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stirbt jemand in einem Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim, Gefängnis oder einer sonstigen Einrichtung, hat der Träger beziehungsweise die Trägerin der Einrichtung den Tod anzuzeigen -
in allen anderen Fällen sind folgende Personen in nachstehender Reihenfolge zur Anzeige des Sterbefalls verpflichtet: - jede Person, die mit der oder dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft lebte - die Person, in deren Wohnung der Sterbefall eintrat - jede Person, die bei Eintritt des Todes zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen Kenntnis hat -
Voraussetzung für die Anzeige ist die Todesbescheinigung
die zuständige Behörde beurkundet den Sterbefall im Sterberegister und stellt die Sterbeurkunde aus Seite
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Jeder Sterbefall muss dem für den Sterbeort zuständigen Standesamt angez... mehr
Jeder Sterbefall muss dem für den Sterbeort zuständigen Standesamt angezeigt werden.
Stirbt jemand in einem Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim oder Gefängnis, muss der Träger beziehungsweise die Trägerin der Einrichtung den Tod schriftlich anzeigen.
Bei einer unnatürlichen beziehungsweise ungeklärten Todesursache erfolgt die Sterbeanzeige nach Abschluss der Ermittlungen durch die jeweils zuständige Polizeibehörde.
In allen anderen Fällen sind folgende Personen in nachstehender Reihenfolge zur (mündlichen) Anzeige des Sterbefalls verpflichtet:
jede Person, die mit der oder dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft lebte,
die Person, in deren Wohnung der Sterbefall eintrat,
jede Person, die bei Eintritt des Todes anwesend war oder von dem Sterbefall weiß.
Bei Sterbefällen in öffentlichen oder privaten Einrichtungen haben auch andere Personen, die bei dem Tod dabei waren oder von dem Sterbefall wissen, das Recht, den Sterbefall anzuzeigen. Die zur Anzeige Verpflichteten haben die für die Beurkundung des Sterbefalls erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Nachweise beizubringen. Das Standesamt nimmt die Eintragung in das Sterberegister vor und stellt die Sterbeurkunde aus.
Für die Anzeige eines Sterbefalles benötigen Sie folgende Unterlagen:mehr
Für die Anzeige eines Sterbefalles benötigen Sie folgende Unterlagen:
Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der mündlich anzeigenden Person
schriftliche Anzeige des Trägers oder der Trägerin der Einrichtung, in der der Tod eingetreten ist
ärztliche Todesbescheinigung (nichtvertraulicher und vertraulicher Teil)
Personalausweis, Reisepass oder Meldebescheinigung der verstorbenen Person (als Nachweis der Identität (bei Ausländern) und des letzten Wohnsitzes); eine Meldebestätigung genügt nicht
falls die verstorbene Person noch nicht in den Personenstandsregistern (das heißt dem Geburten-, Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister) des für die Beurkundung des Sterbefalls zuständigen Standesamts geführt wird, Personenstandsurkunden der verstorbenen Person: - falls die Geburt und eine eventuelle Eheschließung der verstorbenen Person bei einem anderen Standesamt beurkundet worden sind: Personenstandsurkunden der verstorbenen Person - Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft und bei deren Auflösung der Nachweis hierüber - wenn keine Ehe oder Lebenspartnerschaft bestand: Geburtsurkunde
Hinweis: Das Standesamt kann weitere Unterlagen von Ihnen verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist. Urkunden aus dem Ausland sind im Original und jeweils mit einer deutschen Übersetzung eines anerkannten Übersetzers beziehungsweise einer anerkannten Übersetzerin vorzulegen.
Diese Leika ist einzige Typ 4 Leistung unter der OZG-Leistung BuT und soll ... mehr
Diese Leika ist einzige Typ 4 Leistung unter der OZG-Leistung BuT und soll lt. Projektteam zunächst zurückgestelt werden. Sie ist deshalb nicht in der derzeit erarbeiteten Lösung berücksichtigt
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Schüleraustausch
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Stadt Hilden
nicht zutreffend
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Am Rathaus
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40721
Hilden
Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus
Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich.
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Zugeordnet
Bedarf für Bildung und Teilhabe
offline (noch nicht in Betrieb)
2 - hohe Umsetzungspriorität für die Kommunen in NRW
Finanzielle Existenzsicherung/Unterstützung bei finanziellen Problemen
Arbeit & Ruhestand
Land, Kommunal
Einwohner- und Meldeamt, Sozialamt, Jugendamt, Landschaftsverbände, Jobcent... mehr
Einwohner- und Meldeamt, Sozialamt, Jugendamt, Landschaftsverbände, Jobcenter
Kreis, kreisangehörige Gemeinde, Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie St... mehr
Kreis, kreisangehörige Gemeinde, Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt
Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration, Ministerium f... mehr
Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration, Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Bildung und Teilhabe (BuT): OZG-Leistung Bedarf für Bildung und Teilhabe: L... mehr
Bildung und Teilhabe (BuT): OZG-Leistung Bedarf für Bildung und Teilhabe: Leika-Leistung Schüleraustausch
Nur in Einzelfällen gibt es für Schülerinnen und Schüler unserer städtis... mehr
Nur in Einzelfällen gibt es für Schülerinnen und Schüler unserer städtischen Schulen einen Anspruch auf Erstattung von Fahrkosten.
Nur in Einzelfällen gibt es für Schülerinnen und Schüler unserer städtis... mehr
Nur in Einzelfällen gibt es für Schülerinnen und Schüler unserer städtischen Schulen einen Anspruch auf Erstattung von Fahrkosten. Erfahren Sie hier mehr.
Unter bestimmten Voraussetzungen erstatten wir den Schülerinnen und Schü... mehr
Unter bestimmten Voraussetzungen erstatten wir den Schülerinnen und Schülern, die eine städtische Schule besuchen, die notwendigen Kosten der Beförderung zur nächstgelegenen Schule mit öffentlichen Verkehrsmitteln (gegebenenfalls auch mit privaten Fahrzeugen).
Im Regelfall können Sie als Schülerin oder Schüler einer städtischen Schule von der Rheinbahn eine Fahrkarte (Schoko-Ticket) zur Nutzung von Bus und Bahn erhalten. Nur in wenigen Ausnahmefällen (siehe Voraussetzungen) können wir diese Kosten oder andere anfallende Kosten (z.B. für die Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs) erstatten. Bitte beachten Sie, dass Sie für das erste minderjährige Kind ein Eigenanteil von 14,00 € und für das zweite minderjährige Kind einen Eigenanteil von 7,00 € beibehalten.
Ihr erster Ansprechpunkt ist immer die Schule, auch wenn die Anträge in einigen Fällen von uns bearbeitet werden.
Antragsformular
Notwendige Fahrkosten entstehen, wenn der einfache Fußweg von der Wohnun... mehr
Notwendige Fahrkosten entstehen, wenn der einfache Fußweg von der Wohnung bis zur nächstgelegenen Schule (Unterrichtsort, z.B. HSU, Betriebspraktikum) folgende Länge übersteigt:
Als Unterrichtsort gilt auch der Ort des Herkunftssprachlichen Unterrichts (HSU). Bei der Bestimmung der nächstgelegenen Schule der gewählten Schulform werden Besonderheiten wie z.B. Fremdsprachenangebote, Schwerpunktsetzungen und Ganztagsschulen allerdings nicht berücksichtigt.
Alle Schüler und Schülerinnen des Helmholtz-Gymnasiums, die an der Kooperation mit dem Gymnasium Haan teilnehmen, erhalten ein Schoko-Ticket. Der Eigenanteil beträgt 14 EUR, sofern keine Geschwisterermäßigung vorliegt.
Unabhängig von der Länge des Schulwegs, kann ein Anspruch auf Fahrkostenerstattung bestehen, wenn der Schüler nicht nur vorübergehend, sondern mehr als 8 Wochen
aus gesundheitlichen Gründen oder
wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung
ein Verkehrsmittel benutzen muss. In diesen Fällen können ggf. auch ein Spezialtransport via Taxi oder eine Wegstreckenentschädigung bewilligt werden. Der Nachweis ist in allen gesundheitlich begründeten Fällen durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, ggf. durch ein amtsärztliches Gutachten zu erbringen.
Bitte informieren Sie sich in Ihrer jeweiligen Schule.
Für die Antragstellung keine, Eigenanteil Schoko-Ticket
Für die Antragstellung keine, Eigenanteil Schoko-Ticket
Den „Antrag auf Übernahme der Schülerfahrkosten“ und den dazugehörigen B... mehr
Den „Antrag auf Übernahme der Schülerfahrkosten“ und den dazugehörigen Bestellschein der Rheinbahn AG erhalten Sie im jeweiligen Schulsekretariat.
Da das SchokoTicket auch zur Nutzung von sonstigen (privaten) Angeboten des öffentlichen Nahverkehrs berechtigt, wird von den Schülern/ Erziehungsberechtigten ein Eigenanteil erhoben. Dieser beträgt:
Der Eigenanteil wird automatisch von der Rheinbahn eingezogen. Hierzu ist eine Einzugsermächtigung auf dem Bestellformular zu erteilen.
Anspruchsberechtigte auf Bildung und Teilhabe nach SGB II, SGB XII und BKGG erhalten auf Antrag vom Jobcenter-Mettmann eine Erstattung des Eigenanteils für das ermäßigte Ticket. Dem Antrag ist ein Nachweis über die Abbuchung (z.B. Kontoauszug) der Verkehrsgesellschaft beizufügen.
Der Eigenanteil kann bei Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vom Schulträger übernommen werden. Hierzu ist ein gesonderter Antrag zu stellen, der für städtische Schulen im jeweiligen Schulsekretariat oder im Rathaus (Schulverwaltung) erhältlich ist. Der Antrag auf Erstattung des Eigenanteils ist jährlich neu zu stellen.
Falls sich Änderungen ergeben und kein Anspruch mehr besteht, müssen Sie die Fahrkarte zurückgeben.
Für Praktikumsfahrten werden die Kosten für Bus beziehungsweise Bahn erstattet - nutzen Sie den Antrag auf Übernahme von Schülerfahrkosten „Betriebspraktikum“. Sie erhalten diesen in Ihrem Schulsekretariat.
Ca. 2 Wochen
Keine
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Stadt Hilden
III-40.3 Amt für Schule, Kinderbetreuung und Jugendförderung - Schule
Schülerbeförderung Durchführung Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrko... mehr
Schülerbeförderung Durchführung Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten haben Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen. Die Durchführung der Fahrkostenübernahme ist Sache des Schulträgers.
Hier finden Sie Informationen zur Durchführung der Schülerbeförderung.mehr
Hier finden Sie Informationen zur Durchführung der Schülerbeförderung.
Die Durchführung der Fahrkostenübernahme ist Sache des Schulträgers. Bei... mehr
Die Durchführung der Fahrkostenübernahme ist Sache des Schulträgers. Bei der Festlegung des Bewilligungszeitraums kann der Schulträger u.a. Sonderregelungen für die Zeit der Schulferien, aus Anlass eines Wohnungs- bzw. Schulwechsels sowie bei vorzeitigem Verlassen der Schule vorsehen. Die Schulen sollen im Rahmen ihrer Informations- und Beratungspflicht die Schülerinnen und Schüler und deren Eltern über ihre Antragsberechtigung und die Ausschlussfristen nach Maßgabe des vom Schulträger festgelegten Verfahrens jährlich vor Beginn des Bewilligungszeitraumes eingehend informieren.
Ausgefüllter Antrag mit Nachweis der besuchten Schule Falls erforderlich... mehr
Ausgefüllter Antrag mit Nachweis der besuchten Schule Falls erforderlich Atteste/Gesundheitszeugnisse des Kindes Falls erforderlich ausgefüllter Fragebogen für Eltern (Selbstauskunft, Führerschein, Fahrzeug, Arbeitszeiten ggf. Atteste/Bescheinigungen).
Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerin bzw. des volljährigen ... mehr
Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerin bzw. des volljährigen Schülers an den Schulträger (i.d.R. über das Schulsekretariat).
Für die Antragstellung keine, Eigenanteil Schoko-Ticket
Beantragen Sie die Übernahme der Fahrkosten in Ihrem jeweiligen Schulsek... mehr
Beantragen Sie die Übernahme der Fahrkosten in Ihrem jeweiligen Schulsekretariat. In der Regel werden entsprechende Formulare über das Schulsekretariat zur Verfügung gestellt. Bei vorliegendem Anspruch: Schülerzeitkarten (4er-Tickets): Die Eltern oder die volljährige Schülerin bzw. der volljährige Schüler kaufen die Fahrkarte und bekommen den Betrag im Nachhinein auf Antrag erstattet. Schülerticket (Schoko-Ticket) nach § 2 Abs. 3 SchfkVO: Aushändigung des Tickets erfolgt i.d.R. über die Rheinbahn. Die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler leisten einen Eigenanteil. Das konkrete Aushändigungs- und Erstattungsverfahren sollte über die jeweilige Schule kommuniziert werden. Schülerspezialverkehr: Es fallen keine Kosten an. Beförderung im Privatfahrzeug mit Wegstreckenentschädigung: Die Eltern oder die volljährige Schülerin bzw. der volljährige Schüler gehen in Vorleistung und bekommen die Wegstreckenentschädigung im Nachhinein erstattet.
Im Normalfall: zum 1. des nächsten Monats bzw. Schulbeginn, wenn möglich... mehr
Im Normalfall: zum 1. des nächsten Monats bzw. Schulbeginn, wenn möglich unverzüglich In Sonderfällen: abhängig vom zeitlichen Ausmaß der Anspruchsprüfung.
Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr. Stellen Sie den Ant... mehr
Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr. Stellen Sie den Antrag auf Fahrkostenübernahme möglichst vor Beginn des Schuljahres beim Schulträger. Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis drei Monate nach Schuljahresende gestellt wird.
Beantragen Sie die Übernahme der Fahrkosten in Ihrem jeweiligen Schulsek... mehr
Beantragen Sie die Übernahme der Fahrkosten in Ihrem jeweiligen Schulsekretariat.
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Stadt Hilden
III-40.3 Amt für Schule, Kinderbetreuung und Jugendförderung - Schule
Schülerfahrkosten, Schulweg, Schülerticket, Schülerzeitkarte, Schülerverkeh... mehr
Schülerfahrkosten, Schulweg, Schülerticket, Schülerzeitkarte, Schülerverkehr, Fahrkosten, Fahrkostenübernahme, Fahrkostenerstattung, Kostenträger, Nächstgelegene Schule, Schülerspezialverkehr, Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Beförderung mit einem Privatfahrzeug, Privater PKW, Wegstreckenentschädigung, Schulamt
Schülerbeförderung Erstattung Übernahme von Schülerfahrkosten Schülerinn... mehr
Schülerbeförderung Erstattung Übernahme von Schülerfahrkosten Schülerinnen und Schülern mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen Gilt für allgemeinbildende Schulen, Förderschulen, Schulen für Kranke und Berufskollegs in Vollzeitform Regelfall: Erstattung für die kostengünstigste Beförderung zur nächstgelegenen Schule und zurück
Regelfall: Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist die kostengünstigste Beförderungsart Schülerzeitkarten oder Schülertickets, die sich von Region zu Region unterscheiden Regelfall Erstattung von höchstens 100 Euro monatlich
Normalfall: Übernahme von Schülerfahrkosten zur nächstgelegenen Schule Erstattung für die kostengünstigste Beförderung: i.d.R. öffentliche Verkehrsmittel Erstattung nur zur nächstgelegenen Schule und zurück Bietet der Schulträger oder ein von ihm beauftragtes Verkehrsunternehmen im Rahmen eines besonderen Tarifangebots der Verkehrsunternehmen Schülerzeitkarten an, die über den Schulweg hinaus auch zur sonstigen Benutzung von Angeboten des öffentlichen Nahverkehrs berechtigen (= Schülertickets), kann der Schulträger einen von den Eltern oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler zu tragenden Eigenanteil festsetzen. Fahrkosten entstehen notwendig, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung für die Schülerin oder den Schüler der Primarstufe mehr als 2 km, der Sekundarstufe I sowie der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums mit achtjährigem Bildungsgang mehr als 3,5 km und der Sekundarstufe II mehr als 5 km beträgt. Gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler der entsprechenden Klassen der Förderschulen.
Sonderfälle: Übernahme von Schülerfahrkosten aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung, Übernahme von Schülerfahrkosten in begründeten Ausnahmefällen (z. B. gefährlicher Schulweg).
Hier erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen Kosten für die Schülerb... mehr
Hier erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen Kosten für die Schülerbeförderung erstattet werden.
Die Schülerfahrkostenverordnung und das Prinzip der Übernahme der notwen... mehr
Die Schülerfahrkostenverordnung und das Prinzip der Übernahme der notwendigen Schülerfahrkosten durch den Schulträger der besuchten Schule gilt für Schülerinnen und Schülern, die Ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben. Sie betrifft Schülerinnen und Schülern der allgemein bildenden Schulen, Förderschulen, Schulen für Kranke oder Berufskollegs in Vollzeitform. Der Schulträger erstattet auf der Grundlage der Regelungen der Schülerfahrkostenverordnung die kostengünstigste Variante der Beförderung zur nächstgelegenen Schule und zurück. In der Regel gilt die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln als die kostengünstigste Beförderungsart. Der jeweilige Schulträger ist nicht dazu verpflichtet, ein Beförderungsmittel anzubieten, aber dazu, die Kosten für die Beförderung zu übernehmen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.
Im Regelfall werden die Fahrkosten zur nächstgelegenen Schule erstattet. Bei Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind Schülerfahrkosten nur die Kosten, die für die preisgünstigste Verkehrsverbindung zwischen Wohnung, Schule und Unterrichtsort notwendig entstehen. Ist die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich oder unwirtschaftlicher als die Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs oder ist die Benutzung dieser Verkehrsmittel nicht zumutbar, sind Schülerfahrkosten nur die Kosten, die bei der Beförderung mit einem Schülerspezialverkehr notwendig entstehen. Die Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs liegt im Ermessen des Schulträgers. Für die Eltern bzw. die volljährige Schülerin oder den volljährigen Schüler fallen keine Kosten an, Die Erstattung der Schülerfahrkosten ist damit abgegolten. Ist die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit Schülerspezialverkehren nicht möglich oder ist die Benutzung dieser Verkehrsmittel nicht zumutbar, so hat der Schulträger die Kosten einer Beförderung mit Privatfahrzeugen (einschließlich Taxen und Mietwagen) zu tragen, sofern nur durch diese Art der Beförderung der regelmäßige Schulbesuch gewährleistet ist.
Die Wegstreckenentschädigung je Kilometer beträgt bei notwendiger Benutzung eines
Personenkraftwagens 0,13 Euro
sonstigen Kraftfahrzeugs 0,05 Euro
Fahrrads 0,03 Euro.
Daneben gibt es Sonderfälle: Wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen (wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung) eine Wegstreckenentschädigung bis zur Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen gezahlt werden. Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten notwendig, wenn die Schülerin oder der Schüler nicht nur vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung ein Verkehrsmittel benutzen muss. Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten notwendig, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schülerinnen und Schüler ungeeignet ist.
Ausgefüllter Antrag mit Nachweis der besuchten Schule
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Ausgefüllter Antrag mit Nachweis der besuchten Schule
Falls erforderlich Atteste/Gesundheitszeugnisse des Kindes
Ggf. Behinderung oder Krankheit (länger als 8 Wochen)
Nächstgelegene Schule der gewählten Schulform.
Der Schulträger übernimmt höchstens 100 Euro der Schülerfahrkosten pro M... mehr
Der Schulträger übernimmt höchstens 100 Euro der Schülerfahrkosten pro Monat. Darüber hinaus gehende Kosten übernehmen Sie. Für Schülerinnen und Schüler von Bezirksfachklassen und bezirksübergreifenden Fachklassen werden Schülerfahrkosten, soweit sie einen Eigenanteil von 50 Euro pro Monat übersteigen, bis zu einem Höchstbetrag von 50 Euro übernommen. Für schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler sowie für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung gelten andere Regelungen.
Richtet der Schulträger einen Schülerspezialverkehr ein, fallen für Sie keine gesonderten Kosten an. Stellt der Schulträger Schülertickets zur Verfügung, die über den Schulweg hinaus auch zur sonstigen Benutzung von Angeboten des öffentlichen Nahverkehrs berechtigen, kann er einen von den Eltern oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler zu tragenden Eigenanteil von bis zu 14 Euro je Beförderungsmonat festsetzen. Von Eltern mit mehreren anspruchsberechtigten Kindern dürfen Eigenanteile nur für zwei Kinder in der Reihenfolge ihres Alters erhoben werden, für das zweite Kind nur bis zu 7 Euro je Beförderungsmonat.
Die Verfahrensabläufe unterscheiden sich je nach Fall.
Die Bearbeitungsdauer unterscheidet sich je nach Fall.
Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr. Stellen Sie den Ant... mehr
Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr. Stellen Sie den Antrag auf Fahrkostenübernahme möglichst vor Beginn des Schuljahres beim Schulträger. Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis drei Monate nach Schuljahresende gestellt wird. Eine Erstattung kann nicht beantragt werden, wenn der Schulträger oder das Verkehrsunternehmen Fahrausweise für öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung gestellt hat.
Jeder Schulträger hat in der Regel seine eigenen Formulare, die in der R... mehr
Jeder Schulträger hat in der Regel seine eigenen Formulare, die in der Regel auch über die Schule erhältlich sind.
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Stadt Hilden
III-40.3 Amt für Schule, Kinderbetreuung und Jugendförderung - Schule
Digitalisierung von Prozessen im Bürgerservice (Kinder, Jugend und Familie)... mehr
Digitalisierung von Prozessen im Bürgerservice (Kinder, Jugend und Familie), Das digitale Schülerticket
10042
Umsetzung NRW
01.03.2020 00:00:00
01.08.2020 00:00:00
01.07.2021 00:00:00
01.10.2022 00:00:00
01.12.2022 00:00:00
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Die Leistungsbeschreibung befindet sich derzeit in fachlicher und juri... mehr
Die Leistungsbeschreibung befindet sich derzeit in fachlicher und juristischer Prüfung durch das Ministerium für Schule und Bildung NRW.
Freigegeben
nicht vorgesehen
nicht vorgesehen
Vorgelegt
Soll-Prozess-Entwurf der Digitalen Modellregion Wuppertal: Antrag auf ... mehr
Soll-Prozess-Entwurf der Digitalen Modellregion Wuppertal: Antrag auf Übernahme von SchülerfahrkostenWichtig ist, dass es sich um nicht finale und auch nicht abgestimmt Versionen handelt (weder technische Machbarkeit noch rechtliche oder vollständige inhaltliche Prüfung sind vollständig erfolgt). Es handelt sich um erste Ideen und Aufschläge unsererseits, die eine mögliche Lösung sein könnten. Die dort hinterlegten Bearbeitungszeiten sind von uns geschätzt und die Informationen an den Bausteinen sind z.T. Arbeitshinweise oder Gedankenstützen für uns und nicht durch die Fachlichkeit qualitätsgesichert. An manchen Stellen sind die Modelle auch nicht hundertprozentig PICTURE-konform dargestellt (insbesondere die Darstellung bei der Gestaltung der Antragsformulare).
Schülerbeförderung Erstattung der Kosten bei Überschreitung der Mindestentf... mehr
Schülerbeförderung Erstattung der Kosten bei Überschreitung der Mindestentfernung
99088011039001
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Übernahme von notwendigen Schülerfahrkosten zur nächstgelegenen Schulemehr
Übernahme von notwendigen Schülerfahrkosten zur nächstgelegenen Schule
Schülerfahrkosten, Schulweg, Schülerticket, Schülerzeitkarte, Schülerverkeh... mehr
Schülerfahrkosten, Schulweg, Schülerticket, Schülerzeitkarte, Schülerverkehr, Fahrkosten, Fahrkostenübernahme, Fahrkostenerstattung, Notwendige Fahrkosten, Entfernungsgrenzen, Gefährlicher Schulweg, Kostenträger, Nächstgelegene Schule, Schülerspezialverkehr, Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Beförderung mit einem Privatfahrzeug, Privater PKW, Wegstreckenentschädigung, Schulamt
Übernahme von Schülerfahrkosten Schülerinnen und Schülern mi... mehr
Übernahme von Schülerfahrkosten Schülerinnen und Schülern mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen
Gilt für allgemeinbildende Schulen, Förderschulen, Schulen für Kranke und Berufskollegs in Vollzeitform Erstattung für die kostengünstigste Beförderung zur nächstgelegenen Schule und zurück
Voraussetzungen: Schulweg beträgt in der einfachen Entfernung für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe mehr als 2 km, der Sekundarstufe I und der Klasse 10 des achtjährigen Gymnasiums mehr als 3,5 km, und der Sekundarstufe II mehr als 5 km. Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist in der Regel die kostengünstigste Beförderungsart
Bietet der Schulträger oder ein von ihm beauftragtes Verkehrsunternehmen im Rahmen eines besonderen Tarifangebots der Verkehrsunternehmen Schülerzeitkarten an, die über den Schulweg hinaus auch zur sonstigen Benutzung von Angeboten des öffentlichen Nahverkehrs berechtigen (= Schülertickets), kann der Schulträger einen von den Eltern oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler zu tragenden Eigenanteil festsetzen.
Schülerfahrkosten werden für die in Nordrhein-Westfalen wohnenden Schüle... mehr
Schülerfahrkosten werden für die in Nordrhein-Westfalen wohnenden Schülerinnen und Schüler übernommen, die eine Schule in Nordrhein-Westfalen besuchen und für die ein Anspruch nach der Schülerfahrkostenverordnung besteht.
Die Schülerfahrkostenverordnung und das Prinzip der Übernahme der notwen... mehr
Die Schülerfahrkostenverordnung und das Prinzip der Übernahme der notwendigen Schülerfahrkosten durch den Schulträger der besuchten Schule gilt für Schülerinnen und Schüler, die Ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben. Sie betrifft Schülerinnen und Schüler der allgemein bildenden Schulen, Förderschulen, Schulen für Kranke oder Berufskollegs in Vollzeitform. Der Schulträger erstattet auf der Grundlage der Regelungen der Schülerfahrkostenverordnung die kostengünstigste Variante der Beförderung zur nächstgelegenen Schule und zurück. In der Regel gilt die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln als die kostengünstigste Beförderungsart.
Die Fahrkosten werden erstattet, wenn der Schulweg (Fußweg) in der einfachen Entfernung für Schülerinnen und Schüler
der Primarstufe mehr als 2 km,
der Sekundarstufe I und
der Klasse 10 des achtjährigen Gymnasiums mehr als 3,5 km,
und der Sekundarstufe II mehr als 5 km beträgt.
Der jeweilige Schulträger ist nicht dazu verpflichtet, ein Beförderungsmittel anzubieten, aber dazu, die Kosten für die Beförderung zu übernehmen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Im Regelfall werden die Fahrkosten zur nächstgelegenen Schule erstattet. Bei Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind Schülerfahrkosten nur die Kosten, die für die preisgünstigste Verkehrsverbindung zwischen Wohnung, Schule und Unterrichtsort notwendig entstehen.
Ist die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich oder unwirtschaftlicher als die Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs oder ist die Benutzung dieser Verkehrsmittel nicht zumutbar, sind Schülerfahrkosten nur die Kosten, die bei der Beförderung mit einem Schülerspezialverkehr notwendig entstehen. Die Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs liegt im Ermessen des Schulträgers. Für die Eltern bzw. die volljährige Schülerin oder den volljährigen Schüler fallen keine Kosten an, Ist die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit Schülerspezialverkehren nicht möglich oder ist die Benutzung dieser Verkehrsmittel nicht zumutbar, so hat der Schulträger die Kosten einer Beförderung mit Privatfahrzeugen (einschließlich Taxen und Mietwagen) zu tragen, sofern nur durch diese Art der Beförderung der regelmäßige Schulbesuch gewährleistet ist.
Die Wegstreckenentschädigung je Kilometer beträgt bei notwendiger Benutzung eines
Personenkraftwagens 0,13 Euro
sonstigen Kraftfahrzeugs 0,05 Euro
Fahrrads 0,03 Euro.
Daneben gibt es Sonderfälle: Wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen (wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung) eine Wegstreckenentschädigung in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen gezahlt werden.
Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten notwendig, wenn die Schülerin oder der Schüler nicht nur vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung ein Verkehrsmittel benutzen muss. Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten notwendig, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schülerinnen und Schüler ungeeignet ist.
Ausgefüllter Antrag mit Nachweis der besuchten Schule
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Ausgefüllter Antrag mit Nachweis der besuchten Schule
Falls erforderlich Atteste/Gesundheitszeugnisse des Kindes
Ggf. Behinderung oder Krankheit (länger als 8 Wochen)
Der Schulträger übernimmt höchstens 100 Euro der Schülerfahrkosten pro M... mehr
Der Schulträger übernimmt höchstens 100 Euro der Schülerfahrkosten pro Monat. Darüber hinaus gehende Kosten übernehmen Sie. Für Schülerinnen und Schüler von Bezirksfachklassen und bezirksübergreifenden Fachklassen werden Schülerfahrkosten, soweit sie einen Eigenanteil von 50 Euro pro Monat übersteigen, bis zu einem Höchstbetrag von 50 Euro übernommen. Für schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler sowie für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung gelten andere Regelungen.
Richtet der Schulträger einen Schülerspezialverkehr ein, fallen für Sie keine gesonderten Kosten an. Die Übernahme der Schülerfahrkosten ist damit abgegolten. Stellt der Schulträger Schülertickets zur Verfügung, die über den Schulweg hinaus auch zur sonstigen Benutzung von Angeboten des öffentlichen Nahverkehrs berechtigen, kann er einen von den Eltern oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler zu tragenden Eigenanteil von bis zu 14 Euro je Beförderungsmonat festsetzen. Von Eltern mit mehreren anspruchsberechtigten Kindern dürfen Eigenanteile nur für zwei Kinder in der Reihenfolge ihres Alters erhoben werden, für das zweite Kind nur bis zu 7 Euro je Beförderungsmonat.
Die Verfahrensabläufe unterscheiden sich je nach Schulträger und Fall.mehr
Die Verfahrensabläufe unterscheiden sich je nach Schulträger und Fall.
Im Normalfall: zum 1. des nächsten Monats bzw. Schulbeginn.<... mehr
Im Normalfall: zum 1. des nächsten Monats bzw. Schulbeginn.
In Sonderfällen: abhängig vom zeitlichen Ausmaß der Anspruchsprüfung.
Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr. Stellen Sie den Ant... mehr
Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr. Stellen Sie den Antrag auf Fahrkostenübernahme möglichst vor Beginn des Schuljahres beim Schulträger. Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis drei Monate nach Schuljahresende gestellt wird. Eine Erstattung kann nicht beantragt werden, wenn der Schulträger oder das Verkehrsunternehmen Fahrausweise für öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung gestellt hat.
Jeder Schulträger hat in der Regel seine eigenen Formulare, die in der R... mehr
Jeder Schulträger hat in der Regel seine eigenen Formulare, die in der Regel auch über die Schule erhältlich sind.
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Stadt Hilden
III-40.3 Amt für Schule, Kinderbetreuung und Jugendförderung - Schule
Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus
Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich.
Schulverwaltung@hilden.de
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+49 2103 72-1542 oder
+49 2103 72-1566
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Freigabe Final
Schülerbeförderung
offline (noch nicht in Betrieb)
1 - höchste Umsetzungspriorität für die Kommunen in NRW
Schule
Bildung
OZG-Leistung Schülerbeförderung: Leika-Leistung Schülerbeförderung Erstattu... mehr
OZG-Leistung Schülerbeförderung: Leika-Leistung Schülerbeförderung Erstattung der Kosten bei Überschreitung der Mindestentfernung (Reifegrad: 0)
Kommunal
Schulverwaltungsamt
Land
Ministerium für Schule und Bildung
Städteregion Aachen, Kreis, kreisangehörige Gemeinde, Große kreisangehörige... mehr
Städteregion Aachen, Kreis, kreisangehörige Gemeinde, Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt, kreisangehörige Stadt
FIM-Beteiligung OZG NRW kommunal
Ministerium für Schule und Bildung
Schülerbeförderung / Digitales Schülerticket: OZG-Leistung Schülerbeförderu... mehr
Schülerbeförderung / Digitales Schülerticket: OZG-Leistung Schülerbeförderung: Leika-Leistung Schülerbeförderung Erstattung der Kosten bei Überschreitung der Mindestentfernung
Das digitale Schülerticket
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Umsetzung NRW
01.03.2020 00:00:00
01.08.2020 00:00:00
01.07.2021 00:00:00
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01.12.2022 00:00:00
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Die Leistungsbeschreibung befindet sich derzeit in fachlicher und juri... mehr
Die Leistungsbeschreibung befindet sich derzeit in fachlicher und juristischer Prüfung durch das Ministerium für Schule und Bildung NRW.
Schülerbeförderung Erstattung der Kosten für Behinderte und Kranke
99088011039002
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Übernahme von Schülerfahrkosten aus gesundheitlichen Gründen oder wegen ... mehr
Übernahme von Schülerfahrkosten aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung
Schülerfahrkosten, Schulweg, Schülerticket, Schülerzeitkarte, Schülerverkeh... mehr
Schülerfahrkosten, Schulweg, Schülerticket, Schülerzeitkarte, Schülerverkehr, Fahrkosten, Fahrkostenübernahme, Fahrkostenerstattung, Notwendige Fahrkosten, Kostenträger, Nächstgelegene Schule, Schülerspezialverkehr, Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Beförderung mit einem Privatfahrzeug, Privater PKW, Wegstreckenentschädigung, Schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler, Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, Zumutbarkeit
Übernahme von Schülerfahrkosten für Schülerinnen und Schüler... mehr
Übernahme von Schülerfahrkosten für Schülerinnen und Schülern aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung für Schülerinnen und Schülern mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen
Gilt für allgemeinbildende Schulen, Förderschulen, Schulen für Kranke und Berufskollegs in Vollzeitform.
Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist in der Regel die kostengünstigste Beförderungsart
Unter bestimmten Voraussetzungen können Wegstrecken, die mit privaten Fahrzeugen zurückgelegt werden, erstattet werden Bei einer geistigen oder körperlichen Behinderung können unter bestimmten Voraussetzungen die Fahrkosten für eine Begleitperson übernommen werden Tatsächliche Kosten werden in besonders begründeten Ausnahmefällen übernommen.
Hier finden Sie Informationen zur Übernahme von Schülerfahrkosten für be... mehr
Hier finden Sie Informationen zur Übernahme von Schülerfahrkosten für behinderte und kranke Schülerinnen und Schüler.
Wenn Schülerinnen und Schüler nicht nur vorübergehend aus gesundheitlich... mehr
Wenn Schülerinnen und Schüler nicht nur vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung ein anderes Verkehrsmittel (z. B. privater PKW) benutzen müssen, muss der Schulträger die entstehenden Kosten erstatten. Unter bestimmten Voraussetzungen (bei Vorliegen eines besonders begründeten Ausnahmefalls) kann eine Spezialbeförderung (Schülerspezialverkehr) beantragt werden. Normalerweise werden höchstens 100 Euro monatlich für Schülerfahrkosten erstattet. Schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler sowie für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung sind von dieser Regelung befreit. Bei einer geistigen oder körperlichen Behinderung können unter bestimmten Voraussetzungen die Fahrkosten für eine Begleitperson übernommen werden. Dies gilt auch für die Wegstrecken, die die Begleitperson allein zurückzulegen hat (Leerfahrten). Der Nachweis ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, in besonderen Zweifelsfällen durch ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten entsprechend § 43 Abs. 2 Satz 2 SchulG zu führen.
Für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung ist nächstgelegene Schule die auf der Grundlage des von den Eltern gewählten Förderorts dem festgestellten Förderschwerpunkt entsprechende und von der Schulaufsichtsbehörde vorgeschlagene
allgemeine Schule, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist, oder
Förderschule, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.
Bei zielgleicher Förderung ist es die nächstgelegene vorgeschlagene allgemeine Schule der von den Eltern gewählten Schulform oder die nächstgelegene vorgeschlagene Förderschule im Bereich der von den Eltern gewählten Schulform. Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn die Schulaufsichtsbehörde gemäß § 20 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW abweichend von der Wahl der Eltern einen anderen Förderort bestimmt. Schülerinnen und Schülern mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung ist die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar, soweit ein entsprechender geführt wird.
Wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Wegstreckenentschädigung bis zur Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen gezahlt werden. In besonders begründeten Ausnahmefällen, wenn für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der Berufsschule eine entsprechende Beschulungsmöglichkeit im Lande fehlt, können vom Land Schülerfahrkosten übernommen werden.
Ausgefüllter Antrag mit Nachweis der besuchten Schule
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Ausgefüllter Antrag mit Nachweis der besuchten Schule
Falls erforderlich Atteste/Gesundheitszeugnisse des Kindes (sofern die Notwendigkeit der Beförderung nicht offenkundig ist)
in besonderen Zweifelsfällen: schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten
Behinderung oder Krankheit (länger als 8 Wochen), durch die ... mehr
Behinderung oder Krankheit (länger als 8 Wochen), durch die die Schülerin oder der Schüler nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fahren kann
Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die eine allgemeine Schule oder eine Förderschule einschließlich des Förderschulkindergartens besuchen sowie für schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler im Sinne des Sozialgesetzbuches IX.
Die Übernahme der vollen Taxi- oder Mietwagenkosten steht im Ermessen des Schulträgers. Sie ist auf besonders gelagerte Ausnahmetatbestände beschränkt (z. B. Transport körperlich oder geistig behinderter Kinder).
Grundsätzlich übernimmt der Schulträger höchstens 100 Euro der Schülerfa... mehr
Grundsätzlich übernimmt der Schulträger höchstens 100 Euro der Schülerfahrkosten pro Monat. Dieser Höchstbetrag gilt jedoch nicht für schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler sowie für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung. Kosten eines Attestes oder Guthaben sind von den Eltern selbst zu tragen.
Die Verfahrensabläufe unterscheiden sich je nach Schulträger und Fall.mehr
Die Verfahrensabläufe unterscheiden sich je nach Schulträger und Fall.
Generell:
Beantragung,
Materielle Prüfung,
Entscheidung.
Im Normalfall: zum 1. des nächsten Monats bzw. Schulbeginn,<... mehr
Im Normalfall: zum 1. des nächsten Monats bzw. Schulbeginn,
In Sonderfällen: abhängig vom zeitlichen Ausmaß der Anspruchsprüfung. Die Bearbeitungsdauer unterscheidet sich je nach Schulträger und Fall.
Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr. Stellen Sie den Ant... mehr
Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr. Stellen Sie den Antrag auf Fahrkostenübernahme möglichst vor Beginn des Schuljahres beim Schulträger. Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis drei Monate nach Schuljahresende gestellt wird. Der Antrag auf Erstattung dauert mindestens drei Wochen (abhängig vom Gutachten des Gesundheitsamt/ anderer Dienststellen).
Formular des zuständigen Schulträgers (erhältlich im jeweiligen Schulsek... mehr
Formular des zuständigen Schulträgers (erhältlich im jeweiligen Schulsekretariat).
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Stadt Hilden
III-40.3 Amt für Schule, Kinderbetreuung und Jugendförderung - Schule
Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus
Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich.
Schulverwaltung@hilden.de
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+49 2103 72-1542 oder
+49 2103 72-1566
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Freigabe Final
Schülerbeförderung
offline (noch nicht in Betrieb)
1 - höchste Umsetzungspriorität für die Kommunen in NRW
Schule
Bildung
OZG-Leistung Schülerbeförderung: Leika-Leistung Schülerbeförderung Erstattu... mehr
OZG-Leistung Schülerbeförderung: Leika-Leistung Schülerbeförderung Erstattung der Kosten für Behinderte und Kranke (Reifegrad: 0)
Kommunal
Schulverwaltungsamt
Land
Ministerium für Schule und Bildung
Städteregion Aachen, Kreis, kreisangehörige Gemeinde, Große kreisangehörige... mehr
Städteregion Aachen, Kreis, kreisangehörige Gemeinde, Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt, kreisangehörige Stadt
FIM-Beteiligung OZG NRW kommunal
Ministerium für Schule und Bildung
Schülerbeförderung / Digitales Schülerticket: OZG-Leistung Schülerbeförderu... mehr
Schülerbeförderung / Digitales Schülerticket: OZG-Leistung Schülerbeförderung: Leika-Leistung Schülerbeförderung Erstattung der Kosten für Behinderte und Kranke
Das digitale Schülerticket
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Umsetzung NRW
01.03.2020 00:00:00
01.08.2020 00:00:00
01.07.2021 00:00:00
01.10.2022 00:00:00
01.12.2022 00:00:00
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Die Leistungsbeschreibung befindet sich derzeit in fachlicher und juri... mehr
Die Leistungsbeschreibung befindet sich derzeit in fachlicher und juristischer Prüfung durch das Ministerium für Schule und Bildung NRW.
Übernahme von Schülerfahrkosten in begründeten Ausnahmefällen
Schülerfahrkosten, Schulweg, Schülerticket, Schülerzeitkarte, Schülerverkeh... mehr
Schülerfahrkosten, Schulweg, Schülerticket, Schülerzeitkarte, Schülerverkehr, Fahrkosten, Fahrkostenübernahme, Fahrkostenerstattung, Notwendige Fahrkosten, Kostenträger, Nächstgelegene Schule, Schülerspezialverkehr, Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Beförderung mit einem Privatfahrzeug, Privater PKW, Wegstreckenentschädigung, Schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler, Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, Zumutbarkeit, Schulamt
Körperliche oder geistige Einschränkung des Kindes liegt vor... mehr
Körperliche oder geistige Einschränkung des Kindes liegt vor
Beförderung mit ÖPNV, Schülerspezialverkehr, Privatfahrzeug oder Mitfahrgelegenheit scheiden aus
Wegstreckenentschädigung in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen
Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten bei einem gefährlichen Schulweg.
Hier erhalten Sie Informationen zur Übernahme von Schülerfahrkosten in b... mehr
Hier erhalten Sie Informationen zur Übernahme von Schülerfahrkosten in begründeten Ausnahmefällen. Die Höchstbetragsbegrenzung von 100 Euro gilt nicht für schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler sowie für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung.
Diese Regelung gilt für Schülerinnen und Schülern, die ihren Wohnsitz in... mehr
Diese Regelung gilt für Schülerinnen und Schülern, die ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben. Sie betrifft Schülerinnen und Schülern der allgemein bildenden Schulen, Förderschulen, Schulen für Kranke oder Berufskollegs in Vollzeitform. Der Schulträger erstattet unter bestimmten Voraussetzungen die kostengünstigste Variante der Beförderung zur nächstgelegenen Schule und zurück. In der Regel gilt die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln als die kostengünstigste Beförderungsart. Fahrkosten werden unabhängig von der Länge des Schulweges erstattet, wenn dieser nach objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schülerinnen und Schüler ungeeignet ist.
In begründeten Ausnahmefällen können darüber hinaus Schülerfahrkosten übernommen werden: wenn die nächstgelegene Schule außerhalb Nordrhein-Westfalens liegt, wenn für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der Berufsschule eine entsprechende Beschulungsmöglichkeit in Nordrhein-Westfalen fehlt, für arbeitslose Berufsschulpflichtige.
Wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Wegstreckenentschädigung bis zur Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen gezahlt werden. Die Erstattung muss beantragt werden.
Ein Ausnahmefall liegt vor (individuelle Prüfung notwendig).
Atteste sind auf eigene Kosten beizubringen.
Die Verfahrensabläufe unterscheiden sich je nach Schulträger und je nach... mehr
Die Verfahrensabläufe unterscheiden sich je nach Schulträger und je nach Ausnahmefall.
Generell:
Beantragung,
Materielle Prüfung,
Entscheidung.
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Der Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr. Stellen Sie den... mehr
Der Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr. Stellen Sie den Antrag auf Fahrkostenübernahme möglichst vor Beginn des Schuljahres beim Schulträger. Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis drei Monate nach Schuljahresende gestellt wird.
Analoger Antrag über die Schulsekretariate.
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Stadt Hilden
III-40.3 Amt für Schule, Kinderbetreuung und Jugendförderung - Schule
Schulpflicht Schulpflichtüberwachung Vollzeitschulpflicht Berufsschulschulp... mehr
Schulpflicht Schulpflichtüberwachung Vollzeitschulpflicht Berufsschulschulpflicht Verstoß gegen Schulpflicht Verletzung der Schulpflicht Ruhen der Schulpflicht, Schulamt
Überwachung der Schulpflicht gemäß des Schulgesetzes des Landes Nordrhei... mehr
Überwachung der Schulpflicht gemäß des Schulgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
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Die Schulpflicht wird in die Vollzeitschulpflicht und in die Berufsschul... mehr
Die Schulpflicht wird in die Vollzeitschulpflicht und in die Berufsschulpflicht unterteilt. In Nordrhein-Westfalen dauert die Schulpflicht in der Primarstufe und der Sekundarstufe I gemäß § 37 Abs. 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein Westfalen (SchulG) zehn Jahre. Wird ein Gymnasium besucht dauert die Vollzeitschulpflicht nur neun Jahre. Nach der Vollzeitschulpflicht beginnt die Berufsschulpflicht. Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis sind bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollenden haben, schulpflichtig. Es gibt Möglichkeiten der Befreiung von der Schulpflicht und auch Fälle in denen das Ruhen der Schulpflicht ausgesprochen wird. Regelmäßig ergeben sich aus Rechten auch Pflichten, wie auch im Fall der Schulpflicht. Kommen Eltern oder deren Kinder der Schulpflicht nicht nach handelt es sich hierbei um eine Schulpflichtverletzung. Schülerinnen und Schüler sollen in Ihrer gesamten Entwicklung bestmöglich gefördert werden, dies soll auch seitens der Schule in ihrem möglichen Rahmen erfolgen. Daher haben die Schulleiterinnen und Schulleiter die Möglichkeit eine Beurlaubung von Schülerinnen und Schüler vom Unterricht auszusprechen. Dies soll ihnen z.B. einen Auslandaufenthalt ermöglichen oder ihre sportliche oder musische Begabung fördern. Die Einhaltung der Schulpflicht muss kontinuierlich überwacht werden. Für die Schulpflichtüberwachung sind die abgebenden Schulen zuständig. Sie sind für die Beratung und Unterstützung der Schülerinnen und Schüler verantwortlich.
Vollzeitschulpflicht
In Nordrhein-Westfalen dauert die Schulpflicht in der Primarstufe und der Sekundarstufe I gemäß § 37 Abs. 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (SchulG) zehn Jahre. Wird ein Gymnasium besucht dauert die Vollzeitschulpflicht nur neun Jahre. Die Vollzeitschulpflicht erfüllen die Schülerinnen und Schüler durch den Besuch der Grundschule und einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule. Hier sind ebenfalls die Schuljahre zu berücksichtigen die von den Schülerinnen und Schülern wiederholt werden. Sollte jedoch die Schuleingangsphase (1. und 2. Klasse) in drei Jahren durchlaufen worden sein, wird das zusätzliche Jahr nicht auf die Schulpflicht angerechnet. Besucht eine Schülerin oder ein Schüler eine Vorschule, da er oder sie vom Schulbesuch zurückgestellt wurde, zählt das Jahr in der Regel nicht zur Schulpflicht. In Ausnahmefällen können Eltern die Zeit der Zurücksetzung auf die Dauer der Schulpflicht anrechnen lassen. Bereits ab dem neunten Jahr der Vollzeitschulpflicht, haben die Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit in ein Berufsausbildungsverhältnis zu treten und erfüllen dann Ihr zehntes Jahr der Vollzeitschulpflicht in der Fachklasse der Berufsschule.
Berufsschulpflicht
Nach der Vollzeitschulpflicht sind die Schülerinnen und Schüler in der Regel noch nicht 18 Jahre alt. Somit beginnt mit der Ableistung der Vollzeitschulpflicht die Berufsschulpflicht. Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet zum Besuch der Berufsschule oder eines anderen Bildungsganges des Berufskollegs (Vollzeitbildungsgang oder auch Berufsausbildung) oder einer anderen Schule der Sekundarstufe II (z.B. Gymnasiale Oberstufe). Beginnen Jugendliche vor der Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres eine Berufsausbildung, sind sie bis zum Ende der Ausbildung schulpflichtig. Wird nach der Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres eine Berufsausbildung angefangen, gibt es den Anspruch auf den Besuch einer Berufsschule jedoch nicht die Pflicht. Gemäß § 38 Abs. 3 SchulG dauert die Schulpflicht für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollenden. Jedes Schuljahr beginnt offiziell am 01. August eines jeden Jahre und endet am 31.Juli. So kann es sein, dass eine Schülerin oder ein Schüler noch in den Sommerferien achtzehn Jahre alt wird, dies aber erst im August passiert und sie oder er somit bis zum Ende des neuen Schuljahres schulpflichtig ist.
Befreiung von der Schulpflicht
Hier gibt es eine Besonderheit! Regulär gibt es keine Befreiung von der Schulpflicht, jedoch bietet uns das Schulgesetz die Möglichkeit Schülerinnen und Schüler ab dem achtzehnten Lebensjahr, die bis zum Ende des Schuljahres schulpflichtig sind, von der Schulpflicht zu befreien. Voraussetzung ist, dass die Jugendlichen ein Praktikum, das berufsvorbereitend oder –orientierend ist, antreten und ein Besuch der Berufsschule mit dem Praktikum nicht vereinbar ist. In diesen Fällen muss ein Antrag zusammen mit einem genauen Nachweis über das Berufskolleg bei der Bezirksregierung Düsseldorf gestellt werden. Abschließend ist festzuhalten, dass es keine Möglichkeit gibt eine Befreiung vor dem achtzehnten Lebensjahr auszusprechen.
Ruhen der Schulpflicht
In einigen Fällen ruht die Schulpflicht. Die genauen Fälle sind in § 40 SchulG
aufgelistet sind. Die Schulpflicht ruht
während des Besuchs einer Hochschule,
während des Grundwehrdienstes oder Zivildienstes,
während eines freiwilligen ökologischen oder sozialen Jahres, wenn der Träger der Einrichtung einen hinreichenden Unterricht erteilt,
während eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, wenn der Dienstherr in eigenen Einrichtungen einen hinreichenden Unterricht erteilt,
vor und nach Geburt des Kindes einer Schülerin entsprechend dem Mutterschutzgesetz (Gemäß § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes MuSchG dürfen werdende Mütter nicht in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung beschäftigt werden und gemäß § 6 Abs. 1 MuSchG nicht bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung beschäftigt werden.)
wenn der Nachweis geführt wird, dass durch den Schulbesuch die Betreuung des Kindes der Schülerin oder des Schülers gefährdet wäre,
während des Besuchs einer anerkannten Ausbildungseinrichtung für Heil- und Heilhilfsberufe,
für Personen mit Aussiedler- oder Ausländerstatus während des Besuchs eines anerkannten Sprachkurses oder Förderkurses,
während des Besuchs des Bildungsgangs der Abendrealschule oder eines Vollzeitkurses einer Weiterbildungseinrichtung zum nachträglichen Erwerb eines Schulabschlusses.
Die Feststellung des Ruhens der Berufsschulpflicht erfolgt bei der Bezirksregierung Detmold auf Antrag. Ebenfalls hier soll der Antrag mit dem entsprechenden Nachweis über die Schule gestellt werden. Das Ruhen der Schulpflicht wird auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.
Schulpflichtverletzung
Sowohl den Eltern als auch den Schülern obliegen Pflichten. Die Eltern der schulpflichtigen Kinder sind verpflichtet die Kinder an einer Schule anzumelden. Darüber hinaus sind Sie dafür verantwortlich, dass die Kinder regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen schulischen Veranstaltungen teilnehmen. Schülerinnen und Schüler verstoßen ebenfalls gegen ihre Pflichten wenn sie ab dem vierzehnten Lebensjahr nicht Ihrer Schulpflicht nachkommen. Kommen Eltern oder eine Schülerin oder ein Schüler der Schulpflicht nicht nach handelt es sich um eine Schulpflichtverletzung die sowohl von der Schule als auch von den Aufsichtsbehörden verfolgt wird. Die Schulpflichtverletzungen werden mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 1000 Euro geahndet. In den Fällen in denen schulpflichtige Schülerinnen oder Schüler oder deren Eltern einer Anmeldung an einer Schule nicht nachkommen oder diese verweigern, erfolgt die Zuweisung zu einer Schule durch die Bezirksregierung Düsseldorf.
Beurlaubungen von Schülerinnen und Schülern vom Unterricht
Auslandsaufenthalt
Gemäß § 43 Abs. 3 SchulG kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund bis zu einer Dauer eines Schuljahres vom Unterricht beurlauben. Darüber hinaus bedürfen längerfristige Beurlaubungen der Zustimmung seitens der Bezirksregierung Düsseldorf.
Ein Auslandsaufenthalt ist in der Regel ein wichtiger Grund im Sinne von § 43 Abs. 3 SchulG. Es bedarf jedoch eines Gespräches mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter, da die Leistungen der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers auch in die Entscheidung über eine Beurlaubung einfließen müssen. Voraussetzung für einen Auslandsaufenthalt ist der Besuch einer anerkannten Schule, da die Einhaltung der Schulpflicht auch im Ausland sichergestellt werden muss.
Schulpflichtüberwachung
Für die Überwachung der Schulpflicht sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 SchulG i.V.m. § 7 Abs. 1 der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern (VO-DV I) vom 14.16.2007 – BASS 10- 44 Nr. 2.1 – die abgebenden Schulen, bis die Schülerinnen und Schüler an der neuen Schule angemeldet sind und eine Aufnahmebestätigung durch die aufnehmende Schule übermittelt wurde. Somit muss jede Schule die schulpflichtigen Schülerinnen und Schüler die ihre Schule verlassen bei dem Übergang in die neue Schule unterstützen und nachhalten ob sie ihrer Schulpflicht nachkommen. Das bedeutet, dass auch wenn das Schuljahr abgeschlossen wurde und die schulpflichtigen Schülerinnen und Schüler ein Abschluss- oder Abgangszeugnis erhalten haben, sich aber an keiner Schule angemeldet haben, sie weiterhin Schülerin oder Schüler der abgebenden Schule sind. Hier ist wie in den regulären Fällen der Schulpflichtverletzung von der Schule bei der zuständigen Schulaufsichtsbehörde ein Bußgeldverfahren einzuleiten. In besonderen Fällen kann eine Zwangszuweisung an ein Berufskolleg durch die Bezirksregierung Düsseldorf erfolgen. Es ist überaus wichtig, dass die abgebenden Schulen der Schulpflichtüberwachung und ihre Informationspflicht nachkommen.
keine
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Für städtische Schulen keine
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Keine
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Stadt Hilden
III-40.3 Amt für Schule, Kinderbetreuung und Jugendförderung - Schule