Leika: nicht im LeiKa
Das Informationsfreiheitsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) legt die Voraussetzungen und das Verfahren zum Informationszugang fest.
Jede natürliche Person hat grundsätzlich das Recht auf freien Zugang zu Informationen, die bei der Stadt Hilden vorhanden sind.
Besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen den Vorschriften des IFG NRW vor. Insbesondere richtet sich ein Anspruch auf Zugang zu eigenen personenbezogenen Daten nach der Datenschutz-Grundverordung und dem Datenschutzgesetz NRW.
Jede natürliche Person hat nach Maßgabe des IFG NRW Anspruch auf Zugang zu den vorhandenen amtlichen Informationen. Die
Informationen werden nur auf Antrag gewährt. Ein rechtliches oder
berechtigtes Interesse muss nachgewiesen werden. Die
Informationsfreiheit wird als Bürgerrecht allein um ihrer selbst Willen
gewährt.
Der Antrag muss aber hinreichend bestimmt sein und
insbesondere erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist.
Das Recht auf freien Zugang zu amtlichen Informationen kann jedoch
nicht uneingeschränkt gelten. Einschränkungen ergeben sich insbesondere
aus den Rechten Betroffener. Auch öffentliche Interessen können dem
Informationsanspruch entgegenstehen. Das IFG NRW enthält einen Katalog
von Tatbeständen, die einem Informationszugang ausschließen. Ob solche
Tatbestände erfüllt sind, wird in dem Verfahren nach dem IFG NRW
geprüft.
Die Ablehnung eines Antrages oder die Beschränkung des beantragten Zugangs zu einer Information ist schriftlich zu erteilen und zu begründen. Bei einer mündlichen Antragstellung gilt die Schriftform nur auf ausdrückliches Verlangen des Antragstellenden. Wird ein Antrag abgelehnt, kann dagegen vor den Verwaltungsgerichten geklagt werden. Zudem hat jeder das Recht, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen.
Die Gebühren für den Informationszugang nach dem IFG NRW richten sich nach der Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW.
Der Antrag auf Informationszugang ist an den Datenschutzbeauftragten der Stadt Hilden zu richten. Für die Gewährung des Informationszugangs können Gebühren anfallen. Die inhaltliche Richtigkeit der Information wird im Rahmen der Informationserteilung nicht überprüft.
Über Ihren Antrag wird in der Regel unverzüglich, spätestens nach einem Monat, entschieden.
Formloser Antrag
IFG NRW
Am Rathaus 1 - 40721 Hilden