Leika: H20001
Grundstückseigentümer und gleichgestellte Personen sind hinsichtlich der Grundbesitzabgaben steuer-, gebühren- und abgabenpflichtig. Zu den Grundbesitzabgaben zählen neben der Grundsteuer die Abfallentsorgungs-, Straßenreinigungs- / Winterdienst-, Niederschlagswasser- und Schmutzwassergebühren.
Wenn Sie Grundeigentum haben, müssen Sie hierfür Steuern, Gebühren und Abgaben zahlen.
Grundsteuer
Jeder
Grundbesitz unterliegt der Grundsteuer, egal ob er land- und
forstwirtschaftlich genutzt wird (Grundsteuer A) oder bebaut / unbebaut ist,
gewerblich genutzt oder Wohnzwecken dient (Grundsteuer B).
Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und die Festsetzung des sogenannten Grundsteuermessbetrags erfolgen durch das jeweils zuständige Finanzamt. Die nachgelagerte Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer fällt in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinden. Die Gemeinde bestimmt die Höhe der Grundsteuer, indem sie einen Hebesatz (§ 25 Grundsteuergesetz) festlegt, der auf den Grundsteuermessbetrag angewendet wird.
Für die Erhebung der Grundsteuer sind kraft Gesetz jeweils die Eigentumsverhältnisse zum 01.01. eines Jahres maßgeblich. Wird ein Grundstück im Laufe eines Jahres verkauft, bleibt der bisherige Eigentümer weiterhin bis zum 31.12. des Jahres grundsteuerpflichtig. Eine Umschreibung auf den Neueigentümer erfolgt grundsätzlich erst, sobald die entsprechende Zurechnungsfortschreibung durch das Finanzamt übermittelt wird.
Abfallbeseitigungsgebühren
Grundlage
für die Erhebung der Abfallbeseitigungsgebühren ist die Satzung über die
Abfallentsorgung in der Stadt Hilden (Abfallentsorgungssatzung) in Verbindung
mit der Gebührensatzung für die Abfallentsorgung.
Das Mindestrestmüllvolumen bei Wohngrundstücken beträgt für jede auf dem Grundstück angemeldete Person 15 Liter / Woche, wenn keine Bio-Tonne genutzt wird. Wenn auf dem Grundstück eine / mehrere Bio-Tonne(n) genutzt wird / werden oder die auf dem Grundstück anfallenden organischen Garten- und Küchenabfälle in geeigneter Weise (Lattenkomposter / geschlossene Kompostersysteme) und ausreichender Menge auf dem Grundstück kompostiert werden, ist eine Reduzierung des Mindestrestmüllvolumens je Person bis auf 10 Liter / Woche zulässig.
Werden Restmüll- und Biomüllgefäße durch den Zentralen Bauhof der Stadt Hilden ausgetauscht oder geliefert, sind diese i.d.R. mit den jeweils aktuellen Müllmarken versehen.
Die
"gelbe Tonne" finanziert sich über das Duale System Deutschland. Es
besteht hierzu keine Gebührenpflicht. Die Aufstellung und Entsorgung erfolgt
über die Firma RMG Rohstoffmanagement GmbH. Bestellungen von gelben Tonnen und Änderungen diesbezüglich sind unmittelbar
mit dem Dienstleister RMG abzustimmen.
Straßenreinigungs- und
Winterdienstgebühren
Grundlage
für die Erhebung der Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren ist die
Straßenreinigungs- und Gebührensatzung.
Die Gebühren werden für das Reinigen der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze innerhalb der geschlossenen Ortslage erhoben, sofern die Reinigung durch die Stadt vorgenommen wird. Die Reinigung der Gehwege, ist auf die Eigentümer, der an sie angrenzenden und erschlossenen Grundstücke, übertragen worden. Vereinzelt gibt es auch Straßen, bei denen die Reinigungspflicht nicht nur für die Gehwege, sondern auch für die Fahrbahn auf die Anlieger übertragen wurde.
Seit
2012 wird neben der Straßenreinigungsgebühr noch eine zusätzliche
Winterdienstgebühr für die Räumung von Schnee und das Streuen von Salz erhoben.
Je nach Kategorisierung der Straße werden die Straßen häufiger von Schnee geräumt
und mit Salz gestreut.
Schmutz- und
Niederschlagswassergebühren
Grundlage
für die Erhebung der Schmutz- und Niederschlagswassergebühren ist die
Entwässerungssatzung der Stadt Hilden sowie die zugehörige Gebührensatzung.
Wird ein Grundstück verkauft, wird im Rahmen der Zurechnungsfortschreibung der Neueigentümer auch gebühren- und abgabenpflichtig. In der Regel geschieht dies zum 01.01. des auf den Kauf folgenden Kalenderjahrs.
Niederschlagswassergebühren
Die
Niederschlagswassergebühren berechnen sich anhand der an dem Kanal
angeschlossenen bebauten und befestigten Grundstücksfläche. Zu dieser
Grundstücksfläche zählen auch überbaute Grundstücksflächen, wie Dachüberstände
oder Vordächer. Ebenfalls zählen hierzu alle betonierten, asphaltierten, gepflasterten,
plattierten oder mit anderen wasserundurchlässigen Materialien befestigten
Flächen, soweit nicht in der bebauten bzw. überbauten Fläche enthalten.
Schmutzwassergebühren
Die
Schmutzwassergebühren werden nach der Menge des verbrauchten Frischwassers
berechnet, das der Abwasseranlage zugeführt wird. Der Abrechnungszeitraum für
den Schmutzwassergebührenbescheid richtet sich nach dem Ableseturnus der
Stadtwerke Hilden GmbH für das Frischwasser.
Zur Ermittlung der Abwassermenge wird die von den Stadtwerken und aus eigenen Versorgungsanlagen entnommene Frischwassermenge übernommen. Sogenannte Wasserschwundmengen können auf Antrag in Abzug gebracht werden, wenn verbrauchtes Frischwasser nicht dem öffentlichen Kanal zugeführt wird. Anträge auf Abzug der Wasserschwundmengen sind bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Erhalt des jeweiligen Schmutzwassergebührenbescheids schriftlich mit entsprechendem Nachweis (Foto des aktuellen Zählerstands) zu stellen.
Der
Gebühren- und Abgabenpflichtige ist grundsätzlich verpflichtet, den Nachweis
durch eine auf seine Kosten eingebaute und messrichtig funktionierende
Messvorrichtung zu führen. Als Messvorrichtung ist ausschließlich ein
messrichtig funktionierender, geeichter und fest installierter Zwischenzähler
zulässig. Die Stadt ist berechtigt, den ordnungsgemäßen Zustand der
Messvorrichtungen regelmäßig zu überprüfen.
Wasser(zwischen)zähler müssen alle
sechs Jahre neu geeicht oder durch einen neuen zulässigen ersetzt werden. Kann
der Nachweis über Wasserschwundmengen nicht oder nicht ordnungsgemäß geführt
werden, kann die Wasserschwundmenge nicht in Abzug gebracht werden.
Ein zusätzlicher Wasser(zwischen)zähler wird mittels Anmeldeformular bei der Stadt angemeldet. Der Anmeldung ist ein Foto des Zählers beizufügen, auf dem die Zählernummer sowie das Eichdatum zu erkennen sind. Des Weiteren ist ein Foto beizufügen, auf dem ersichtlich ist, wo der Zwischenzähler eingebaut ist.
Der Antrag auf Absetzung der Wasserschwundmengen kann innerhalb der Antragsfristen per E-Mail an steueramt@hilden.de oder postalisch an Stadt Hilden, Amt für Finanzservice, Am Rathaus 1, 40721 Hilden gesendet werden.
Übernahme von
Grundbesitzabgaben
Mit der Erklärung zur Übernahme von Grundbesitzabgaben können sich
Käufer und Verkäufer eines Objekts durch Unterschrift einverstanden erklären,
dass die Grundbesitzabgaben einschließlich der Grundsteuer bereits auf den
Käufer umgeschrieben werden. Diese innerjährliche Umschreibung erfolgt ohne
Vorlage einer Zurechnungsfortschreibung des zuständigen Finanzamts. Der von
beiden Parteien unterzeichneten Erklärung ist eine Kopie des Grundbuchs oder
Kaufvertrags beizufügen.
Anträge zu vorgenannten Anliegen sind schriftlich unter Beifügung etwaiger Nachweise zu stellen.
Für die Vorauszahlungen und Abrechnungsbeträge der Schmutzwassergebühren gelten die im Gebührenbescheid genannten Fälligkeiten.
Die Grundsteuer, Abfallbeseitigungs-, Straßenreinigungs- und Winterdienst- sowie Niederschlagswassergebühren werden grundsätzlich fällig zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres.
Ausführungen und Bestimmungen zu den geeigneten Messeinrichtungen sind den folgenden Grundlagen zu entnehmen:
Kontakt zur Bestellung und Änderung von gelben Tonnen: Dienstleister RMG
Am Rathaus 1 - 40721 Hilden