Mietspiegel Erhebung

Mietspiegel Erhebung

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Einfache Sprache

Der neue Mietspiegel 2026 gilt ab dem 1. Januar 2026. Der Mietspiegel (PDF) vergleicht die Mieten in einer Stadt oder Gemeinde.
Die Gemeinde erstellte den Mietspiegel zusammen mit Vertretern von Mietern und Vermietern.
Die Gemeinde und die Vertreter der Mieter und Vermieter sind die Herausgeber von dem Mietspiegel.

In Hilden leitet das Amt für Soziales und Wohnen (Amt 50) die Erstellung von dem Mietspiegel.
Alle Herausgeber müssen mit dem fertigen Mietspiegel einverstanden sein.
Alle Herausgeber liefern Daten für den Mietspiegel.

Daten sind:

  • die Miete für eine bestimmte Wohnung
  • die Größe von der Wohnung
  • das Baujahr von dem Haus
  • die Ausstattung von der Wohnung

Das Amt für Soziales und Wohnen rechnet daraus aus: Was kostet die Miete von einer bestimmten Wohnungsart im Durchschnitt?

Die Durchschnittsmieten stehen dann im Mietspiegel. Mieter und Vermieter können sich mit dem Mietspiegel leichter über die Miete einigen.
Der Staat hat manche Wohnungen gefördert. Zum Beispiel: Mit Geld für den Wohnungsbau. Der Staat kann dann die Höhe von den Mieten festlegen. Das nennt sich auch sozialer Wohnungsbau. Für solche Wohnungen gilt der Mietspiegel nicht.

Nach 2 Jahren prüft das Amt für Soziales und Wohnen: Stimmt der Mietspiegel noch?
Nach 4 Jahren gibt es wahrscheinlich einen neuen Mietspiegel.

Vielleicht haben Sie Fragen zum Mietspiegel.
Bitte wenden Sie sich an das Amt für Soziales und Wohnen.
Sie können auch anrufen.

Beschreibung

Der einfache Mietspiegel 2026, gültig ab 1. Januar 2026, ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete. Er wurde von der Stadt Hilden sowie von Interessenvertretern der Vermieter (Haus- und Grundbesitzerverein Hilden e.V.) und der Mieter (Mieterbund Rheinisch-Bergisches Land e.V.) erarbeitet und anerkannt.

Zuständig für die Erstellung des Mietspiegels Hilden ist innerhalb der Hildner Stadtverwaltung das Amt für Soziales und Wohnen (kurz Amt 50). Der Mietspiegel für nicht preisgebundenen Wohnraum in Mehrfamilienhäusern soll den Mietvertragsparteien den Überblick über die Mietentgelte erleichtern und zur eigenverantwortlichen Vereinbarung von Mieten beitragen. 

Grundlage des Mietspiegels sind Rückmeldungen von Vermietenden, die mit einer anerkannten Methode (Regressionsanalyse) ausgewertet wurden. Mit dem Mietspiegel kann die Miethöhe sachlich unter Berücksichtigung von Baujahr, Wohnungsart, Größe und Beschaffenheit, Ausstattung und Lage ermittelt werden. Der Mietspiegel wird alle zwei Jahre nach Veröffentlichung der Marktentwicklung angepasst. Seitens des Herausgebers ist es geplant, für die Gültigkeit ab dem Jahr 2030 einen neuen Mietspiegel zu erstellen.

Der Mietspiegel wird aus Klimaschutzgründen nicht in gedruckter Form vorliegen, sondern als PDF-Dokument (Download PDF) zur Verfügung gestellt.

Mietspiegel 2021

Der Mietspiegel 2021 ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, von Interessenvertretern der Vermieter (Haus- und Grundbesitzerverein Hilden e.V.) und der Mieter (Mieterbund Rheinisch-Bergisches Land e.V.) gemeinsam erstellt worden ist.

Die im Mietspiegel angegebene Tabelle stellt eine „Übersicht über die üblichen Entgelte“ im Sinne des BGB dar und enthält Mietwerte je Quadratmeter Wohnfläche und Monat, gestaffelt nach Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit (Baujahr), Größe und Ausstattung der Wohnungen.

Der Mietspiegel 2021 steht als PDF-Dokument unter Anträge und Informationen zum Download zur Verfügung. Die gedruckte Ausgabe erhalten Sie von den vorgenannten Herausgebern in den jeweiligen Geschäftsstellen gegen eine Gebühr von 6 €, für Mitglieder 3€. Sie erhalten den Mietspiegel 2021 an folgenden Anlaufstellen:

Mieterbund Rheinisch-Bergisches Land e.V.
Heiligenstr. 27
40721 Hilden

Telefon 02103 - 23384
E-Mail mieter@mieterbundrbl.de

Haus- u. Grundbesitzerverein e.V.
Nové-Město-Platz 3B
40721 Hilden

Telefon 02103 - 55402
E-Mail info@hausundgrund-hilden.de

Weiterführende Informationen

Es können telefonisch Auskünfte daraus erteilt werden. 

Hinweise Besonderheiten

Bei dem Online-Rechner handelt es sich um ein Zusatzangebot

Rechtsgrundlage

§ 558c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Mietspiegelverordnung, II. Berechnungsverordnung

Gesetze

BGB