Hundesteuer

Hundesteuer

Leika: 99102013000000

Informationen / Kurztext

Für die Haltung von Hunden wird in Hilden eine Hundesteuer erhoben.

Einfache Sprache

Wer einen Hund hält muss hierfür Steuern zahlen.

Volltext

Das Halten eines Hundes ist im Gebiet der Stadt Hilden steuerpflichtig.
Wird ein Hund angeschafft, ist dieser im Amt für Finanzservice, Sachgebiet Steuern und Abgaben, anzumelden. Hierzu ist das Formular "Anmeldung zur Hundesteuer" vollständig auszufüllen, zu unterschreiben und mit einem Nachweis über die Anschaffung (z.B.: Kauf- oder Übernahmevertrag) einzureichen.

Mit dem Hundesteuerbescheid wird eine Hundesteuermarke verschickt, welche dem angemeldeten Hund umgehängt werden muss.

Die Steuerpflicht zur Hundesteuer erstreckt sich auf den / die Hundehalter/in. Hundehalter/in ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen für Zwecke der persönlichen Lebensführung in seinem / ihren Haushalt aufgenommen hat. Halten mehrere volljährige Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn dieser nicht innerhalb von zwei Wochen abgegeben wird. 

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Ermäßigung der Hundesteuer beantragt werden. Die Hundesteuersatzung sieht Ermäßigungen für folgende Sachverhalte vor:

  • Jagdhunde von Jagdausübungsberechtigten, sofern der Halter in Besitz eines Jagdscheins ist (gilt maximal für 2 Hunde)
  • Hunde, die als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde verwendet werden, sofern eine entsprechende Prüfung abgelegt wurde und die entsprechende Verwendung glaubhaft gemacht wird
  • Hund von Empfänger/innen laufender Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27-40 SGB XII), Empfänger/innen von Grundsicherung im Alter und / oder Erwerbsminderung (§§ 41-46 SGB XII) oder Arbeitslosengeld (§§ 19 - 27 SGB II) und Personen, die diesen einkommensmäßig gleichgestellt sind, jedoch nur für einen Hund

Die Ermäßigung wird nicht für sogenannte gefährliche Hunde oder Hunde bestimmter Rassen gewährt.

Von der Hundesteuer befreit werden Hunde zum Schutz und zur Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen. (Die Befreiung gilt nicht für sogenannte gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen.)

Erforderliche Unterlagen
  • Ausgefülltes und unterzeichnetes Formular zur Hundesteueranmeldung / -abmeldung
  • Kaufvertrag
  • Übernahmeerklärung
  • Ermäßigungsnachweis
  • Euthanasiebescheinigung
Kosten

Seit dem 01.01.2022, auch für das laufende Jahr 2024, gültige Steuertarife:

1 Hund: 120,00 €
2 Hunde: 150,00 € je Hund
3 Hunde: 162,00 € je Hund

1 gefährlicher Hund: 960,00 €
2 gefährliche Hunde: 1.200,00 € je Hund

Die laufende Hundesteuer wird i.d.R. zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres fällig.

Verfahrensablauf

Die Anmeldung und die Abmeldung von Hunden erfolgt auf amtlichen Vordruck.

Fristen

Eine Anmeldung des Hunds / der Hunde ist spätestens 2 Wochen nach der Aufnahme / Übernahme vorzunehmen.

Formulare
  • Anmeldung zur Hundesteuer
  • Abmeldung zur Hundesteuer
  • SEPA-Mandat
Rechtsgrundlage

  • Hundesteuersatzung
  • Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen
  • Abgabenordnung