Hundehaltung

Hundehaltung

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Informationen / Kurztext

Das Landeshundegesetz unterteilt Hunde in drei unterschiedliche Kategorien und zwar in die als gefährlich eingestuften Hunde, in Hunde bestimmter Rassen und in sogenannte große Hunde, welche ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen.
Abhängig von der Rasse, bzw. körperlichen Merkmalen des Hundes, ist die Haltung eines solchen Tieres anzeigepflichtig bzw. obliegt sogar dem Erlaubnisvorbehalt.

Einfache Sprache

Wer einen Hund halten möchte oder besitzt, muss dies dem Ordnungsamt mitteilen (außer kleine Hunde). Zudem ist eine Hundesteuer zu bezahlen (für alle Hunde, siehe Hundesteuer).

Volltext

Allgemein
Durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang des Menschen mit Hunden können Gefahren entstehen, welche es abzuwehren und möglichen Gefahren vorsorgend entgegenzuwirken gilt. Diesem Gedanken Rechnung tragend hat auch der nordrhein-westfälische Landtag am 18.12.2002 ein entsprechendes Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen beschlossen.
Hiernach sind alle Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.

Leinenpflicht
Das Landeshundegesetz schreibt vor, dass alle Hunde in folgenden Bereichen anzuleinen sind:

  • in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
  • in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche
  • bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen
  • in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten

Hunde folgenden Rassen (sog. gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen) sind darüber hinaus außerhalb eines befriedeten Besitztums (also Wohnung und/oder eingezäuntes Grundstück) immer angeleint zu führen. Außerdem auch in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern: Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier, Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu  und deren Kreuzungen untereinander, sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.

Hunde, welche ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg (sog. große Hunde) erreichen, sind außerdem innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile an der Leine zu führen.

Haltung
Das Landes-Hundegesetz NRW gibt für die Haltung eines großen Hundes, eines gefährlichen Hundes oder Hundes bestimmter Rassen vor, dass

  • die Haltung eines großen Hundes bei der Ordnungsbehörde des Haltungsortes (=Wohnsitz Halter*in) angezeigt werden muss und
  • die Haltung eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes bestimmter Rassen (s.o.) nur mit Erlaubnis der Ordnungsbehörde des Haltungsortes möglich ist.

Zusätzlich zur steuerlichen Meldung des Hundes ist es daher auch erforderlich, den Hund bei der Ordnungsbehörde zu melden bzw. die Haltung zu beantragen.

Erforderliche Unterlagen

Anzeige Haltung Große Hunde (40-/20-er Hunde)
Zusammen mit dem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Formular "Anzeige einer Hundehaltung" sind folgende Nachweise bei der Ordnungsbehörde einzureichen:

  • Sachkundebescheinigung einer oder eines anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten sachverständigen Stelle oder von einer/einem durch die Tierärztekammer benannten Tierärztin bzw. benannten Tierarzt
  • EU-Heimtierpass/Impfausweis als Nachweis der fälschungssicheren Kennzeichnung des Hundes durch einen Mikrochip
  • Kaufvertrag/Ahnentafel als Rassenachweis; bei Mischlingen zusätzlich Fotos des Hundes, auf denen der Kopf und die Körperform des Hundes erkennbar ist
  • Nachweis der (Hundehalter-)Haftpflichtversicherung mit Mindestversicherungssummen in Höhe von 500.000,00 € für Personenschäden und 250.000,00 € für sonstige Schäden 

Die Ordnungsbehörde kann zusätzlich auch die Vorlage eines aktuellen Führungszeugnisses verlangen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit der/des Halterin/s aufkommen lassen. 

Antrag Haltung gefährliche Hunde
Zusammen mit dem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Formular "
Anmeldung einer Hundehaltung" sind folgende Nachweise bei der Ordnungsbehörde einzureichen:

  • Ausweiskopie als Nachweis der Volljährigkeit
  • Sachkundebescheinigung einer/einem durch die Tierärztekammer benannten Tierärztin bzw. benannten Tierarzt (sog. große Sachkunde)
  • EU-Heimtierpass/Impfausweis als Nachweis der fälschungssicheren Kennzeichnung des Hundes durch einen Mikrochip
  • Kaufvertrag/Ahnentafel als Rassenachweis; bei Mischlingen zusätzlich Fotos des Hundes, auf denen der Kopf und die Körperform des Hundes erkennbar ist
  • Nachweis der (Hundehalter-)Haftpflichtversicherung mit Mindestversicherungssummen in Höhe von 500.000,00 € für Personenschäden und 250.000,00 € für sonstige Schäden 
  • aktuelles (nicht älter als 3 Monate) polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage einer Behörde (Belegart 0) als Nachweis der für eine solche Hundehaltung erforderlichen Zuverlässigkeit
  • Nachweis über ein besonderes privates Interesse oder ein öffentliches Interesse (z.B. aus Tierheim) an der Hundehaltung

Antrag Haltung Hund bestimmter Rassen
Zusammen mit dem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Formular "
Anmeldung einer Hundehaltung" sind folgende Nachweise bei der Ordnungsbehörde einzureichen:

  • Ausweiskopie als Nachweis der Volljährigkeit
  • Sachkundebescheinigung einer/einem durch die Tierärztekammer benannten Tierärztin bzw. benannten Tierarzt oder einer/einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle
  • EU-Heimtierpass/Impfausweis als Nachweis der fälschungssicheren Kennzeichnung des Hundes durch einen Mikrochip
  • Kaufvertrag/Ahnentafel als Rassenachweis; bei Mischlingen zusätzlich Fotos des Hundes, auf denen der Kopf und die Körperform des Hundes erkennbar ist
  • Nachweis der (Hundehalter-)Haftpflichtversicherung mit Mindestversicherungssummen in Höhe von 500.000,00 € für Personenschäden und 250.000,00 € für sonstige Schäden 
  • aktuelles (nicht älter als 3 Monate) polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage einer Behörde (Belegart 0) als Nachweis der für eine solche Hundehaltung erforderlichen Zuverlässigkeit

Voraussetzungen

Große Hunde dürfen nur gehalten werden, wenn der Halter/die Halterin der Anzeigepflicht unverzüglich nachkommt und die Erfüllung der Haltungsvoraussetzungen durch Vorlage der entsprechenden Belege nachgewiesen wird (siehe "Unterlagen"). 

Auch Hunde, die noch nicht ausgewachsen sind und zum Zeitpunkt der Aufnahme in den Haushalt die o.g. Gewichts-/Größenvorgaben (noch) nicht erfüllen, müssen unverzüglich angezeigt werden, wenn der Hund aufgrund seiner Rasse die Gewichts-/Größenvorgaben nach Ende der Wachstumsphase typischerweise überschreitet. In Zweifelfällen (z.B. bei Mischlingen) wird von der Ordnungsbehörde der Anzeigezeitpunkt bzw. der Zeitpunkt der Überprüfung der Gewichts-/Größenvorgaben festgelegt. Auch bei der Haltung solcher Hunde ist daher die Kontaktaufnahme mit der Ordnungsbehörde erforderlich. 

Die Haltung von gefährlichen Hunde und Hunden bestimmter Rassen darf erst nach entsprechender Erlaubnis der Ordnungsbehörde erfolgen. Die Haltungsvoraussetzungen, welche durch das Landes-Hundegesetz NRW vorgegeben werden, müssen nachgewiesen werden (siehe "Unterlagen"). Die Halterin oder der Halter muss zudem in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu führen und zu halten. Hundehalter*innen sollten daher bereits vor der Aufnahme eines solchen Hundes in den eigenen Haushalt Kontakt mit der Ordnungsbehörde aufnehmen.
Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes wird nur erteilt, wenn ein besonderes privates Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der Haltung besteht.

Darüber hinaus müssen alle Hunde nach dem Landes-Hundegesetz NRW artgerecht und ausbruchssicher gehalten werden. Die Ordnungsbehörde hat das Recht, die Haltung ggfs. zu überprüfen. Bei gefährlichen Hunden und Hunden bestimmter Rassen erfolgt in jedem Fall eine Überprüfung der ausbruchssicheren Hundehaltung.

Kleine Hunde, welche ausgewachsen die o.g. Größen-/Gewichtsvorgaben nicht erfüllen und keiner der o.g. Rassen angehören, müssen bei der Ordnungsbehörde nicht angemeldet werden.
Ausnahme: Miniatur-Bullterrier. Bei der Aufnahme eines Hundes der Rasse Miniatur-Bullterrier in den eigenen Haushalt ist die zweifelsfreie Zuordnung des Hundes zu dieser Rasse bei der Ordnungsbehörde nachzuweisen. Dies kann zusammen mit dem EU-Heimtierpass/Impfausweis des Hundes durch Vorlage einer bereits erfolgten Entscheidung einer anderen Ordnungsbehörde oder durch Vorlage einer tierärztlichen Bescheinigung über die Größe und das Gewicht des Hundes oder durch Vorführung des Hundes bei der Ordnungsbehörde (Messtermin) erfolgen. Zum Messtermin müssen die Ahnentafel, der EU-Heimtierpass/Impfausweis des Hundes und der Kaufvertrag vorgelegt werden.

Kosten

Große Hunde
Entgegennahme Anzeige Hundehaltung, Prüfung Haltungsvoraussetzung, Bestätigung Anzeige Hundehaltung = 25,00 €

Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis 

  • mit örtlicher Überprüfung der ausbruchssicheren Haltung = 100,00 €;  bei der Vermittlung des Hundes aus einem Tierheim = 45,00 €
  • nach Aktenlage (z.B. bei Wohnungshaltung ohne Garten/Terrasse/Balkon) = 70,00 €; bei der Vermittlung des Hundes aus einem Tierheim = 30,00 €
  • nach Aktenlage, soweit eine Erlaubnis durch eine andere Behörde bereits erteilt war (z.B. nach Aktenübernahme aus einer anderen Stadt) = 30,00 €; mit örtlicher Überprüfung der ausbruchssicheren Haltung = 60,00 €

Darüber hinaus können Gebühren anderer Behörden/Stellen für die Sachkundebescheinigung, das Führungszeugnis, einer tierärztlichen Bescheinigung o.ä. anfallen. 

Bearbeitungsdauer
  • Große Hunde: ca. 5 Arbeitstage
  • Gefährliche Hunde/Hunde bestimmter Rassen: Einzelfallabhängig
Fristen
  • Große Hunde: Die Anzeige der Hundehaltung hat unverzüglich nach der Aufnahme des Hundes in den Haushalt zu erfolgen. Die Sachkundeprüfung und der Abschluss einer (Tierhalter-)Haftpflichtversicherung sollte bereits vor der Aufnahme des Hundes in den Haushalt erfolgen.
  • Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen: Antragstellung vor der Aufnahme des Hundes in den Haushalt erforderlich. 
Weiterführende Informationen

Das Halten eines Hundes (egal welcher Größe und Rasse) ist in Hilden darüber hinaus steuerpflichtig.
Siehe: Hundesteuer

Hinweise Besonderheiten

Der Antrag "Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen" kann nur mit einer gültigen eID des neuen Personalausweises (nPA) in Verbindung mit der AusweisApp2 beantragt werden.

Gesetze

LHundG NRW