Schülerbeförderung

Schülerbeförderung

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Informationen / Kurztext

Nur in Einzelfällen gibt es für Schülerinnen und Schüler unserer städtischen Schulen einen Anspruch auf Erstattung von Fahrkosten.

Einfache Sprache

Schülerbeförderung, Erstattung von Kosten der Schülerbeförderung

Volltext

Unter bestimmten Voraussetzungen erstatten wir den Schülerinnen und Schülern, die eine städtische Schule besuchen, die notwendigen Kosten der Beförderung zur nächstgelegenen Schule mit öffentlichen Verkehrsmitteln (gegebenenfalls auch mit privaten Fahrzeugen).

Im Regelfall können Sie als Schülerin oder Schüler einer städtischen Schule von der Rheinbahn eine Fahrkarte (Schoko-Ticket) zur Nutzung von Bus und Bahn erhalten. Nur in wenigen Ausnahmefällen (siehe Voraussetzungen) können wir diese Kosten oder andere anfallende Kosten (z.B. für die Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs) erstatten. Bitte beachten Sie, dass Sie für das erste minderjährige Kind ein Eigenanteil von 14,00 € und für das zweite minderjährige Kind einen Eigenanteil von 7,00 € beibehalten.

Ihr erster Ansprechpunkt ist immer die Schule, auch wenn die Anträge in einigen Fällen von uns bearbeitet werden.

Erforderliche Unterlagen

Antragsformular

Voraussetzungen

Notwendige Fahrkosten entstehen, wenn der einfache Fußweg von der Wohnung bis zur nächstgelegenen Schule (Unterrichtsort, z.B. HSU, Betriebspraktikum) folgende Länge übersteigt:

4173_Voraussetzungen

Als Unterrichtsort gilt auch der Ort des Herkunftssprachlichen Unterrichts (HSU). Bei der Bestimmung der nächstgelegenen Schule der gewählten Schulform werden Besonderheiten wie z.B. Fremdsprachenangebote, Schwerpunktsetzungen und Ganztagsschulen allerdings nicht berücksichtigt. 

Alle Schüler und Schülerinnen des Helmholtz-Gymnasiums, die an der Kooperation mit dem Gymnasium Haan teilnehmen, erhalten ein Schoko-Ticket. Der Eigenanteil beträgt 14 EUR, sofern keine Geschwisterermäßigung vorliegt.

Unabhängig von der Länge des Schulwegs, kann ein Anspruch auf Fahrkostenerstattung bestehen, wenn der Schüler nicht nur vorübergehend, sondern mehr als 8 Wochen 

  • aus gesundheitlichen Gründen oder 
  • wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung

ein Verkehrsmittel benutzen muss. In diesen Fällen können ggf. auch ein Spezialtransport via Taxi oder eine Wegstreckenentschädigung bewilligt werden. Der Nachweis ist in allen gesundheitlich begründeten Fällen durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, ggf. durch ein amtsärztliches Gutachten zu erbringen. 

Bitte informieren Sie sich in Ihrer jeweiligen Schule.

Kosten

Für die Antragstellung keine, Eigenanteil Schoko-Ticket

Verfahrensablauf

Den „Antrag auf Übernahme der Schülerfahrkosten“ und den dazugehörigen Bestellschein der Rheinbahn AG erhalten Sie im jeweiligen Schulsekretariat.  

Da das SchokoTicket auch zur Nutzung von sonstigen (privaten) Angeboten des öffentlichen Nahverkehrs berechtigt, wird von den Schülern/ Erziehungsberechtigten ein Eigenanteil erhoben. Dieser beträgt:

Eigenanteil_Schokoticket

Der Eigenanteil wird automatisch von der Rheinbahn eingezogen. Hierzu ist eine Einzugsermächtigung auf dem Bestellformular zu erteilen.

Anspruchsberechtigte auf Bildung und Teilhabe nach SGB II, SGB XII und BKGG erhalten auf Antrag vom Jobcenter-Mettmann eine Erstattung des Eigenanteils für das ermäßigte Ticket. Dem Antrag ist ein Nachweis über die Abbuchung (z.B. Kontoauszug) der Verkehrsgesellschaft beizufügen.

Der Eigenanteil kann bei Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vom Schulträger übernommen werden. Hierzu ist ein gesonderter Antrag zu stellen, der für städtische Schulen im jeweiligen Schulsekretariat oder im Rathaus (Schulverwaltung) erhältlich ist. Der Antrag auf Erstattung des Eigenanteils ist jährlich neu zu stellen.

Falls sich Änderungen ergeben und kein Anspruch mehr besteht, müssen Sie die Fahrkarte zurückgeben.

Für Praktikumsfahrten werden die Kosten für Bus beziehungsweise Bahn erstattet - nutzen Sie den Antrag auf Übernahme von Schülerfahrkosten „Betriebspraktikum“. Sie erhalten diesen in Ihrem Schulsekretariat.

Bearbeitungsdauer

Ca. 2 Wochen

Fristen

Keine

Rechtsgrundlage

Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO)

Gesetze

SchfkVO