Standplatzgenehmigung

Standplatzgenehmigung

Leika: 99050054000000

Informationen / Kurztext

In Hilden gibt es den Hauptmarkt (Mittwoch und Samstag), den Südmarkt (Donnerstag) und den Nordmarkt (Freitag).Wenn Sie auf einem dieser Märkte einen Stand aufstellen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis (Standplatzgenehmigung). Die erforderliche Erlaubnis erteilt das Ordnungsamt der Stadt Hilden.

Einfache Sprache

Es gibt zum einen den Hauptmarkt, welcher sich in der Hildener Innenstadt befindet, sowie zwei stadtteilbezogene, kleinere Märkte jeweils einen im Hildener Süden und einen im Hildener Norden.

Volltext

Der Hauptmarkt findet auf dem Nové-Město-Platz statt.

  • Mittwochs von 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr
  • Samstags von 07.00 Uhr bis 13.30 Uhr

 Der Südmarkt findet auf der Sankt-Konrad-Allee statt.

  • Donnerstags von 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr

 Der Nordmarkt findet auf dem Parkplatz zwischen der Beethovenstraße und der Lortzingstraße statt.

  • Freitags von 09.00 Uhr bis 16.30 Uhr

Weitere Informationen erhalten Sie unter den angegebenen Kontaktdaten des Ordnungsamtes.

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefüllt und unterschriebenes Antragsformular
  • ein Bild von dem Verkaufswagen/Verkaufsstand mit Größenangaben (Länge, Tiefe, Höhe in m)
  • eine genaue Beschreibung der Waren, die feilgeboten werden sollen
  • eine Reisegewerbekarte oder eine Gewerbeanzeige für ein stehendes Gewerbe
  • für Urbetriebe ein entsprechender Nachweis des Finanzamtes

Nach Vorlage dieser Unterlagen wird zeitnah geprüft, ob die Händlerin oder der Händler einen Standplatz angeboten bekommt. Je nach Anzahl der Bewerbungen kann es eine Warteliste geben.  

Kosten

Die Gebühren für den Standplatz richten sich nach der jeweils gültigen Gebührensatzung. Außerdem ist die Höhe abhängig von der Größe der benötigten Fläche sowie der Anzahl der gewünschten/genutzten Markttage.

Formulare

Antrag auf einen Dauerstandplatz auf dem Hildener Wochenmarkt

Rechtsgrundlage

§ 13 der Satzung zur Regelung des Marktwesens in der Stadt Hilden vom 08.06.1990 sowie § 1 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Hildener Wochenmärkte vom 14.12.1990