Aktionen #LeiKa-ID Daten Leika Referenz Erstellt am Geändert am LeiKa Typ Efa-Leistung Rechtsgrundlage Gesetze Gesetzeskürzel Rechtsbehelf SDG1 SDG2 Zuständigkeiten von OZG übernehmen Ministerien Land von OZG übernehmen Fachlichkeiten von OZG übernehmen Regelung von OZG übernehmen Regelung Ministerien Land von OZG übernehmen Regelung Fachlichkeiten von OZG übernehmen Notizen Grössenklassen von OZG Leistung übernehmen Leika Bezeichnung LeiKa-ID Beschreibung Beschreibung bürgernahem Sprache Begriffe Im Kontext Informationen Kurztext Teaser Volltext Unterlagen Voraussetzungen Kosten Verfahrensablauf Bearbeitungsdauer Fristen Formulare Weiterfuehrende Informationen Hinweise und Besonderheiten Interne Information Behörde Amt und Sachgebiet Öffnungszeiten Straße Hausnummer PLZ Ort OEPNV Barrierefreiheit Zentraler Email Kontakt Zentraler Email Kontakt im Portal anzeigen Zentraler Fax Kontakt Zentraler Fax Kontakt im Portal anzeigen Zentraler Telefon Kontakt Zentraler Telefon Kontakt im Portal anzeigen Ansprechpartner im Portal anzeigen Intern Stand Intern Status OZG Leistung Status Priorität Lage Themenfeld Online Dienste Zustaendigkeiten Fachlichkeiten Regelungskompetenz Regelungskompetenz Fachlichkeiten Regelungskompetenz Ministerien Land Relevant bei folgenden Grössenklassen Stichwörter Ministerien Land OZG Umsetzungsprojekte Veröffentlichte Umsetzungsprojekte OZG-ID Umsetzungsstatus NRW Vorbereitung NRW Konzeption NRW Umsetzung NRW Pilotierung NRW Start Roll-Out NRW Start Bundesweiter Roll-Out FIM Typ Beschreibung FIM Status Beschreibung FIM Typ Stammdatenfelder FIM Status Stammdatenfelder FIM Typ Stammprozess FIM Status Stammprozess FIM Typ Referenzdatenfelder FIM Status Referenzdatenfelder FIM Typ Referenzprozess FIM Status Referenzprozess
H41002 NULL NULL NULL NULL NULL

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Richtlinien zur Förderung Kultur pflegender Vereine und Organisationen in Hilden

NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL Kulturförderung H41002 NULL

Antrag Sonderzuschus... mehr

Antrag Sonderzuschuss Kultur pflegender Vereine und Organisationen

Kultur,Kulturförderung,Förderung,Zuschuss,Sonderzuschuss,Verein

Antr... mehr

Antrag Gewährung eines Zuschusses - Kultur pflegender Vereine und Organisationen

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Zuschüsse Kultur pflegender Vereine und Organisationen in Hilden

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Die Stadt Hilden fördert die anerkannten Kultur pflegenden Vereine und Organisationen Hildens nach den Richtlinien im Rahmen der im Haushalt der Stadt bereitgestellten Mittel. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

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Endgültige Abrechnung der Veranstaltung unter Vorlage geeigneter Belege / Nachweise

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Die Vereine müssen mindestens 20 Mitglieder haben und alle zwei Jahre öffentlich in Hilden eigenständig - d. h. selbst oder in Verbindung mit anderen anerkannten Kultur pflegenden Vereinen und Organisationen Hildens - auftreten bzw. in Erscheiniung treten.

Keine

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Antragseinreichung, endgültige Abrechnung der Veranstaltung unter Vorlage der Belege, Prüfung der Belege, Bewilligungsschreiben, Auszahlung der Zuschüsse

NULL

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Anmeldefrist bis 30.06. für das nächste Jahr

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Antrag Gewährung eines Zuschusses - Kultur pflegender Vereine und Organisationen

NULL Förderrichtlinien NULL Stadt Hilden III-41.1 Kulturamt - Kulturverwaltung, Archiv und Museum

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Am Rathaus 1 40721 Hilden Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus Der Zugang zum Dienstgebäude ist barrierefrei möglich. kulturamt@hilden.de NULL NULL NULL 02103 721501 NULL NULL NULL Freigabe Final NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL Mittlere kreisangehörige Stadt NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL
H50001 NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL Itterpass H50001 NULL Einkommensschwache Menschen in Hilden können den Itter-Pass erhalten, mit d... mehr
Einkommensschwache Menschen in Hilden können den Itter-Pass erhalten, mit dem zahlreiche Vergünstigungen und Ermäßigungen möglich sind.
Rabatt, Vergünstigung, Ermäßigung, Sozialpass, Stadtausweis, Stadtpass, Itt... mehr
Rabatt, Vergünstigung, Ermäßigung, Sozialpass, Stadtausweis, Stadtpass, Itterpass, soziale Hilfen, Itter Pass

Wenn Sie Grundsicherungsleistungen oder mehr

Wenn Sie Grundsicherungsleistungen oder Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII) oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen und mindestens 15 Jahre alt sind, erhalten Sie den Itter-Pass unmittelbar beim Amt für Soziales und Wohnen.
Wer Wohngeldleistungen bezieht und mindestens 15 Jahre alt ist, erhält den Itter-Pass auf Antrag beim Amt für Soziales und Wohnen.

NULL

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Jedes Familienmitglied ab dem vollendeten 15. Lebensjahr erhält einen eigenen Itterpass. Dieser ist nur in Verbindung mit einem gültigen Personalausweis gültig.
Der Itterpass hat eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr, kann aber anschließend erneut beantragt werden. Sollten während des laufenden Bewilligungszeitraumes die Sozialleistungen eingestellt werden, entfällt Ihr Anspruch auf Vergünstigung nach diesem Itterpass. Bitte geben Sie dann Ihren Itterpass zurück.

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    • Ausweisdokument
    • Bewilligungsbescheid zu den Leistungen, die Sie erhalten

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Erhalt des Itter-Passes über die Stadtverwaltung Hilden:

  • Wenn Sie Grundsicherungsleistungen, Hilfe zum Lebensunterhalt (SGBXII) oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen und mindestens 15 Jahre alt sind
  • Wenn Sie Wohngeldleistungen beziehen und mindestens 15 Jahre alt sind (Erhalt auf Antrag bei der Stadtverwaltung Hilden unter Vorlage des aktuellen Wohngeldbescheides).

Beantragung beim Jobcenter ME-aktiv:

  • Wer Bürgergeld bezieht und mindestens 15 Jahre alt ist, kann den Itter-Pass beim Jobcenter ME-aktiv beantragen.

Bitte fügen Sie dem Antrag einen aktuellen Leistungsbescheid bei. Das Jobcenter ME-aktiv leitet Ihren Antrag an das zuständige Amt der Stadtverwaltung Hilden weiter. Von dort erhalten Sie dann Ihren Itter-Pass.

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Die Erteilung des Itter-Passes ist kostenfrei.

NULL Nach der Prüfung Ihres Antrages, wird der Itter-Pass postalisch versandt. ... mehr
Nach der Prüfung Ihres Antrages, wird der Itter-Pass postalisch versandt.
NULL
  • Itterpass-Antrag
  • Vergünstigungskatalog
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  • Itterpass-Antrag
  • Vergünstigungskatalog
NULL NULL NULL Stadt Hilden III-50.1 Amt für Soziales und Wohnen - Soziale Hilfen

Dienstag 09:00 Uhr - 12:00 Uhr
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Dienstag 09:00 Uhr - 12:00 Uhr
Donnerstag 15:00 Uhr - 18:00 Uhr

Montag, Mittwoch und Freitag nach Vereinbarung

Am Rathaus 1 40721 Hilden Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus Der Zugang zum Dienstgebäude ist barrierefrei möglich. sozialhilfe@hilden.de NULL NULL NULL +49 2103 72-0 NULL NULL NULL Freigabe Final NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL Mittlere kreisangehörige Stadt NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL
H50002 NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL Rentenauskunft H50002 NULL NULL Rente, Rentenzeit, Versicherungsamt, Rentenantrag, Rentenberatung, Rentenst... mehr
Rente, Rentenzeit, Versicherungsamt, Rentenantrag, Rentenberatung, Rentenstelle, Ruhestand, DRV, Rentenversicherung, Versicherung, Konten, Kontenklärung, Klärung

Das Versicherungsamt ist ansprechbar für folgende Themen:

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    Das Versicherungsamt ist ansprechbar für folgende Themen:

    • Rentenauskunft
    • Rentenantrag
    • Rente und Hinzuverdienst
    • Widerspruchsverfahren
    • Anerkennung von Kindererziehungszeiten
    • Kontenklärung
    • freiwillige Beiträge für die Rentenversicherung

    Die erforderlichen Anträge können im Versicherungsamt gestellt werden. Sie können aber auch beim jeweiligen Rentenversicherungsträger kostenlos heruntergeladen werden. 

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Information und Service rund um die Rente bietet das Versicherungsamt, d... mehr

Information und Service rund um die Rente bietet das Versicherungsamt, das zum Amt für Soziales und Wohnen gehört. Im Versicherungsamt kann Rente beantragt werden und Fragen zur gesetzlichen Rentenversicherung werden beantwortet. Das Versicherungsamt hilft zum Beispiel, wenn das Versicherungskonto geklärt und Rente beantragt werden sollen. Die erforderlichen Anträge werden auf Wunsch gemeinsam ausgefüllt.

Bei der Terminvereinbarung wird mitgeteilt, welche Unterlagen erforderli... mehr

Bei der Terminvereinbarung wird mitgeteilt, welche Unterlagen erforderlich sind.

Sie müssen in Hilden wohnhaft sein. ... mehr
Sie müssen in Hilden wohnhaft sein.

Die Angebote des Versicherungsamtes sind ein kostenloser Service für all... mehr

Die Angebote des Versicherungsamtes sind ein kostenloser Service für alle, die in Hilden wohnen.

NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL Stadt Hilden III-50.1 Amt für Soziales und Wohnen - Soziale Hilfen

Nur nach Vereinbarung

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Nur nach Vereinbarung


Am Rathaus 1 40721 Hilden Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus Der Zugang zum Dienstgebäude ist barrierefrei möglich. NULL NULL NULL NULL +49 2103 72-1594 NULL NULL NULL Freigabe Final NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL Mittlere kreisangehörige Stadt NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL
H51001 NULL NULL NULL NULL NULL

  • Adoptionsvermittlungsgesetz
  • Bürgerliches Gesetzbuch<... mehr

    • Adoptionsvermittlungsgesetz
    • Bürgerliches Gesetzbuch
    • Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
    • Grundgesetz

  • Adoptionsvermittlungsgesetz
  • Bürgerliches Gesetzbuch
  • mehr
    • Adoptionsvermittlungsgesetz
    • Bürgerliches Gesetzbuch
    • Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
    • Grundgesetz

AdVermiG, BGB, FamFG, GG

NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL Adoption H51001 NULL

Adoption eines Kindes nach Vermittlung durch das Jugendamt.

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Adoption eines Kindes nach Vermittlung durch das Jugendamt.

internationale Adoption, Adoption eines ausländischen Kindes, Adoption eine... mehr
internationale Adoption, Adoption eines ausländischen Kindes, Adoption eines deutschen Kindes, Annahme eines Volljährigen, Vermittlungsakte, Eignungsfeststellung, Adoptionsbewerber, Stiefkindadoption, Herkunftssuche, schwache Adoption, starke Adoption
  • Bewerber und Bewerberinnen für eine In-oder Auslandadoption werden ... mehr
    • Bewerber und Bewerberinnen für eine In-oder Auslandadoption werden beraten und auf ihre Eignung geprüft. Nach der Aufnahme eines Adoptivkindes wird die Familie bis zum Abschluss des für eine Adoption notwendigen Gerichtsverfahrens betreut.
    • Im Rahmen von Äntragen auf Stiefeltern- oder Verwandtenadoptionen erstellt die Adoptionsvermittlungsstelle eine gutachterliche Stellungnahme für das Vormundschaftsgericht.
    • Eltern, die über eine Adoptionsfreigabe ihres Kindes nachdenken, werden beraten und bis zu einer Entscheidung begleitet.
    • Erwachsene Adoptierte und deren leibliche Familienangehörigen werden auf der Suche nacheinander und bei einer evtl. Kontaktaufnahme unterstützt.
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Erforderliche Unterlagen werden Ihnen im Auswahlverfahren mitgeteilt.mehr

Erforderliche Unterlagen werden Ihnen im Auswahlverfahren mitgeteilt.

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Keine (bzw. je nach Vorgaben).<... mehr

Keine (bzw. je nach Vorgaben).

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Werden in der Beratung benannt und mitgegeben.

NULL NULL NULL Stadt Hilden III-51.3 Amt für Jugend, Soziale Dienste und Integration - Soziale Dienste

Offene Sprechstunde
Dienstag 09:00 - 11:00 Uhr
Donnerstag 14:00 - ... mehr

Offene Sprechstunde
Dienstag 09:00 - 11:00 Uhr
Donnerstag 14:00 - 16:00 Uhr

Am Rathaus 1 40721 Hilden Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus Der Zugang zum Dienstgebäude ist barriefefrei möglich. Soziale-Dienste@hilden.de NULL NULL NULL +49 2103 72-0 NULL NULL NULL Freigabe Final NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL Mittlere kreisangehörige Stadt NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL
H51002 NULL NULL NULL NULL NULL

  • § 44 SGB VIII
  • Bürgerliches Gesetzbuch
  • Grundg... mehr

    • § 44 SGB VIII
    • Bürgerliches Gesetzbuch
    • Grundgesetz

Sozialgesetzbuch achtes Buch

SGB VIII NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL Pflegeperson / Pflegeeltern H51002 NULL

Wer ein Kind in seinen Haushalt aufnehmen möchte, benötigt eine Erlaubni... mehr

Wer ein Kind in seinen Haushalt aufnehmen möchte, benötigt eine Erlaubnis.

Pflegeperson, Pflegeeltern, Pflegeerlaubnis

Sie können unabhängig von Ihrem Familienstand (ledig, verheiratet, Leben... mehr

Sie können unabhängig von Ihrem Familienstand (ledig, verheiratet, Lebenspartnerschaft, mit oder ohne Kinder) ein Pflegekind aufnehmen. Ob Sie als Pflegeperson oder als Pflegefamilie in Frage kommen, entscheidet das Jugendamt. Dafür gibt es ein sehr umfangreiches Auswahlverfahren. Sie werden vorher umfassend beraten.
Die Auswahl der Pflegeeltern und die Vermittlung des Kindes erfolgen ebenfalls durch das Jugendamt.

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Erforderliche Unterlagen werden Ihnen im Auswahlverfahren mitgeteilt.mehr

Erforderliche Unterlagen werden Ihnen im Auswahlverfahren mitgeteilt.

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Keine (bzw. je nach Vorgaben).<... mehr

Keine (bzw. je nach Vorgaben).

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Formulare werden Ihnen in der Beratung benannt und mitgegeben.

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Formulare werden Ihnen in der Beratung benannt und mitgegeben.

NULL NULL NULL Stadt Hilden III-51.3 Amt für Jugend, Soziale Dienste und Integration - Soziale Dienste

Offene Sprechstunde
Dienstag: 09:00 - 11:00 Uhr
D... mehr

Offene Sprechstunde
Dienstag: 09:00 - 11:00 Uhr
Donnerstag: 14:00 - 16:00 Uhr

Am Rathaus 1 40721 Hilden Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus Der Zugang zum Dienstgebäude ist barriefefrei möglich. Soziale-Dienste@hilden.de NULL NULL NULL +49 2103 72-0 NULL NULL NULL Freigabe Final NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL Mittlere kreisangehörige Stadt NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL
H60001 NULL NULL NULL NULL NULL

§ 127 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz

NULL TGK NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL Zustimmung zur Leitungsverlegung nach § 127 Abs. 1 TKG H60001

Für die Verlegung oder die Änderung von Telekommunikationslinien ist die... mehr

Für die Verlegung oder die Änderung von Telekommunikationslinien ist die schriftliche oder elektronische Zustimmung des Trägers der Wegebaulast erforderlich.

Wenn Telekommunikationsleitungen (Rohre, Kabel, o.a.) verlegt werden sol... mehr

Wenn Telekommunikationsleitungen (Rohre, Kabel, o.a.) verlegt werden sollen, muss zuerst eine Zustimmung eingeholt werden.

Zustimmung TKG, Breitbandausbau, Genehmigung zur Leitungsverlegung nach § 6... mehr
Zustimmung TKG, Breitbandausbau, Genehmigung zur Leitungsverlegung nach § 68 Abs. 3 TKG (alte Bezechnung)

Die Zustimmung für eine Leitungsverlegung nach § 127 Abs. 1 TKG (früher:... mehr

Die Zustimmung für eine Leitungsverlegung nach § 127 Abs. 1 TKG (früher: § 68 Abs. 3 TKG) wird erforderlich, wenn Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze eine Telekommunikationslinie neu verlegen oder eine bestehende Telekommunikationslinie ändern wollen (z.B. Richtungslinie einer vorhandenen Telekommunikationslinie, die Vergrößerung oder Verschiebung einer oberirdischen Telekommunikationslinie, die Vermehrung, Vergrößerung oder Umlegung von Leerrohren, Kabelkanälen und Kabeln oder die Änderung der Verlegungsart). Die Zustimmung bezieht sich auf Verkehrswege im Sinne von § 127 TKG, d.h. öffentliche Wege, öffentliche Plätze, öffentliche Brücken und öffentliche Gewässer.

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  • Lageplan mit eingetragener Trassenplanung
  • Bestätigung der T... mehr
    • Lageplan mit eingetragener Trassenplanung
    • Bestätigung der Trassenfreiheit
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Die Gebühr beträgt 25 € je angefangener 30 Minuten Arbeitszeit eines j... mehr

Die Gebühr beträgt 25 € je angefangener 30 Minuten Arbeitszeit eines jeden an der Bearbeitung des Antrages beteiligten Sachbearbeitenden.

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Die Bearbeitungszeit beträgt ca. 2 Monate.

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Formloser Antrag

NULL NULL NULL Stadt Hilden IV-60.1 Bauverwaltungs- und Bauaufsichtsamt - Refinanzierung / Vertragsrech... mehr
IV-60.1 Bauverwaltungs- und Bauaufsichtsamt - Refinanzierung / Vertragsrecht

Montag: 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch: 08:... mehr

Montag: 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch: 08:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr

Am Rathaus 1 40721 Hilden Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich. bauverwaltung@hilden.de NULL +49 2103 72-601 NULL +49 2103 72-0 NULL NULL NULL Freigabe Final NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL Mittlere kreisangehörige Stadt NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL
H60002 NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL Bauakteneinsicht H60002 NULL NULL Baurecherche, Bauaktenprüfung, Bauplan-Einsicht, Dokumenteneinsicht im Baub... mehr
Baurecherche, Bauaktenprüfung, Bauplan-Einsicht, Dokumenteneinsicht im Baubereich, Baugenehmigungsprüfung, Akteneinsicht im Bauwesen, Einsichtnahme in Baudokumente, Bauunterlagen-Überprüfung, Bauprojektakte-Einsicht, Bauakteinsicht, Baugenehmigung, Bauplan, Bauprojekt, Bauunterlagen, Baurecht, Baubehörde, Bauvorhaben, Baustelle, Architektur, Baubestimmungen

Die Akteneinsicht in Bauakten ermöglicht es Ihnen, wichtige Informatione... mehr

Die Akteneinsicht in Bauakten ermöglicht es Ihnen, wichtige Informationen über Bauvorhaben, Baugenehmigungen und bautechnische Unterlagen einzusehen. Dies kann Ihnen bei verschiedenen Anliegen wie dem Kauf oder der Sanierung einer Immobilie oder bei der Einsichtnahme in öffentliche Bauprojekte helfen.

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  • Antrag auf Akteneinsicht mit Angabe der benötigten Unterlage... mehr

    • Antrag auf Akteneinsicht mit Angabe der benötigten Unterlagen.
    • Vollmacht der/des Grundstückseigentümerin/-eigentümers falls diese/r nicht identisch mit dem/der Antragsteller/in.
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  • Grundgebühr 22,00 € je angefangene ½ Arbeitsstunde mehr

    • Grundgebühr 22,00 € je angefangene ½ Arbeitsstunde 
    • Gebühren für Kopien nach der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Hilden, gestaffelt nach Format und Menge derzeit zwischen 0,40 € und 16,00 € je Seite

Sie haben die Möglichkeit den Antrag auf Akteneinsicht direkt mehr

Sie haben die Möglichkeit den Antrag auf Akteneinsicht direkt hier online zu stellen. Sie finden den Onlineantrag unter "Anträge & Informationen"

Nach Eingang des Antrages werden nach Feststellen Ihrer Berechtigung zur Einsicht die angeforderten Nachweise kopiert und zusammen mit dem Gebührenbescheid an Sie versendet.
Sollten Sie nicht sicher sein, welche Unterlagen Sie benötigen oder ist die Einsicht besonders umfangreich, wird mit Ihnen ein Termin zur persönlichen Einsichtnahme hier vor Ort vereinbart. In diesem Fall können Sie die Unterlagen selbst sichten und die benötigten Seiten markieren. Auch hier erfolgt im Anschluss das Fertigen der gewünschten Kopien und ein Versenden per Post.

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  1. Durch den Brand im Baudezernat im Jahr 1968 liegen Unterlage... mehr

    1. Durch den Brand im Baudezernat im Jahr 1968 liegen Unterlagen erst ab 1969 vor.
    2. Die Akteneinsicht ist eine gebührenpflichtige Leistung der Stadt Hilden. Bei Absage des Einsichtstermins fallen Gebühren an, wenn bereits Arbeitsaufwand durch die Beschaffung der Akten entstanden ist.
    3. Die entstehenden Gebühren sind vom Antragsteller zu tragen.
    4. Zum Termin der Akteneinsicht ist der Personalausweis vorzulegen.

NULL Stadt Hilden IV-60.3 Bauverwaltungs- und Bauaufsichtsamt - Bauaufsicht Verwaltungsabteil... mehr
IV-60.3 Bauverwaltungs- und Bauaufsichtsamt - Bauaufsicht Verwaltungsabteilung

Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr
D... mehr

Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 15:00 - 18:00 Uhr

Montag, Mittwoch und Freitag nach Terminvereinbarung

Am Rathaus 1 40721 Hilden Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus Der Zugang zum Dienstgebäude ist barrierefrei möglich. akteneinsichten@hilden.de NULL +49 2103 72-601 NULL +49 2103 72-0 NULL NULL NULL Freigabe Final NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL Mittlere kreisangehörige Stadt NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL
H60003 NULL NULL NULL NULL NULL NULL

BauO NRW, BauPrüfVO

NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL Beseitigungsanzeige (Abbruch) H60003 NULL

Wenn Sie größere Gebäude oder ein Gebäude, das an ein anderes angebaut i... mehr

Wenn Sie größere Gebäude oder ein Gebäude, das an ein anderes angebaut ist, abreißen wollen, ist eine Beseitigungsanzeige an die Untere Bauaufsicht nötig. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig, da die Anzeige mindestens 4 Wochen vor Abriss eingegangen sein muss.

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  • Die schriftliche Anzeige für die vollständige Beseitigung ist für b... mehr
    • Die schriftliche Anzeige für die vollständige Beseitigung ist für bestimmte Gebäude und Anlagen erforderlich.
    • Die Bauherrschaft kann beantragen, dass auch für verfahrensfreie Beseitigungen ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.
    • Bei der teilweisen Beseitigung einer baulichen Anlage handelt es sich um eine Änderung der baulichen Anlage. In diesem Fall ist eine Baugenehmigung zu beantragen.
    • Die Vorschriften der Landesbauordnung sowie beispielsweise des Denkmalschutzes, Naturschutzes oder Abfallrecht müssen eingehalten werden.
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Wenn Sie eine bauliche Anlage (beispielsweise ein Gebäude) vollständig b... mehr

Wenn Sie eine bauliche Anlage (beispielsweise ein Gebäude) vollständig beseitigen möchten, müssen Sie dies mindestens einen Monat vorher bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde schriftlich anzeigen.

Dies ist erforderlich für:

  • alle nicht freistehenden, also angebauten, Gebäude,
  • freistehende Gebäude mit einer Höhe ab 7m,
  • sonstige bauliche Anlagen mit mehr als 10 m Höhe (wie z.B.).

Vor der Beseitigung eines Gebäudes müssen Sie verschiedene Dinge beachten.
Beispielsweise:

  • Die Standsicherheit der Nachbargebäude durch eine qualifizierte Tragwerksplanerin bzw. einen qualifizierten Tragwerksplaner prüfen und bestätigen lassen, wenn es sich um ein angebautes Gebäude handelt.
  • Gefährliche Stoffe wie zum Beispiel Asbestschiefer sind gesondert zu entsorgen.
  • Auf besonders geschützte Tiere in den Gebäuden und auf dem Abbruchgrundstück ist zu achten.
  • Gegebenenfalls müssen Sie zusätzlich Genehmigungen einholen (beispielsweise nach dem Denkmalschutz-, Naturschutz-,oder Abfallrecht beziehungsweise kommunaler Satzungen)

Wenn Sie eine bauliche Anlage nur teilweise beseitigen möchten, so handelt es sich um die Änderung einer baulichen Anlage, für die in der Regel ein Bauantrag einzureichen ist.

Für verfahrensfreie Beseitigungen können sie beantragen, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.

  • Die Anzeige für die Beseitigung von Anlagen mit der Benennun... mehr

    • Die Anzeige für die Beseitigung von Anlagen mit der Benennung des Grundstücks, auch nach Straße und Hausnummer, auf dem die Beseitigungsmaßnahme durchgeführt werden soll.
    • Ein Auszug aus der Flurkarte mit der Darstellung der Lage des Beseitigungsvorhabens.
    • Der Erhebungsbogen für die Abgangsstatistik.
    • Bei aneinandergebauten Gebäuden zusätzlich die Bestätigung eines qualifizierten Tragwerksplanenden (z.B. Statiker), dass das verbleibende Gebäude auch ohne das zu beseitigende Gebäude noch standsicher ist.

    Eine digitale Beantragung ist derzeit nicht möglich.

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  • Die Anzeige ist gebührenfrei.
  • Sollte eine Baugenehmi... mehr

    • Die Anzeige ist gebührenfrei.
    • Sollte eine Baugenehmigung erforderlich sein, berechnen sich die Gebühren gemäß der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW

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Einen Monat nach Erhalt der Eingangsbestätigung Ihrer vollständigen, män... mehr

Einen Monat nach Erhalt der Eingangsbestätigung Ihrer vollständigen, mängelfreien Anzeige dürfen Sie mit dem Abbruch der Anlage beginnen.

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Den Vordruck für die Anzeige für die Beseitigung von Anlagen finden Sie unter "Anträge und Informationen".

NULL NULL NULL NULL IV-60.2 Bauverwaltungs- und Bauaufsichtsamt - Bauaufsicht technische Abteil... mehr
IV-60.2 Bauverwaltungs- und Bauaufsichtsamt - Bauaufsicht technische Abteilung

Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr
<... mehr

Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 15:00 - 18:00 Uhr

Montag, Mittwoch und Freitag nach Terminvereinbarung

Am Rathaus 1 40721 Hilden Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus Der Zugang zum Dienstgebäude ist barriefefrei möglich. bauaufsicht@hilden.de NULL NULL NULL 02103-72-0 NULL NULL NULL Freigabe Final NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL Mittlere kreisangehörige Stadt NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL
H61001 NULL NULL NULL NULL NULL

§ 1 Abs. 3 BauGB (Baugesetzbuch): Die Gemeinden haben ... mehr

§ 1 Abs. 3 BauGB (Baugesetzbuch): Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.

§§ 5 ff. BauGB (Baugesetzbuch) [http://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/BJNR003410960.html#BJNR003410960BJNG000303301]

Baugesetzbuch (BauGB), Baunutzungsverordnung (BauNVO), Planungssichers... mehr

Baugesetzbuch (BauGB), Baunutzungsverordnung (BauNVO), Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG), Planzeichenverordnung (PlanzV), Raumordnungsgesetz (ROG), Raumordnungsverordnung (RoV), Landesplanungsgesetz (LPlG NRW), Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW), Bundesimmisionsschutzgesetz (BImSchG), Bundeskleingartengesetz (BKleingG), Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG), Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG), Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (WoBindG), Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-G), Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW), Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NW), Landesbodenschutzgesetz NRW (LBodSchG NRW), Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG), Landeswassergesetz NRW (LWG NRW), Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW)

BauGB, BauNVO, PlanSiG, PlanzV, ROG, RoV, LPlG NRW, BauO NW, BImSchG, ... mehr

BauGB, BauNVO, PlanSiG, PlanzV, ROG, RoV, LPlG NRW, BauO NW, BImSchG, BKleingG, BNatSchG, BBodSchG, WHG, WoBindG, UVP-G, DSchG NRW, LNatSchG NW, LBodSchG NRW, LImSchG, LWG NRW, NachbG NRW

NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL Bauleitplanung H61001 NULL

Bauleitplanung beinhaltet die vorbereitende (Flächennutzungspla... mehr

Bauleitplanung beinhaltet die vorbereitende (Flächennutzungsplan) und die verbindliche (Bebauungsplan) Bauleitplanung.

vorbereitende Bauleitplanung (Flächennutzungsplan), verbindliche Bauleitpla... mehr
vorbereitende Bauleitplanung (Flächennutzungsplan), verbindliche Bauleitplanung (Bebauungsplan), Flächennutzung, Grundstücksnutzung, Bebauung, kommunale Planungshoheit, Stadtentwicklung, Städtebau, städtebauliche Satzungen, Vorhaben- und Erschließungsplan Beteiligungsverfahren, Vorhaben- und Erschließungsplan Beteiligung Durchführung der Öffentlichkeit

Mit Hilfe der Bauleitplanung (vorbereitend und verbindlich) wird die Nu... mehr

Mit Hilfe der Bauleitplanung (vorbereitend und verbindlich) wird die Nutzung von Grundstücken im Stadtgebiet im Rahmen eines umfangreichen Aufstellungsprozesses durch den Rat der Stadt per Beschluss geregelt.

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Was ist Bauleitplanung?

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Was ist Bauleitplanung?

Die Bauleitplanung ist bundesrechtlich im Baugesetzbuch (BauGB) und den darauf beruhenden bundesrechtlichen Verordnungen, insbesondere der Baunutzungsverordnung (BauNVO), geregelt. Sie dient der Steuerung der baulichen und sonstigen Nutzung des Bodens (der Grundstücke) innerhalb einer Gemeinde und setzt sich zusammen aus dem Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und Bebauungsplänen (verbindlicher Bauleitplan). Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Dieses ergibt sich aus der im Grundgesetz niedergelegten Selbstverwaltungsgarantie, die den Gemeinden einräumt, die Belange der örtlichen Gemeinschaft wahrzunehmen (Planungshoheit der Gemeinde, Art. 28 GG).

Die Bauleitpläne (Flächennutzungsplan, Bebauungspläne) müssen in einem förmlichen Verfahren aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden. Die hierfür geltenden Verfahrensvorschriften sind im Baugesetzbuch geregelt. Durch unterschiedliche Vorschriften der Länder zur Aufstellung von gemeindlichen Satzungen, geregelt in den Gemeindeordnungen, kann es zu Abweichungen im Verfahren zwischen den Bundesländern kommen. Das Verfahren ist in seinen Grundzügen für den Flächennutzungsplan (FNP oder FPlan) und den Bebauungsplan (BPlan) gleich. Der Flächennutzungsplan muss jedoch immer von der höheren Verwaltungsbehörde (Bezirksregierung) genehmigt werden.

Was ist ein Flächennutzungsplan? (vorbereitende Bauleitplanung)
Der Flächennutzungsplan (FNP) umfasst das gesamte Gemeindegebiet und stellt die langfristig geplante Art der Bodennutzung (Wohnen, Gewerbe, Verkehr, Flächen für die Landwirtschaft und den Naturschutz, etc.) der Gemeindeflächen dar. Die Aussagen dieses Plans beziehen sich auf die beabsichtigte Entwicklung des Gemeindegebiets und kennzeichnen die städtebaulichen Zielvorstellungen der Gemeinde (§ 5 BauGB). Da der Flächennutzungsplan die Grundlage für die Bebauungspläne bildet, wird er im Baugesetzbuch (BauGB) als vorbereitender Bauleitplan bezeichnet.

Im Flächennutzungsplan selbst wird die beabsichtigte Bodennutzung flächenhaft und nicht parzellenscharf dargestellt, so dass noch kein Baurecht für ein Grundstück abgeleitet werden kann. Ferner ist der Flächennutzungsplan die verwaltungsinterne Vorgabe für die nachfolgenden Bebauungspläne sowie für Planungen anderer Planungsträger und Fachbehörden. Darüber hinaus ist er eine indirekte Vorgabe zur Steuerung des Baugeschehens im Außenbereich (§ 35 BauGB), da er den Innenbereich (§ 34 BauGB) im Verhältnis zum Außenbereich abgrenzt. Zu jedem Flächennutzungsplan muss eine Begründung beigefügt werden (§ 2a BauGB), die die Ziele, die Zwecke sowie die wesentlichen und die möglichen Auswirkungen der Planungen auf die Umwelt (Umweltbericht) umfasst (§ 5 (5) BauGB). Der Flächennutzungsplan und die Begründung können nach der Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde (Bezirksregierung) und der ortsüblichen Bekanntmachung (z.B. Amtsblatt, lokale Tagespresse oder in bestimmten Fällen durch Aushang) von jedem Interessierten eingesehen werden. Die Begründung zum Flächennutzungsplan enthält auch eine zusammenfassende Erklärung, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung berücksichtigt worden sind.

Für Flächennutzungspläne, deren Aufstellung vor dem 24.06.2004 beschlossen wurde, gelten die Bestimmungen des alten BauGB´s. Nach den alten Regelungen muss dem Flächennutzungsplan nur ein Erläuterungsbericht beigelegt werden.

Was ist ein Bebauungsplan? (verbindliche Bauleitplanung)
Ein Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung eines Teilgebiets in der Gemeinde (seines Geltungsbereiches) und stellt die Konkretisierung der Vorgaben aus dem Flächennutzungsplan dar (siehe "Was ist ein Flächennutzungsplan?"). Die möglichen Inhalte eines Bebauungsplans sind im Baugesetzbuch (§ 9 BauGB) bestimmt. Demnach können in einem Bebauungsplan insbesondere Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise, der überbaubaren Grundstücksfläche und der Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke getroffen werden. Die Regelungen eines Bebauungsplans sind für die Zulässigkeit von Bauvorhaben für jedermann verbindlich, da er vom Rat der Stadt als Satzung beschlossen und somit zum Ortsrecht wird (§ 10 (1) BauGB).

Ob und wann ein Bebauungsplan aufgestellt wird, liegt im Ermessen der Gemeinde. Laut Baugesetzbuch (BauGB) sollen Bebauungspläne aufgestellt werden, "sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist." (§ 1 (3) BauGB). Die Gemeinde ist somit nicht verpflichtet, für das gesamte Stadtgebiet Bebauungspläne zu erstellen. In der Regel werden Bebauungspläne immer nur für Teilgebiete der Gemeinde erstellt. Alternativ zum "normalen" Bebauungsplan kann die Gemeinde auch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (VEP) aufstellen (§ 12 BauGB). Dieser wird zumeist bei Vorhaben angewandt, bei denen ein oder mehrere konkrete Nutzer und Investoren eine Bebauung beabsichtigen.

Zu jedem Bebauungsplan gehören neben der zeichnerischen Darstellung, dem eigentlichen Plan, auch die Begründung (ggf. mit Umweltbericht) und die zusammenfassende Erklärung. In der Begründung werden die mit dem Bebauungsplan verfolgten städtebaulichen Ziele und Zwecke erläutert, wohingegen in der zusammenfassenden Erklärung dargelegt wird, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Planung berücksichtigt worden sind. Zudem enthält sie die Begründung für den aus mehreren Alternativen gewählten Entwurf. Der Bebauungsplan und die zusammenfassende Erklärung können von jedermann eingesehen werden (§10 (3) BauGB). Zusätzlich ist dem in Kraft getretenen Bebauungsplan eine zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise wie Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung berücksichtigt wurden beizufügen (§ 10a (1) BauGB).

Für Bebauungspläne, deren Aufstellungsbeschluss vor dem 24.06.2004 erfolgte, gelten die Bestimmungen des alte BauGB´s. Nach den alten Regelungen muss dem Bebauungsplan nur eine Begründung ohne einen Umweltbericht beigelegt werden.

Um die Durchführung eines Bauleitplanverfahrens anzuregen, müssen minde... mehr

Um die Durchführung eines Bauleitplanverfahrens anzuregen, müssen mindestens Aussagen über die betroffenen Grundstücke im Stadtgebiet und über das Planungsziel für diese Grundstücke zum Ausdruck gebracht werden. Hierbei helfen verbale Beschreibungen und/oder Zeichnungen bzw. Pläne.

Über die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens entscheidet der zuständ... mehr

Über die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens entscheidet der zuständige Fachausschuss (hier: Stadtentwicklungsausschuss), denn auf die Aufstellung eines Bauleitplanes und sonstiger städtebaulicher Satzungen besteht kein Anspruch (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB).

Im Regelfall entstehen Kosten für die Erstellung von Plangrundlagen und ... mehr

Im Regelfall entstehen Kosten für die Erstellung von Plangrundlagen und Fachgutachten. Im Falle von Vorhaben- und Erschließungsplänen trägt diese Kosten der Vorhabenträger. Gleiches gilt bei der Einbeziehung Dritter in die Bauleitplanung gem. § 4b BauGB. Dies gilt auch für externe Planungskosten. Ansonsten trägt die Gemeinde die Kosten für die Aufstellung eines Bauleitplanes.

Verfahrensablauf der Aufstellung, Änderung, E... mehr

Verfahrensablauf der Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bauleitplans

Die Initiative zur Aufstellung eines Bauleitplans geht von der Verwaltung, der Politik (Rat, Bezirksvertretung, Bau- und Planungsausschuss), Investoren oder der Bürgerschaft aus. Ein Anspruch auf Aufstellung von Bauleitplänen besteht nicht und kann auch nicht durch einen Vertrag begründet werden [§ 1 (3) BauGB]. Der Rat bzw. der zuständige Fachausschuss (Planungs-, Umwelt- und Verkehrsausschuss) stellt zunächst durch den Aufstellungsbeschluss [§ 2 (1) BauGB] die Erforderlichkeit eines Bebauungsplans fest. Daraufhin werden vom zuständigen Fachbereich - oft in Zusammenarbeit mit einem Planungsbüro - Lösungsvorschläge und Vorentwürfe erarbeitet. Der zuständige Fachausschuss prüft die Vorschläge und Entwürfe und beauftragt die Verwaltung mit der Durchführung der vorgezogenen oder frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit [§ 3 (1) BauGB] und der Behörden [§ 4 (1) BauGB]. Durch die frühzeitige Beteiligung sollen die Ziele und Zwecke der Planung sowie die möglichen Alternativen bekannt gemacht werden, so dass Bedenken, Verbesserungsvorschläge und Anregungen noch leicht in den Entwurf aufgenommen werden können. Häufig wird zu einer Bürgerversammlung eingeladen, in der die Planung öffentlich mit Vertretern der Verwaltung und Politik diskutiert werden kann. Die Behörden, Verbände und andere Fachämter werden davon unabhängig beteiligt.

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden erstellt die Verwaltung einen ersten förmlichen Planentwurf, der die Planungen weiter konkretisiert und genauere Festlegungen enthält. Der zuständige Fachausschuss beschließt daraufhin den konkretisierten Entwurf für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, öffentlich auszulegen [§ 3 (2) BauGB]. Ort und Dauer dieser öffentlichen Auslegung müssen wiederum mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht werden. Während der öffentlichen Auslegung können erneut Stellungnahmen zur Planung vorgebracht werden, wozu alle Bürgerinnen und Bürger berechtigt sind, auch wenn sie nicht unmittelbar von der Planung betroffen sind. Die eingegangenen Stellungnahmen werden von der Verwaltung aufbereitet und dem Rat der Stadt zur Entscheidung vorgelegt. Dieser muss dann die öffentlichen und privaten Belange (Interessen) gegeneinander und untereinander gerecht abwägen [§ 1 (7) BauGB] und entscheidet über ihre Berücksichtigung oder Zurückweisung [§ 3 (2) BauGB]. Den Einsendern von Stellungnahmen muss das Ergebnis der Entscheidung mitgeteilt werden. Führt die Berücksichtigung der Stellungnahmen zu erheblichen Änderungen, muss ein neuer Entwurf angefertigt und eine erneute Offenlegung durchgeführt werden [§ 4a (3) BauGB]. Sind die Stellungnahmen unerheblich für die Planung, wird das Verfahren fortgesetzt und der Bauleitplan mit dem Feststellungsbeschluss (im Falle eines Flächennutzungsplans) oder mit dem Satzungsbeschluss (im Falle eines Bebauungsplans: § 10 BauGB) abgeschlossen.

Im Falle eines Flächennutzungsplans muss der Plan anschließend der höheren Verwaltungsbehörde (Bezirksregierung) zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden [§ 6 (1) BauGB]. Bei Beanstandung oder vollständiger Ablehnung wird das geschilderte Verfahren wiederholt.
Mit der Bekanntmachung der Genehmigung (Flächennutzungsplan) wird der Flächennutzungsplan wirksam [§ 6 (5) BauGB] bzw. mit dem Beschluss der Satzung (Bebauungsplan) tritt der Bebauungsplan in Kraft [§ 10 (3) BauGB].
Im Falle eines Bebauungsplans ist dieser dann eine rechtsverbindliche Satzung (Ortsrecht) und Grundlage für die Umsetzung einer städtebaulichen Maßnahme.

Der Flächennutzungsplan und die Bebauungspläne können danach jederzeit bei den zuständigen Abteilungen zusammen mit den Begründungen und den zusammenfassenden Erklärungen von jedermann eingesehen werden [§ 6 (5) BauGB bzw. § 10 (3) BauGB]. Zusätzlich ist dem in Kraft getretenen Bebauungsplan eine zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise wie Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung berücksichtigt wurden beizufügen [§ 10a (1) BauGB].

Die Bearbeitungsdauer ist nicht festgelegt. Es gibt l... mehr

Die Bearbeitungsdauer ist nicht festgelegt. Es gibt lediglich zeitliche Vorgaben für einige Verfahrensschritte.
Darüber hinaus hängt die Verfahrensdauer von zahlreichen internen und externen Faktoren ab, die es nicht möglich machen, eine maximale Verfahrensdauer zu benennen. In aller Regel muss von einem Zeitaufwand von ein bis zwei Jahren ausgegangen werden.

Gesetzlich festgelegte Fristen gibt es lediglich für die öffentliche Au... mehr

Gesetzlich festgelegte Fristen gibt es lediglich für die öffentliche Auslegung eines Bauleitplanes gem. § 3 Abs. 2 BauGB; sie beträgt einen Monat, mindestens aber 30 Tage. Die Frist kann unter bestimmten Umständen verkürzt oder verlängert werden.

Es sind keine Formulare erforderlich, um die Erstellung eines Bauleitpla... mehr

Es sind keine Formulare erforderlich, um die Erstellung eines Bauleitplanes anzuregen.

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Ein Bauleitplan wird rechtswirksam nach der Bekanntmachung im Amtsblatt... mehr

Ein Bauleitplan wird rechtswirksam nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Hilden. Ein Bauleitplan besteht mindestens aus einem Plan und einer Erläuterung (FNP) bzw. einer Begründung (Bebauungsplan).

Information zur Bündelbildung: Beschrieben ist die Bauleitplanung, die ... mehr

Information zur Bündelbildung: Beschrieben ist die Bauleitplanung, die aus dem Flächennutzungplan und dem Bebauungsplan besteht. Derzeit gibt es keine LeiKa "Bauleitplanung", daher wurde eine neue Leistung Bauleitplanung (H61001) erstellt und alle weiteren Leistungen als Bündel (Bauleitplanung0) verknüpft. (Stand 24.10.2022)

Stadt Hilden IV-61.1 Planungs- und Vermessungsamt - Planung

Montag 8:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 8:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch ... mehr

Montag 8:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 8:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 8:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag 8:00 - 12:00 Uhr

Am Rathaus 1 40721 Hilden Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich. planung@hilden.de NULL +49 2103 72-601 NULL +49 2103 72-0 NULL NULL NULL Freigabe Final NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL Mittlere kreisangehörige Stadt NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL
H61002 NULL NULL NULL NULL NULL

Baugesetzbuch Kapitel 2 „Besonderes Städtebaurecht“ (§§ 136 bis 191 BauG... mehr

Baugesetzbuch Kapitel 2 „Besonderes Städtebaurecht“ (§§ 136 bis 191 BauGB)

Baugesetzbuch (BauGB), Baunutzu... mehr

Baugesetzbuch (BauGB), Baunutzungsverordnung (BauNVO), Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG), Planzeichenverordnung , (PlanzV), Raumordnungsgesetz (ROG), Raumordnungsverordnung (RoV),Landesplanungsgesetz (LPlG NRW), Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW),Bundesimmisionsschutzgesetz (BImSchG), Bundeskleingartengesetz (BKleingG), Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG), Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG), Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (WoBindG), Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-G), Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW), Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NW), Landesbodenschutzgesetz NRW (LBodSchG NRW), Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG), Landeswassergesetz NRW (LWG NRW), Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW)

BauGB, BauNVO, mehr

BauGB, BauNVO, PlanSiG, PlanzV, ROG, RoV, LPlG NRW, BauO NW, BImSchG, BKleingG, BNatSchG, BBodSchG, WHG, WoBindG, UVP-G, DSchG NRW, LNatSchG NW, LBodSchG NRW, LImSchG, LWG NRW, NachbG NRW

NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL Verfahren im besonderen Städtebaurecht H61002 NULL

Das sog. besondere Städtebaurecht geht über die kommunale Bauleitplanu... mehr

Das sog. besondere Städtebaurecht geht über die kommunale Bauleitplanung (als Teil des Allgemeinen Städtebaurechts im BauGB) hinaus. Im Mittelpunkt des besonderen Städtebaurechts steht der Umgang mit dem städtebaulichen Bestand einer Gemeinde und insbesondere mit den Missständen, die in Quartieren entstanden sind und denen entgegenzuwirken ist. Des Weiteren befasst es sich mit der Stadtgestalt und baulichen Eigenheiten bestimmter Räume in der Stadt und beinhaltet Themen des Städtebaulichen Denkmalschutzes sowie des Stadtumbaus und städtebaulicher Gebote. Das besondere Städtebaurecht beinhaltet einerseits eigene formelle Instrumente und Verfahren und kann sich andererseits auch auf formelle Instrumente der Bauleitplanung sowie informelle Instrumente, z.B. die städtebauliche Rahmenplanung, stützen. Zahlreiche Einzelvorschriften des besonderen Städtebaurechts betreffen die Durchführung verschiedenster Maßnahmen, z.B. die Verantwortlichkeiten für Planung und Kosten.

Flächennutzung, Grundstücksnutzung, Bebauung, kommunale Planungshoheit, Sta... mehr
Flächennutzung, Grundstücksnutzung, Bebauung, kommunale Planungshoheit, Stadtentwicklung, Städtebau, städtebauliche Satzungen, Integrierte Handlungskonzepte, Öffentlichkeitsbeteiligungen, Strukturverbesserungen

Im besonderen Städtebaurecht wird differenziert zwischen

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    Im besonderen Städtebaurecht wird differenziert zwischen

    • städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen (§§ 131 bis 164 BauGB),
    • städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen (§§ 165 bis 171 BauGB),
    • Stadtumbaumaßnahmen (§§ 171a bis 171 d),
    • Maßnahmen der Sozialen Stadt (§ 171 e BauGB),
    • privaten Initiativen zur Stadtentwicklung (§ 171 F BauGB), 
    • Erhaltungssatzungen und städtebaulichen Geboten (§§ 172 bis 179 BauGB),
    • Sozialplan und Härteausgleich (§§ 180 und 181 BauGB),
    • Miet- und Pachtverhältnissen (§§ 182 bis 186 BauGB) sowie
    • städtebaulichen Maßnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur (§§ 187 bis 191).

    Es werden Inhalte, Einzelheiten zu Kostenaspekten, Verfahrensweisen und andere Aspekte dargestellt und geregelt.
    Typische Elemente von Maßnahmen im Rahmen des besonderen Städtebaurechts sind umfassende Strukturuntersuchungen, Öffentlichkeitsbeteiligungen, die Entwicklung und Verabschiedung städtischer Satzungen und die Möglichkeit, Gebote auszusprechen.

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Grundlage für die hier beschriebenen Maßnahmen ist Kapitel 2 des Baugese... mehr

Grundlage für die hier beschriebenen Maßnahmen ist Kapitel 2 des Baugesetzbuches, das „besondere Städtebaurecht“. In den §§ 136 bis 191 BauGB werden die Rahmenbedingungen für Sanierungsmaßnahmen, städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen, Stadtumbaumaßnahmen, Maßnahmen der Sozialen Stadt, Erhaltungsmaßnahmen und städtebaulichen Geboten sowie weiteren Regelungen gesetzt.
Die vorstehend genannten Handlungsfelder sind damit Teil einer größeren Palette von Maßnahmen, die alle dazu dienen, krisenhaften Erscheinungen in Städten oder Quartieren/Stadtteilen mit städtebaulichen Mitteln entgegen zu treten.

Maßnahmen des besonderen Städtebaurechts können in viele Zielrichtungen ausgerichtet sein:

  • Die Umwelt und die Wohn- und Arbeitsverhältnisse sollen verbessert werden,
  • Innerstädtische Bereiche sollen gestärkt werden,
  • Nicht mehr bedarfsgerecht bauliche Anlagen sollen einer neuen Nutzung zugeführt werden,
  • Innerstädtische Altbaubestände sollen nachhaltig erhalten werden.

Details sind in den angegebenen Paragrafen des Baugesetzbuches abschließend geregelt.

Bestimmte Instrumente werden dabei übergreifend angewendet. Die z.B. für Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung von Betroffenen bzw. öffentlichen Aufgabenträgern gilt auch für Stadtumbaumaßnahmen. Da die Beteiligung der Öffentlichkeit, der Träger öffentlicher Belange und sonstiger Behörden im Zuge stadtplanerischer Arbeit ein wichtiger und selbstverständlicher Teil ist, wird daher bei Stadtumbaumaßnahmen i.d.R. ein Beteiligungsverfahren durchgeführt. Denn die Vielzahl potenziell Betroffener macht eine Beteiligung sinnvoll. Das gilt umso mehr, wenn parallel auf formelle Instrumente der Bauleitplanung zurückgegriffen wird, in der umfassende Beteiligung Teil der Verfahren ist.
Die Art und Weise der Beteiligung ist dabei nicht vorgeschrieben, sondern kann je nach Art und Weise der Maßnahmen individuell ausgewählt werden. Die Stadtplanungspraxis hält dafür zahlreiche Formate bereit.

Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind auf die Lösung komplexer städtebaulicher Probleme im Rahmen einer Gesamtmaßnahme ausgerichtet. Die einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung liegt meist im öffentlichen Interesse. Verfahrensmäßige Merkmale der städtebaulichen Sanierung sind: Vorbereitende Untersuchungen, eine förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets durch Gemeindesatzung, die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung, ggf. der städtebaulichen Planung, sowie die Erörterung und Fortschreibung des Sozialplans (§ 180).

Durch städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen können Ortsteile oder andere Gemeindeteile entsprechend ihrer besonderen Bedeutung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung oder die Entwicklung des Landesgebiets oder der Region erstmals entwickelt werden oder sie werden im Rahmen einer städtebaulichen Neuordnung einer neuen Entwicklung zugeführt.

Stadtumbaumaßnahmen sind Maßnahmen, die das Ziel haben, in Gebieten, die von erheblichen städtebaulichen Funktionsverlusten betroffen sind – wie beispielsweise ein dauerhaftes Überangebot an baulichen Anlagen für bestimmte Nutzungen, bspw. für Wohnzwecke – eine nachhaltige städtebauliche Struktur herzustellen. Wesentlich für Stadtumbaumaßnahmen ist, dass sie auf der Grundlage von erarbeiteten städtebaulichen Entwicklungskonzepten durchgeführt werden.

Maßnahmen der Sozialen Stadt sind auf die Stabilisierung und Aufwertung von durch soziale Missstände benachteiligten Ortsteilen oder anderen Teilen des Gemeindegebiets ausgelegt. Soziale Missstände in diesem Sinne liegen insbesondere dann vor, wenn ein Gebiet auf Grund der Zusammensetzung und der wirtschaftlichen Situation der dort lebenden und arbeitenden Menschen erheblich benachteiligt ist. 

Mit dem Instrument der Erhaltungssatzung kann eine Gemeinde die Genehmigungsbedürftigkeit von Rückbau und Nutzungsänderung, ggf. auch die Errichtung baulicher Anlagen festlegen, und zwar zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt.

Verfahrensmäßige Merkmale der städtebaulichen Sanierung sind: Vorbereite... mehr

Verfahrensmäßige Merkmale der städtebaulichen Sanierung sind: Vorbereitende Untersuchungen, eine förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets durch Gemeindesatzung, die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung, ggf. der städtebaulichen Planung, sowie die Erörterung und Fortschreibung des Sozialplans (§ 180).
Weitere Grundlage sind städtebauliche Entwicklungskonzepte, die für die betroffenen Gebiete auf kommunaler Ebene ausgearbeitet werden.

Die Kommune legt das jeweilige Gebiet, in dem Maßnahmen im Rahmen des be... mehr

Die Kommune legt das jeweilige Gebiet, in dem Maßnahmen im Rahmen des besonderen Städtebaurechts durchgeführt werden sollen, durch Beschluss des Rates fest. In manchen Fällen ist hierfür eine formelle Satzung erforderlich, die durch den Stadtrat verabschiedet werden muss (z.B. Sanierungsgebiet, Gebiet für eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme).

In der Regel entstehen Kosten für die Erstellung von Plangrundlagen und ... mehr

In der Regel entstehen Kosten für die Erstellung von Plangrundlagen und Fachgutachten. Kosten entstehen ebenso durch die Einschaltung von Fachbüros für die Koordination und Kommunikation von Planungsprozessen, die ein „Städtebauliches Entwicklungskonzept“ zum Ziel haben.
Die Umsetzung von Maßnahmen eines Entwicklungskonzeptes erzeugt weitere Kosten. In vielen Fällen werden die Erarbeitung von Städtebaulichen Entwicklungskonzepten und die Umsetzung von Maßnahmen durch Fördermittel der Landes- und Bundesebene unterstützt. Ansonsten liegen die Kosten bei der Kommune.

Während in manchen Bereichen das Verfahren mit seinen Inhalten vorgegebe... mehr

Während in manchen Bereichen das Verfahren mit seinen Inhalten vorgegeben ist (städtebauliche Sanierung, städtebauliche Entwicklungsmaßnahme), ist das in anderen Bereichen weniger formalisiert.

Die Bearbeitungsdauer von Maßnahmen im Rahmen des besonderen Städtebaure... mehr

Die Bearbeitungsdauer von Maßnahmen im Rahmen des besonderen Städtebaurechts kann nicht eingegrenzt werden. Sie ist abhängig von positiven Förderbescheiden, zustimmenden Ratsbeschlüssen, ausreichenden städtischen Haushaltsmitteln, der Verfügbarkeit von Fachplanungsbüros, der Zahl umzusetzender Maßnahmen und anderen Faktoren.
In Hilden etwa hat die Umsetzungsdauer für das Integrierte Handlungskonzept Innenstadt Hilden (Stadtumbaumaßnahme) ca. acht Jahre gedauert.

Fristen müssen beim Stellen von Förderanträgen eingehalten werden, ebens... mehr

Fristen müssen beim Stellen von Förderanträgen eingehalten werden, ebenso bei der Verwendung von Fördermitteln. 

Formulare müssen für die Stellung von Förderanträgen ausgefüllt werden. ... mehr

Formulare müssen für die Stellung von Förderanträgen ausgefüllt werden. Diese erhalten Sie abhängig vom Förderprogramm vom jeweiligen Fördergeber bzw. können diese dort abrufen. Ansonsten ist die Form eines Stadtentwicklungskonzeptes frei.

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Beispiele für Hilden: 

  • Integriertes Handlungskonzept Inn... mehr

    Beispiele für Hilden: 

    • Integriertes Handlungskonzept Innenstadt Hilden 2014 - 2022 
    • Durchführung von „Stadtkonferenzen“ zum Gesamtkonzept und zu größeren Einzelmaßnahmen;
    • Eigentümerbeteiligungen
    • Förderanträge
NULL Stadt Hilden IV-61.1 Planungs- und Vermessungsamt - Planung

Montag 8:00 - 12:00 Uhr
Dien... mehr

Montag 8:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 8:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 8:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag 8:00 - 12:00 Uhr

Am Rathaus 1 40721 Hilden Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich. planung@hilden.de NULL +49 2103 72-601 NULL +49 2103 72-0 NULL NULL NULL Freigabe Final NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL Mittlere kreisangehörige Stadt NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL
H66001 NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL Antrag auf Gehwegüberfahrt H66001 NULL

Sie können die Absenkung Ihrer Grundstückszufahrt beantragen, um beispie... mehr

Sie können die Absenkung Ihrer Grundstückszufahrt beantragen, um beispielsweise ein E-Auto direkt auf dem Grundstück laden zu können.
Die Absenkung ist an strenge Voraussetzungen geknüpft.

Grundstückszufahrt, Bordstein, Absenkung, Wallbox, Ladegerät, E-Auto, E-Mob... mehr
Grundstückszufahrt, Bordstein, Absenkung, Wallbox, Ladegerät, E-Auto, E-Mobilität, Elektroauto, Elektro, Stellplatz, Garage, Carport, Parkplatz, Gehwegüberfahrt

  • Errichtung zusätzlicher privater Stellplätze und Grundstücks... mehr

    • Errichtung zusätzlicher privater Stellplätze und Grundstückszufahrten
    • Z.B. für private Ladevorrichtungen (Wallboxen) für E-Autos
    • Antragstellung über anliegendes Online-Formular
    • Beachten Sie unbedingt anliegendes Merkblatt
    • Prüfung erfolgt durch Stadtverwaltung

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In jüngerer Vergangenheit häufen sich in Hilden die Anfragen zur Erricht... mehr

In jüngerer Vergangenheit häufen sich in Hilden die Anfragen zur Errichtung zusätzlicher privater Stellplätze und Grundstückszufahrten, um z.B. private Ladevorrichtungen (sog. Wallboxen) für die Aufladung von E-Fahrzeugen möglichst wohnungsnah nutzen zu können. Die zusätzliche Versiegelung durch neue Stellplätze und die Herrichtung neuer Grundstückszufahrten können im konkreten Einzelfall wiederum zu Kollisionen mit verschiedenen öffentlichen Belangen führen. Hierzu zählen neben bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen sowie versorgungstechnischen Aspekten auch straßenrechtliche, entwässerungstechnische und (klima-)ökologische Belange. Im Ergebnis entstehen in vielen Fällen Zielkonflikte mit anderen wichtigen Aspekten einer klimagerechten, nachhaltigen und verkehrssicheren Stadtentwicklung, so dass – auch vor dem Hintergrund der wachsenden E-Mobilität – die Stadtverwaltung im Einzelfall prüfen muss, ob eine weitere Grundstückszufahrt genehmigt werden kann.

  • Lageplan mit eingetragenem Vorhaben und erforderlichen Maßke... mehr

    • Lageplan mit eingetragenem Vorhaben und erforderlichen Maßketten
    • Lageplan mit erforderlichen Schleppkurven und Sichtfeldern 
    • Bilanz der angrenzenden betroffenen öffentlichen Parkplätze

NULL Das Antragsverfahren ist kostenfrei. NULL NULL NULL

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Online-Antrag zur Errichtung einer zusätzlichen Grundstückseinfahrt

NULL NULL NULL Stadt Hilden IV-66.1 Tiefbau- und Grünflächenamt - Straßen und Verkehrsbehörde

Offene Sprechzeiten:
Diensta... mehr

Offene Sprechzeiten:
Dienstag: 09:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 15:00 - 18:00 Uhr

Am Rathaus 1 40721 Hilden Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus Der Zugang zum Dienstgebäude ist barrierefrei möglich. gehwegueberfahrt@hilden.de NULL NULL NULL +49 2103 72-0 NULL NULL NULL Freigabe Final NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL Mittlere kreisangehörige Stadt NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL