Leika: H20001
Grundstückseigentümer und gleichgestellte Personen sind hinsichtlich der Grundbesitzabgaben steuer-, gebühren- und abgabenpflichtig. Zu den Grundbesitzabgaben zählen neben der Grundsteuer die Abfallentsorgungs-, Straßenreinigungs- / Winterdienst-, Niederschlagswasser- und Schmutzwassergebühren.
Wenn Sie Grundeigentum haben, müssen Sie hierfür Steuern, Gebühren und Abgaben zahlen.
Grundsteuer
Jeder Grundbesitz unterliegt der
Grundsteuer, egal ob er land- und forstwirtschaftlich genutzt wird (Grundsteuer
A) oder bebaut / unbebaut ist, gewerblich genutzt wird oder Wohnzwecken dient
(Grundsteuer B).
Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und die Festsetzung des sogenannten Grundsteuermessbetrags erfolgen durch das jeweils zuständige Finanzamt. Die nachgelagerte Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer fallen in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinden. Die Gemeinde bestimmt die Höhe der Grundsteuer, indem sie einen Hebesatz (§ 25 Grundsteuergesetz) festlegt, der auf den Grundsteuermessbetrag angewendet wird.
Für die Erhebung der Grundsteuer sind kraft Gesetzes jeweils die Eigentumsverhältnisse zum 01.01. eines Jahres maßgeblich. Wird ein Grundstück im Laufe eines Jahres verkauft, bleibt der/die bisherige Eigentümer/in weiterhin bis zum 31.12. des Jahres grundsteuerpflichtig. Eine Umschreibung auf den/die Neueigentümer/in erfolgt grundsätzlich erst, sobald die entsprechende Zurechnungsfortschreibung durch das Finanzamt übermittelt wird.
Abfallbeseitigungsgebühren
Grundlage für die Erhebung der
Abfallbeseitigungsgebühren ist die Satzung über die Abfallentsorgung in der
Stadt Hilden (Abfallentsorgungssatzung) in Verbindung mit der Gebührensatzung
für die Abfallentsorgung.
Das Mindestrestmüllvolumen bei Wohngrundstücken beträgt für jede auf dem Grundstück angemeldete Person 15 Liter / Woche, wenn keine Bio-Tonne genutzt wird. Wenn auf dem Grundstück eine / mehrere Bio-Tonne(n) genutzt wird / werden oder die auf dem Grundstück anfallenden organischen Garten- und Küchenabfälle in geeigneter Weise (Lattenkomposter / geschlossene Kompostersysteme) und ausreichender Menge auf dem Grundstück kompostiert werden, ist eine Reduzierung des Mindestrestmüllvolumens je Person bis auf 10 Liter / Woche zulässig.
Werden Restmüll- und Biomüllgefäße durch den Zentralen Bauhof der Stadt Hilden ausgetauscht oder geliefert, sind diese i.d.R. mit den jeweils aktuellen Müllmarken versehen.
Die "gelbe Tonne" finanziert sich über das Duale System Deutschland. Es besteht hierzu keine Gebührenpflicht. Die Aufstellung und Entsorgung erfolgt über die Firma RMG Rohstoffmanagement GmbH. Bestellungen von gelben Tonnen und Änderungen diesbezüglich sind unmittelbar mit dem Dienstleister RMG abzustimmen.
Straßenreinigungs-
und Winterdienstgebühren
Grundlage für die Erhebung der
Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren ist die Straßenreinigungs- und
Gebührensatzung.
Die Gebühren werden für das Reinigen der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze innerhalb der geschlossenen Ortslage erhoben, sofern die Reinigung durch die Stadt vorgenommen wird. Die Reinigung der Gehwege, ist auf die Eigentümer/innen, der an sie angrenzenden und erschlossenen Grundstücke, übertragen worden. Vereinzelt gibt es auch Straßen, bei denen die Reinigungspflicht nicht nur für die Gehwege, sondern auch für die Fahrbahn auf die Anlieger übertragen wurde.
Seit 2012 wird neben der Straßenreinigungsgebühr noch eine zusätzliche Winterdienstgebühr für die Räumung von Schnee und das Streuen von Salz erhoben. Je nach Kategorisierung der Straße werden die Straßen häufiger von Schnee geräumt und mit Salz gestreut.
Schmutz-
und Niederschlagswassergebühren
Grundlage für die Erhebung der
Schmutz- und Niederschlagswassergebühren ist die Entwässerungssatzung der Stadt
Hilden sowie die zugehörige Gebührensatzung.
Wird ein Grundstück verkauft, wird im Rahmen der Zurechnungsfortschreibung der/die Neueigentümer/in auch gebühren- und abgabenpflichtig. In der Regel geschieht dies zum 01.01. des auf den Kauf folgenden Kalenderjahrs.
Niederschlagswassergebühren
Die Niederschlagswassergebühren berechnen sich anhand der an dem Kanal
angeschlossenen bebauten und befestigten Grundstücksfläche. Zu dieser
Grundstücksfläche zählen auch überbaute Grundstücksflächen, wie Dachüberstände
oder Vordächer. Ebenfalls zählen hierzu alle betonierten, asphaltierten,
gepflasterten, plattierten oder mit anderen wasserundurchlässigen Materialien
befestigten Flächen, soweit nicht in der bebauten bzw. überbauten Fläche
enthalten.
Schmutzwassergebühren
Die Schmutzwassergebühren werden nach der Menge des verbrauchten Frischwassers
berechnet, das der Abwasseranlage zugeführt wird. Der Abrechnungszeitraum für
den Schmutzwassergebührenbescheid richtet sich nach dem Ableseturnus der
Stadtwerke Hilden GmbH für das Frischwasser.
Zur Ermittlung der Abwassermenge wird die von den Stadtwerken und aus eigenen Versorgungsanlagen entnommene Frischwassermenge übernommen. Sogenannte Wasserschwundmengen können auf Antrag in Abzug gebracht werden, wenn verbrauchtes Frischwasser nicht dem öffentlichen Kanal zugeführt wird. Anträge auf Abzug der Wasserschwundmengen sind bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Erhalt des jeweiligen Schmutzwassergebührenbescheids schriftlich mit entsprechendem Nachweis (Foto des aktuellen Zählerstands) zu stellen.
Der/die
Gebühren- und Abgabenpflichtige ist grundsätzlich verpflichtet, den Nachweis
durch eine auf seine Kosten eingebaute und messrichtig funktionierende
Messvorrichtung zu führen. Als Messvorrichtung ist ausschließlich ein
messrichtig funktionierender, geeichter und fest installierter Zwischenzähler
zulässig. Die Stadt ist berechtigt, den ordnungsgemäßen Zustand der
Messvorrichtungen regelmäßig zu überprüfen.
Wasser(zwischen)zähler müssen alle sechs Jahre neu geeicht oder durch einen
neuen zulässigen ersetzt werden. Kann der Nachweis über Wasserschwundmengen
nicht oder nicht ordnungsgemäß geführt werden, kann die Wasserschwundmenge
nicht in Abzug gebracht werden.
Ein zusätzlicher Wasser(zwischen)zähler wird mittels Anmeldeformular bei der Stadt angemeldet. Der Anmeldung ist ein Foto des Zählers beizufügen, auf dem die Zählernummer sowie das Eichdatum zu erkennen sind. Des Weiteren ist ein Foto beizufügen, auf dem ersichtlich ist, wo der Zwischenzähler eingebaut ist.
Der Antrag auf Absetzung der Wasserschwundmengen kann innerhalb der Antragsfristen per E-Mail an steueramt@hilden.de oder postalisch an Stadt Hilden, Amt für Finanzservice, Am Rathaus 1, 40721 Hilden gesendet werden.
Übernahme
von Grundbesitzabgaben
Mit der Erklärung zur Übernahme von
Grundbesitzabgaben können sich Käufer/in und Verkäufer/in eines Objekts durch
Unterschrift einverstanden erklären, dass die Grundbesitzabgaben einschließlich
der Grundsteuer bereits auf den/die Käufer/in umgeschrieben werden. Diese
innerjährliche Umschreibung erfolgt ohne Vorlage einer
Zurechnungsfortschreibung des zuständigen Finanzamts. Der von beiden Parteien
unterzeichneten Erklärung ist eine Kopie des Grundbuchs oder Kaufvertrags beizufügen.
Anträge zu vorgenannten Anliegen sind schriftlich unter Beifügung etwaiger Nachweise zu stellen.
Für die Vorauszahlungen und Abrechnungsbeträge der Schmutzwassergebühren gelten die im Gebührenbescheid genannten Fälligkeiten.
Die Grundsteuer, Abfallbeseitigungs-, Straßenreinigungs- und Winterdienst- sowie Niederschlagswassergebühren werden grundsätzlich fällig zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres.
Ausführungen und Bestimmungen zu den geeigneten Messeinrichtungen sind den folgenden Grundlagen zu entnehmen:
Kontakt zur Bestellung und Änderung von gelben Tonnen: Dienstleister RMG
Am Rathaus 1 - 40721 Hilden