Veranstaltung

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Leika: 99050032000000

Informationen / Kurztext

Die Durchführung von Veranstaltungen wie Spezialmärkten, Jahrmärkten und Volksfesten muss vom Veranstalter beantragt werden. Es erfolgt dann die Festsetzung vom Ordnungsamt.

Einfache Sprache

Volksfeste und Märkte müssen vom Ordnungsamt genehmigt werden.

Volltext

Veranstaltungen wie Spezialmärkte, Jahrmärkte, Volksfeste müssen vom Veranstalter beantragt und vom Ordnungsamt nach der Gewerbeordnung festgesetzt werden. Hierzu zählen auch Trödelmärkte, Second-Hand-Verkäufe, Weihnachtsmärkte und ähnliche Veranstaltungen. Dann sind die Veranstalter und Aussteller von einigen gesetzlichen Beschränkungen befreit, wie z.B. Ladenschlussgesetz, Arbeitszeitgesetz und Gewerbeanzeige. Sollen z.B. an einem Sonntag auf einer Veranstaltung Gegenstände verkauft werden, so bedarf es zwingend einer Festsetzung. Mit der Festsetzung erwächst dem Veranstalter auch eine Durchführungsverpflichtung. Den Antrag und weitere Informationen erhalten Sie bei den zuständigen Sachbearbeitern der Gewerbeabteilung.

Erforderliche Unterlagen

Die erforderlichen Unterlagen sind von Fall zu Fall zum Teil sehr unterschiedlich. Daher ist es ratsam in einem persönlichen Gespräch alle Einzelheiten betreffend der Gaststättenerlaubnis zu erörtern. Zur Vorbereitung kann das angebotene Antragsformular vorab ausgefüllt und mitgebracht werden.

Benötigte Unterlagen:

  • Gewerbeanzeige gem. § 14 GewO bei einer GmbH mit HR B-Auszug
  • Führungszeugnis Belegart O
  • Gewerbezentralregisterauszug Belegart 9 (bei GmbH vom Geschäftsführer und der GmbH)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Steueramt (bei einer GmbH nur von der GmbH)
  • Auskunft in Steuersachen des Finanzamtes (bei einer GmbH nur von der GmbH)
  • Händler- und Warenverzeichnis
  • Mietvertrag

Bei Veranstaltungen von Vereinen müssen andere Unterlagen vorgelegt werden. Bitte klären Sie dies vorab mit den Mitarbeitenden der Gewerbeabteilung.

Kosten

180 bis 500 €, je nach Veranstaltung und Häufigkeit

Rechtsgrundlage

§ 69 Gewerbeordnung (GewO) 

§§ 64 bis 68 GewO

Gesetze

GewO