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Wenn Ihnen kein oder nur ein geringes Einkommen oder Vermögen zur Verfügung steht, können Sie in besonderen Situationen einmalige Leistungen beantragen. Situationen, in denen Sie unter Umständen einen Anspruch auf einmalige Leistungen können u.a. sein:
Diese Aufzählung ist nicht abschließend.
Einmalige Leistungen bekommt man, wenn man zum Beispiel das
erste Mal in eine eigene Wohnung zieht oder ein Kind erwartet und Kleidung braucht.
Dann bekommt man einmal Geld und von dem Geld kann man sich Möbel oder Kleidung
kaufen.
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Wenn Sie Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung wegen voller Erwerbsminderung oder im Alter haben und Ihren Lebensunterhalt momentan und auch in den nächsten 6 Monaten wahrscheinlich nicht finanziell decken können, können Sie einmalige Leistungen als Geldleistung oder Sachleistung (Gutschein) beantragen. Folgende Leistungen können u.a. beantragt werden:
In diesen und weiteren Fällen können Sie entweder eine Geld- oder Sachleistung beantragen. Die Höhe der einmaligen Leistungen wird individuell ermittelt.
Die Regelleistung nach dem (SGB XII) deckt laufende und einmalige Bedarfe pauschal ab. Sie berücksichtigt unter anderem den Bedarf für Ernährung und Kleidung.
Die monatliche Regelleistung ist für den laufenden Unterhalt vorgesehen. Daneben können einmalige Leistungen für
Diese einmaligen Leistungen werden als Geldleistung oder auch als Sachleistung (Gutscheine) gewährt. Es kann auch ein Pauschalbetrag festgelegt werden.
Ein Anspruch auf solche Leistungen besteht auch dann, wenn Sie keine Leistungen zur Hilfe des Lebensunterhalts oder Grundsicherung bei Erwerbsminderung oder im Alter erhalten, aber kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen haben, um diesen speziellen Bedarf voll abzudecken. Dabei kann aber Einkommen der nächsten 6 Monate nach der Entscheidung mit berücksichtigt werden.
Folgende Unterlagen sind erforderlich:
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Im Einzelfall können für die Bearbeitung weitere Nachweise erforderlich sein.
Es fallen keine Gebühren an.
Einmalige Leistungen werden ab dem Zeitpunkt geleistet, ab dem das Sozialamt Kenntnis erlangt hat oder ein Antrag gestellt wird.
Der Bearbeitungszeitraum ist antragsabhängig individuell.
Formloser Antrag mit Begründung.
Widerspruch
§ 31 SGB XII
SGB XII
Am Rathaus 1 - 40721 Hilden