Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden bei überwachungsbedürftigen Gewerben

Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden bei überwachungsbedürftigen Gewerben

Leika: 99050055000000

Informationen / Kurztext

Bei folgenden Gewerbezweigen hat die Gewerbebehörde unverzüglich nach Erstattung der Gewerbeanmeldung oder -ummeldung die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen:

  • An- und Verkauf (Gebrauchtwarenhandel) von

  1. hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computer, Fotoapparate, Videokameras, Teppiche, Pelz- und Lederbekleidung
  2. Kraftfahrzeugen und Fahrrädern
  3. Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen oder entsprechender Waren
  4. Edelsteine, Perlen und Schmuck
  5. Altmetallen

  • Auskunfteien, Detekteien
  • Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften
  • Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften
  • Schlüsseldienste, Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen
  • Herstellung und Vertreib spezieller diebstahlbezogener Öffnungswerkszeuge

Einfache Sprache

Es gibt Tätigkeitsfelder, bei denen Sie neben der Gewerbeanmeldung zusätzlich Ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit nachweisen müssen. Dies ist beispielsweise beim Handel mit hochwertigen Konsumgütern, wie Fahrzeugen oder Schmuck der Fall. Ihre Zuverlässigkeit weisen Sie durch Vorlage des Führungszeugnisses und einem Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach.

Erforderliche Unterlagen

Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde

  • bei natürlichen Personen für die/den Gewerbetreibende/n
  • bei Personengesellschaften für jeden geschäftsführenden Gesellschafter
  • bei juristischen Personen für jeden gesetzlichen Vertreter

Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde

  • bei natürlichen Personen für die/den Gewerbetreibende/n
  • bei Personengesellschaften für jeden geschäftsführenden Gesellschafter
  • bei juristischen Personen für jeden gesetzlichen Vertreter

Formulare

formloser schriftlicher Antrag

Gesetze

GewO