Leika: 99110009000000
Das Landeshundegesetz unterteilt Hunde in drei
unterschiedliche Kategorien und zwar in die als gefährlich eingestuften Hunde,
in Hunde bestimmter Rassen und in sogenannte große Hunde, welche ausgewachsen eine Widerristhöhe
von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen.
Abhängig von der Rasse, bzw. körperlichen Merkmalen des
Hundes, ist die Haltung eines solchen Tieres anzeigepflichtig bzw. obliegt sogar dem Erlaubnisvorbehalt.
Wer einen Hund halten möchte oder besitzt, muss dies dem Ordnungsamt mitteilen (außer kleine Hunde). Zudem ist eine Hundesteuer zu bezahlen (für alle Hunde, siehe Hundesteuer).
Leinenpflicht
Das Landeshundegesetz schreibt vor, dass alle Hunde in folgenden Bereichen anzuleinen sind:
Hunde folgenden Rassen (sog. gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen) sind darüber hinaus außerhalb eines befriedeten Besitztums (also Wohnung und/oder eingezäuntes Grundstück) immer angeleint zu führen. Außerdem auch in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern: Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier, Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu und deren Kreuzungen untereinander, sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.
Hunde, welche ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg (sog. große Hunde) erreichen, sind außerdem innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile an der Leine zu führen.
Haltung
Das Landes-Hundegesetz NRW gibt für die Haltung eines großen Hundes, eines gefährlichen Hundes oder Hundes bestimmter Rassen vor, dass
Zusätzlich zur steuerlichen Meldung des Hundes ist es daher auch erforderlich, den Hund bei der Ordnungsbehörde zu melden bzw. die Haltung zu beantragen.
Anzeige Haltung Große Hunde (40-/20-er Hunde)
Zusammen mit dem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Formular "Anzeige einer Hundehaltung" sind folgende Nachweise bei der Ordnungsbehörde einzureichen:
Die Ordnungsbehörde kann zusätzlich auch die Vorlage eines aktuellen Führungszeugnisses verlangen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit der/des Halterin/s aufkommen lassen.
Antrag Haltung gefährliche Hunde
Zusammen mit dem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Formular "Anmeldung einer Hundehaltung" sind folgende Nachweise bei der Ordnungsbehörde einzureichen:
Antrag Haltung Hund bestimmter Rassen
Zusammen mit dem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Formular "Anmeldung einer Hundehaltung" sind folgende Nachweise bei der Ordnungsbehörde einzureichen:
Große Hunde dürfen nur gehalten werden, wenn der Halter/die Halterin der Anzeigepflicht unverzüglich nachkommt und die Erfüllung der Haltungsvoraussetzungen durch Vorlage der entsprechenden Belege nachgewiesen wird (siehe "Unterlagen").
Auch Hunde, die noch nicht ausgewachsen sind und zum Zeitpunkt der Aufnahme in den Haushalt die o.g. Gewichts-/Größenvorgaben (noch) nicht erfüllen, müssen unverzüglich angezeigt werden, wenn der Hund aufgrund seiner Rasse die Gewichts-/Größenvorgaben nach Ende der Wachstumsphase typischerweise überschreitet. In Zweifelfällen (z.B. bei Mischlingen) wird von der Ordnungsbehörde der Anzeigezeitpunkt bzw. der Zeitpunkt der Überprüfung der Gewichts-/Größenvorgaben festgelegt. Auch bei der Haltung solcher Hunde ist daher die Kontaktaufnahme mit der Ordnungsbehörde erforderlich.
Die Haltung von gefährlichen Hunde und Hunden bestimmter Rassen darf erst nach entsprechender Erlaubnis der Ordnungsbehörde erfolgen. Die Haltungsvoraussetzungen, welche durch das Landes-Hundegesetz NRW vorgegeben werden, müssen nachgewiesen werden (siehe "Unterlagen"). Die Halterin oder der Halter muss zudem in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu führen und zu halten. Hundehalter*innen sollten daher bereits vor der Aufnahme eines solchen Hundes in den eigenen Haushalt Kontakt mit der Ordnungsbehörde aufnehmen.
Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes wird nur erteilt, wenn ein besonderes privates Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der Haltung besteht.
Darüber hinaus müssen alle Hunde nach dem Landes-Hundegesetz NRW artgerecht und ausbruchssicher gehalten werden. Die Ordnungsbehörde hat das Recht, die Haltung ggfs. zu überprüfen. Bei gefährlichen Hunden und Hunden bestimmter Rassen erfolgt in jedem Fall eine Überprüfung der ausbruchssicheren Hundehaltung.
Kleine Hunde, welche ausgewachsen die o.g. Größen-/Gewichtsvorgaben nicht erfüllen und keiner der o.g. Rassen angehören, müssen bei der Ordnungsbehörde nicht angemeldet werden.
Ausnahme: Miniatur-Bullterrier. Bei der Aufnahme eines Hundes der Rasse Miniatur-Bullterrier in den eigenen Haushalt ist die zweifelsfreie Zuordnung des Hundes zu dieser Rasse bei der Ordnungsbehörde nachzuweisen. Dies kann zusammen mit dem EU-Heimtierpass/Impfausweis des Hundes durch Vorlage einer bereits erfolgten Entscheidung einer anderen Ordnungsbehörde oder durch Vorlage einer tierärztlichen Bescheinigung über die Größe und das Gewicht des Hundes oder durch Vorführung des Hundes bei der Ordnungsbehörde (Messtermin) erfolgen. Zum Messtermin müssen die Ahnentafel, der EU-Heimtierpass/Impfausweis des Hundes und der Kaufvertrag vorgelegt werden.
Große Hunde
Entgegennahme Anzeige Hundehaltung, Prüfung Haltungsvoraussetzung, Bestätigung Anzeige Hundehaltung = 25,00 €
Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis
Darüber hinaus können Gebühren anderer Behörden/Stellen für die Sachkundebescheinigung, das Führungszeugnis, einer tierärztlichen Bescheinigung o.ä. anfallen.
Das
Halten eines Hundes (egal welcher Größe und Rasse) ist in Hilden darüber hinaus steuerpflichtig.
Siehe: Hundesteuer
Der Antrag "Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen" kann nur mit einer gültigen eID des neuen Personalausweises (nPA) in Verbindung mit der AusweisApp2 beantragt werden.
LHundG NRW
Am Rathaus 1 - 40721 Hilden