Leika: 99050023000000
Eine gewerbetreibende Person, die außerhalb einer Niederlassung Waren und Lieferungen verkauft, vertreibt oder ankauft, muss hierfür eine Reisegewerbekarte beantragen.
Die Reisegewerbekarte muss immer am Wohnort beantragt werden, und ist in ganz Deutschland gültig.
Eine
Reisegewerbekarte erhält die Antragstellerin oder der Antragssteller
nur, wenn dieser seine gewerberechtliche Zuverlässigkeit nachweist. Zur
Prüfung der Zuverlässigkeit sind einige Unterlagen vorzulegen.
Eine Reisegewerbekarte kann befristet wie auch unbefristet erteilt werden.
Wer ein Gewerbe betreibt und außerhalb der Niederlassung Waren und Lieferungen verkauft, vertreibt oder ankauft, muss hierfür eine sogenannte Reisegewerbekarte beantragen.
Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine Niederlassung zu haben:
Hierzu wird eine Reisegewerbekarte genötigt.
Die Genehmigungsbehörde kann eine Reisegewerbekarte aus unterschiedlichen Gründen befristen (die Befristungsdauer wird im Einzelfall festgelegt) oder mit Auflagen versehen.
Soll eine befristete Reisegewerbekarte auf "unbefristet" umgestellt werden, muss die Karteninhaberin oder der Karteninhaber vier Wochen vor Ablauf der Karte eine Antrag auf Umstellung stellen. Hierbei ist erneut die Zuverlässigkeit der Inhaberin oder des Inhabers der Karte zu prüfen und Unterlagen vorzulegen.
Alle Änderungen der Tätigkeit, der Anschrift oder persönlicher Daten des Karteninhabers sind der Genehmigungsbehörde zu melden.
Verwaltungsgebühren gemäß Allgemeiner Verwaltungsgebührenordnung NRW Tarifstelle 12.14 gültig ab 01.01.2020
GewO
Am Rathaus 1 - 40721 Hilden