Leika: 99108022000000
Die Widmung ist eine Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer "öffentlichen Straße" erhalten. Durch die
Widmung wird der Gebrauch der Straße grundsätzlich jedermann gestattet.
Durch die Widmungsverfügung werden die Straße in eine Straßenklasse
eingestuft und die Straßen, Wege und Plätze erhalten ihre Einstufungen
und ihre Beschränkungen auf bestimmte Benutzerzwecke - oder kreise.
Die Widmung wird von der zuständigen Straßenbaubehörde verfügt und öffentlich bekannt gemacht.
Wenn eine neue Straße z. B. zur Erschließung eines Baugebietes gebaut
wird, so ist sie im rechtlichen Sinne zunächst eine Privatstraße. Städte
und Gemeinden sollen aber öffentliche Straßen zur Verfügung stellen,
d.h. aus privaten Straßen sollen öffentliche Straßen werden. Dieses
geschieht durch die Widmungsverfügung.
Alle Regelungen des
öffentlichen Rechts die Straßen betreffen, gelten ausschließlich für
öffentliche Straßen und lassen sich nicht auf private Straßen
übertragen.
Welche Bedeutung öffentliche Straßen zum Beispiel für
das Baurecht haben, kann man u. a. daran erkennen, dass nach der
Landesbauordnung NRW Gebäude nur auf solchen Grundstücken errichtet
werden dürfen, die an einer öffentlichen Straße liegen.
Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)
Sonderfälle der Widmung sind die Einziehung und die Teileinziehung.
StrWG NRW
Am Rathaus 1 - 40721 Hilden