteuerbescheid, bei uns eingereicht haben, berechnen wir den endgültigen Elternbeitrag anhand Ihres tatsächlichen Einkommens. Hier kann es zu Nachzahlungen oder Erstattungen kommen, wenn die vorherigen Angaben in der Erklärung zum Jahreseinkommen von den tatsächlichen abweichen.
  • Elternbeiträge können bis zu 4 Jahre rückwirkend festgesetzt werden. Die 4 Jahre beginnen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht entstanden ist.

Berechnung des Elterngeldbeitrags:
Maßgeblich ist der im Steuerbescheid ausgewiesene Gesamtbetrag der Einkünfte plus eventuell bezogener Lohnersatzleistungen. Ein Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkunftsarten und Beitragspflichtigen ist nicht zulässig.
Sind Sie Einkommensbezieher mit Altersversorgungsansprüchen ohne eigene Beiträge (beispielsweise Beamter, Richter, Berufssoldat, Soldat auf Zeit, Mandatsträger), dann ist das Bruttoeinkommen nach Abzug der Werbungskosten um 10 % zu erhöhen.
Für das dritte und jedes weitere Kind ist jeweils ein Betrag in Höhe des geltenden Kinderfreibetrages und zusätzlich ggf. ein Betreuungsfreibetrag  (für Alleinerziehende je die Hälfte) abzuziehen.

Das so bereinigte Einkommen bildet die Grundlage für die Beitragseinstufung. Ein Jahreseinkommen über EUR 25.000 bleibt unberücksichtigt.

Zahlung des Elternbeitrags:
Den festgesetzten Elternbeitrag können Sie selbst überweisen oder Sie erteilen uns ein SEPA-Mandat. Das SEPA-Mandat muss im Original vorliegen. Ohne oder bei unvollständigem SEPA-Mandat können wir kein Einzugsverfahren durchführen.

Gerne informieren wir Sie bei weiterem Informationsbedarf.
Bei Rückfragen erreichen Sie das Kostenbeitragsbüro auch per Mail unter elternbeitrag@hilden.de

Voraussetzungen

Ihr Kind beziehungsweise Ihre Kinder besucht/besuchen

  • eine Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege in unserem Zuständigkeitsbereich oder
  • eine Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege außerhalb unseres Zuständigkeitsbereichs;

Sie haben aber Ihren ersten Wohnsitz in Hilden und die aufnehmende Kommune hat einen kommunalen Kostenausgleich bei uns beantragt.

Ihr Kind beziehungsweise Ihre Kinder besucht/besuchen eine städtische Grundschule in Hilden und nutzt/nutzen ein außerschulisches Betreuungsangebot in unserem Zuständigkeitsbereich.

Kosten

Die Elternbeitragshöhe entnehmen Sie § 4 Abs.4 (OGS) § 9 Abs. 4 (VGS) der Beitragssatzung Primarbereich und/oder § 6 Abs. 1 Beitragssatzung Elementarbereich.

Verfahrensablauf

Melden Sie Ihr Kind in der Kita, Kindertagespflege oder schulische Betreuung an. Sie bekommen dann dort das Formular „Erklärung zum Jahreseinkommen“ ausgehändigt. Dieses Formular füllen Sie dann aus und schicken es an die Stadt Hilden, Kostenbeitragsbüro, zurück.
Wir berechnen anhand Ihrer Unterlagen einen vorläufigen monatlichen Elternbeitrag.

Sie sind verpflichtet Änderungen des Familienjahresbruttoeinkommens mitzuteilen.
Zur endgültigen Berechnung fordern wir entsprechende Unterlagen (Gehaltsabrechnung Dezember, Lohnsteuerbescheinigung oder Lohnsteuerbescheid) von Ihnen an.
Nach Abschluss des Kalenderjahres erfolgt dann die endgültige Berechnung des Kitabeitrags anhand Ihres tatsächlichen Jahreseinkommens. Das Ergebnis der endgültigen Festsetzung kann eine Erstattung oder eine Nachzahlung sein.

Formulare
  • Erklärung zum Jahreseinkommen
  • SEPA-Mandat
Weiterführende Informationen

Plätze im Elementarbereich werden ausschließlich über das Platzvergabeprogramm „Little Bird“ vergeben.
Für außerschulische Betreuungsangebote im Primarbereich melden Sie sich in der betreffenden Grundschule.

Hinweise Besonderheiten

Gibt es eine Mitwirkungspflicht der Beitragspflichtigen?
Bei der Aufnahme des Kindes in eine Kindertageseinrichtung/Kindertagespflege/außerschulisches Betreuungsangebot in Grundschulen müssen Sie uns schriftlich angeben, welches Einkommen zugrunde zu legen ist. Im Folgejahr und jedem weiteren Jahr reichen Sie dann die Einkommensnachweise, beispielsweise den Steuerbescheid, bei uns ein.

Wenn Sie keine Angaben zur Einkommenshöhe machen oder keinen Nachweis vorlegen, dann legen wir den Höchstbeitrag fest.
Wenn sich Veränderungen in Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ergeben, teilen Sie uns das bitte immer sofort und unaufgefordert mit. Das hilft, größere Nachzahlungen bei der endgültigen Berechnung zu vermeiden.

Für welchen Zeitraum wird der Elternbeitrag erhoben?
Der Elternbeitrag wird als Anteil an den Jahresbetriebskosten erhoben. Der Jahreskostenbeitrag für ein Kindergarten-/Schuljahr wird auf 12 Monate aufgeteilt. Sie sind beitragspflichtig für Monate gemäß Ihres Betreuungsvertrages mit dem Anbieter.

Kündigungen des Betreuungsplatzes richten Sie bitte direkt an den Träger der Einrichtung/die Einrichtung/die Grundschule. Die jeweiligen Kündigungsfristen entnehmen Sie bitte dem abgeschlossenen Betreuungsvertrag.

Sind die letzten beiden Jahre vor der Einschulung beitragsfrei? Was ist dann mit Geschwistern?
Für Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben werden, ist der Besuch von Kita oder Kindertagespflege beitragsfrei. Das gilt ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung.

Rechtsgrundlage
  • Satzung der Stadt Hilden über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet Hilden und in Kindertagespflege (Beitragssatzung Elementarbereich)
  • Satzung über die Teilnahme sowie die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Bildungs- und Betreuungsangebote im Primarbereich (Beitragssatzung Primarbereich)
  • § 51 KiBiz
  • § 90 SGB VIII

Gesetze

SGB VIII, KiBiz