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Antrag Gewährung eines Zuschusses - Kultur pflegender Vereine und Organisationen
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Zuschüsse Kultur pflegender Vereine und Organisationen in Hilden
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Die Stadt Hilden fördert die anerkannten Kultur
pflegenden Vereine und Organisationen Hildens nach den Richtlinien im Rahmen
der im Haushalt der Stadt bereitgestellten Mittel. Ein Rechtsanspruch auf
Förderung besteht nicht.
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Endgültige Abrechnung der
Veranstaltung unter Vorlage geeigneter
Belege / Nachweise
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Die Vereine müssen mindestens 20 Mitglieder haben
und alle zwei Jahre öffentlich in Hilden eigenständig - d. h. selbst oder in
Verbindung mit anderen anerkannten Kultur pflegenden Vereinen und
Organisationen Hildens - auftreten bzw. in Erscheiniung treten.
Keine
mehr
Antragseinreichung, endgültige Abrechnung der
Veranstaltung unter Vorlage der Belege, Prüfung der Belege,
Bewilligungsschreiben, Auszahlung der Zuschüsse
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Anmeldefrist bis 30.06. für das nächste Jahr
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Antrag
Gewährung eines Zuschusses - Kultur pflegender Vereine und Organisationen
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Förderrichtlinien
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Stadt Hilden
III-41.1 Kulturamt - Kulturverwaltung, Archiv und Museum
Wenn Sie Grundsicherungsleistungen oder Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII) oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen und mindestens 15 Jahre alt sind, erhalten Sie den Itter-Pass unmittelbar beim Amt für Soziales und Wohnen. Wer Wohngeldleistungen bezieht und mindestens 15 Jahre alt ist, erhält den Itter-Pass auf Antrag beim Amt für Soziales und Wohnen.
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Jedes Familienmitglied ab dem vollendeten 15. Lebensjahr erhält einen eigenen Itterpass. Dieser ist nur in Verbindung mit einem gültigen Personalausweis gültig. Der Itterpass hat eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr, kann aber anschließend erneut beantragt werden. Sollten während des laufenden Bewilligungszeitraumes die Sozialleistungen eingestellt werden, entfällt Ihr Anspruch auf Vergünstigung nach diesem Itterpass. Bitte geben Sie dann Ihren Itterpass zurück.
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Ausweisdokument
Bewilligungsbescheid zu den Leistungen, die Sie erhalten
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Erhalt des Itter-Passes über die Stadtverwaltung Hilden:
Wenn Sie Grundsicherungsleistungen, Hilfe zum Lebensunterhalt (SGBXII) oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen und mindestens 15 Jahre alt sind
Wenn Sie Wohngeldleistungen beziehen und mindestens 15 Jahre alt sind (Erhalt auf Antrag bei der Stadtverwaltung Hilden unter Vorlage des aktuellen Wohngeldbescheides).
Beantragung beim Jobcenter ME-aktiv:
Wer Bürgergeld bezieht und mindestens 15 Jahre alt ist, kann den Itter-Pass beim Jobcenter ME-aktiv beantragen.
Bitte fügen Sie dem Antrag einen aktuellen Leistungsbescheid bei. Das Jobcenter ME-aktiv leitet Ihren Antrag an daszuständige Amt der Stadtverwaltung Hildenweiter. Von dort erhalten Sie dann Ihren Itter-Pass.
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Die Erteilung des Itter-Passes ist kostenfrei.
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Nach der Prüfung Ihres Antrages, wird der Itter-Pass postalisch versandt.
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Nach der Prüfung Ihres Antrages, wird der Itter-Pass postalisch versandt.
Das Versicherungsamt ist ansprechbar für folgende Themen:
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Das Versicherungsamt ist ansprechbar für folgende Themen:
Rentenauskunft
Rentenantrag
Rente und Hinzuverdienst
Widerspruchsverfahren
Anerkennung von Kindererziehungszeiten
Kontenklärung
freiwillige Beiträge für die Rentenversicherung
Die erforderlichen Anträge können im Versicherungsamt gestellt werden. Sie können aber auch beim jeweiligen Rentenversicherungsträger kostenlos heruntergeladen werden.
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Information und Service rund um die Rente bietet das Versicherungsamt, d... mehr
Information und Service rund um die Rente bietet das Versicherungsamt, das zum Amt für Soziales und Wohnen gehört. Im Versicherungsamt kann Rente beantragt werden und Fragen zur gesetzlichen Rentenversicherung werden beantwortet. Das Versicherungsamt hilft zum Beispiel, wenn das Versicherungskonto geklärt und Rente beantragt werden sollen. Die erforderlichen Anträge werden auf Wunsch gemeinsam ausgefüllt.
Bei der Terminvereinbarung wird mitgeteilt, welche Unterlagen erforderli... mehr
Bei der Terminvereinbarung wird mitgeteilt, welche Unterlagen erforderlich sind.
Adoption eines Kindes nach Vermittlung durch das Jugendamt.
internationale Adoption, Adoption eines ausländischen Kindes, Adoption eine... mehr
internationale Adoption, Adoption eines ausländischen Kindes, Adoption eines deutschen Kindes, Annahme eines Volljährigen, Vermittlungsakte, Eignungsfeststellung, Adoptionsbewerber, Stiefkindadoption, Herkunftssuche, schwache Adoption, starke Adoption
Bewerber und Bewerberinnen für eine In-oder Auslandadoption werden ... mehr
Bewerber und Bewerberinnen für eine In-oder Auslandadoption werden beraten und auf ihre Eignung geprüft. Nach der Aufnahme eines Adoptivkindes wird die Familie bis zum Abschluss des für eine Adoption notwendigen Gerichtsverfahrens betreut.
Im Rahmen von Äntragen auf Stiefeltern- oder Verwandtenadoptionen erstellt die Adoptionsvermittlungsstelle eine gutachterliche Stellungnahme für das Vormundschaftsgericht.
Eltern, die über eine Adoptionsfreigabe ihres Kindes nachdenken, werden beraten und bis zu einer Entscheidung begleitet.
Erwachsene Adoptierte und deren leibliche Familienangehörigen werden auf der Suche nacheinander und bei einer evtl. Kontaktaufnahme unterstützt.
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Erforderliche Unterlagen werden Ihnen im Auswahlverfahren mitgeteilt.mehr
Erforderliche Unterlagen werden Ihnen im Auswahlverfahren mitgeteilt.
Wer ein Kind in seinen Haushalt aufnehmen möchte, benötigt eine Erlaubni... mehr
Wer ein Kind in seinen Haushalt aufnehmen möchte, benötigt eine Erlaubnis.
Pflegeperson, Pflegeeltern, Pflegeerlaubnis
Sie können unabhängig von Ihrem Familienstand (ledig, verheiratet, Leben... mehr
Sie können unabhängig von Ihrem Familienstand (ledig, verheiratet, Lebenspartnerschaft, mit oder ohne Kinder) ein Pflegekind aufnehmen. Ob Sie als Pflegeperson oder als Pflegefamilie in Frage kommen, entscheidet das Jugendamt. Dafür gibt es ein sehr umfangreiches Auswahlverfahren. Sie werden vorher umfassend beraten. Die Auswahl der Pflegeeltern und die Vermittlung des Kindes erfolgen ebenfalls durch das Jugendamt.
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Erforderliche Unterlagen werden Ihnen im Auswahlverfahren mitgeteilt.mehr
Erforderliche Unterlagen werden Ihnen im Auswahlverfahren mitgeteilt.
Zustimmung zur Leitungsverlegung nach § 127 Abs. 1 TKG
H60001
Für die Verlegung oder die Änderung von Telekommunikationslinien ist die... mehr
Für die Verlegung oder die Änderung von Telekommunikationslinien ist die
schriftliche oder elektronische Zustimmung des Trägers der Wegebaulast
erforderlich.
Wenn Telekommunikationsleitungen (Rohre, Kabel, o.a.) verlegt werden sol... mehr
Wenn Telekommunikationsleitungen (Rohre, Kabel, o.a.) verlegt werden sollen, muss zuerst eine Zustimmung eingeholt werden.
Zustimmung TKG, Breitbandausbau, Genehmigung zur Leitungsverlegung nach § 6... mehr
Zustimmung TKG, Breitbandausbau, Genehmigung zur Leitungsverlegung nach § 68 Abs. 3 TKG (alte Bezechnung)
Die Zustimmung für eine Leitungsverlegung nach § 127 Abs. 1 TKG (früher:... mehr
Die Zustimmung für eine Leitungsverlegung nach § 127 Abs. 1 TKG (früher: § 68 Abs. 3 TKG) wird
erforderlich, wenn Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze eine
Telekommunikationslinie neu verlegen oder eine bestehende
Telekommunikationslinie ändern wollen (z.B. Richtungslinie einer
vorhandenen Telekommunikationslinie, die Vergrößerung oder Verschiebung
einer oberirdischen Telekommunikationslinie, die Vermehrung,
Vergrößerung oder Umlegung von Leerrohren, Kabelkanälen und Kabeln oder
die Änderung der Verlegungsart). Die Zustimmung bezieht sich auf
Verkehrswege im Sinne von § 127 TKG, d.h. öffentliche Wege,
öffentliche Plätze, öffentliche Brücken und öffentliche Gewässer.
Baurecherche, Bauaktenprüfung, Bauplan-Einsicht, Dokumenteneinsicht im Baub... mehr
Baurecherche, Bauaktenprüfung, Bauplan-Einsicht, Dokumenteneinsicht im Baubereich, Baugenehmigungsprüfung, Akteneinsicht im Bauwesen, Einsichtnahme in Baudokumente, Bauunterlagen-Überprüfung, Bauprojektakte-Einsicht, Bauakteinsicht, Baugenehmigung, Bauplan, Bauprojekt, Bauunterlagen, Baurecht, Baubehörde, Bauvorhaben, Baustelle, Architektur, Baubestimmungen
Die Akteneinsicht in Bauakten ermöglicht es Ihnen, wichtige Informatione... mehr
Die Akteneinsicht in Bauakten ermöglicht es Ihnen, wichtige Informationen über Bauvorhaben, Baugenehmigungen und bautechnische Unterlagen einzusehen. Dies kann Ihnen bei verschiedenen Anliegen wie dem Kauf oder der Sanierung einer Immobilie oder bei der Einsichtnahme in öffentliche Bauprojekte helfen.
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Antrag auf Akteneinsicht mit Angabe der benötigten Unterlage... mehr
Antrag auf Akteneinsicht mit Angabe der benötigten Unterlagen.
Vollmacht der/des Grundstückseigentümerin/-eigentümers falls diese/r nicht identisch mit dem/der Antragsteller/in.
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Grundgebühr 22,00 € je angefangene ½ Arbeitsstunde mehr
Grundgebühr 22,00 € je angefangene ½ Arbeitsstunde
Gebühren für Kopien nach der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Hilden, gestaffelt nach Format und Menge derzeit zwischen 0,40 € und 16,00 € je Seite
Sie haben die Möglichkeit den Antrag auf Akteneinsicht direkt mehr
Sie haben die Möglichkeit den Antrag auf Akteneinsicht direkt hier online zu stellen. Sie finden den Onlineantrag unter "Anträge & Informationen"
Nach Eingang des Antrages werden nach Feststellen Ihrer Berechtigung zur Einsicht die angeforderten Nachweise kopiert und zusammen mit dem Gebührenbescheid an Sie versendet. Sollten Sie nicht sicher sein, welche Unterlagen Sie benötigen oder ist die Einsicht besonders umfangreich, wird mit Ihnen ein Termin zur persönlichen Einsichtnahme hier vor Ort vereinbart. In diesem Fall können Sie die Unterlagen selbst sichten und die benötigten Seiten markieren. Auch hier erfolgt im Anschluss das Fertigen der gewünschten Kopien und ein Versenden per Post.
Durch den Brand im Baudezernat im Jahr 1968 liegen Unterlage... mehr
Durch den Brand im Baudezernat im Jahr 1968 liegen Unterlagen erst ab 1969 vor.
Die Akteneinsicht ist eine gebührenpflichtige Leistung der Stadt Hilden. Bei Absage des Einsichtstermins fallen Gebühren an, wenn bereits Arbeitsaufwand durch die Beschaffung der Akten entstanden ist.
Die entstehenden Gebühren sind vom Antragsteller zu tragen.
Zum Termin der Akteneinsicht ist der Personalausweis vorzulegen.
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Stadt Hilden
IV-60.3 Bauverwaltungs- und Bauaufsichtsamt - Bauaufsicht Verwaltungsabteil... mehr
IV-60.3 Bauverwaltungs- und Bauaufsichtsamt - Bauaufsicht Verwaltungsabteilung
Wenn Sie größere Gebäude oder ein Gebäude, das an ein anderes angebaut i... mehr
Wenn Sie größere Gebäude oder ein Gebäude, das an ein anderes angebaut ist, abreißen wollen, ist eine Beseitigungsanzeige an die Untere Bauaufsicht nötig. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig, da die Anzeige mindestens 4 Wochen vor Abriss eingegangen sein muss.
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Die schriftliche Anzeige für die vollständige Beseitigung ist für b... mehr
Die schriftliche Anzeige für die vollständige Beseitigung ist für bestimmte Gebäude und Anlagen erforderlich.
Die Bauherrschaft kann beantragen, dass auch für verfahrensfreie Beseitigungen ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.
Bei der teilweisen Beseitigung einer baulichen Anlage handelt es sich um eine Änderung der baulichen Anlage. In diesem Fall ist eine Baugenehmigung zu beantragen.
Die Vorschriften der Landesbauordnung sowie beispielsweise des Denkmalschutzes, Naturschutzes oder Abfallrecht müssen eingehalten werden.
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Wenn Sie eine bauliche Anlage (beispielsweise ein Gebäude) vollständig b... mehr
Wenn Sie eine bauliche Anlage (beispielsweise ein Gebäude) vollständig beseitigen möchten, müssen Sie dies mindestens einen Monat vorher bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde schriftlich anzeigen.
Dies ist erforderlich für:
alle nicht freistehenden, also angebauten, Gebäude,
freistehende Gebäude mit einer Höhe ab 7m,
sonstige bauliche Anlagen mit mehr als 10 m Höhe (wie z.B.).
Vor der Beseitigung eines Gebäudes müssen Sie verschiedene Dinge beachten. Beispielsweise:
Die Standsicherheit der Nachbargebäude durch eine qualifizierte Tragwerksplanerin bzw. einen qualifizierten Tragwerksplaner prüfen und bestätigen lassen, wenn es sich um ein angebautes Gebäude handelt.
Gefährliche Stoffe wie zum Beispiel Asbestschiefer sind gesondert zu entsorgen.
Auf besonders geschützte Tiere in den Gebäuden und auf dem Abbruchgrundstück ist zu achten.
Gegebenenfalls müssen Sie zusätzlich Genehmigungen einholen (beispielsweise nach dem Denkmalschutz-, Naturschutz-,oder Abfallrecht beziehungsweise kommunaler Satzungen)
Wenn Sie eine bauliche Anlage nur teilweise beseitigen möchten, so handelt es sich um die Änderung einer baulichen Anlage, für die in der Regel ein Bauantrag einzureichen ist.
Für verfahrensfreie Beseitigungen können sie beantragen, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.
Die Anzeige für die Beseitigung von Anlagen mit der Benennun... mehr
Die Anzeige für die Beseitigung von Anlagen mit der Benennung des Grundstücks, auch nach Straße und Hausnummer, auf dem die Beseitigungsmaßnahme durchgeführt werden soll.
Ein Auszug aus der Flurkarte mit der Darstellung der Lage des Beseitigungsvorhabens.
Der Erhebungsbogen für die Abgangsstatistik.
Bei aneinandergebauten Gebäuden zusätzlich die Bestätigung eines qualifizierten Tragwerksplanenden (z.B. Statiker), dass das verbleibende Gebäude auch ohne das zu beseitigende Gebäude noch standsicher ist.
Eine digitale Beantragung ist derzeit nicht möglich.
§ 1 Abs. 3 BauGB (Baugesetzbuch): Die Gemeinden haben ... mehr
§ 1 Abs. 3 BauGB (Baugesetzbuch): Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald
und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
Bauleitplanung beinhaltet die vorbereitende
(Flächennutzungspla... mehr
Bauleitplanung beinhaltet die vorbereitende
(Flächennutzungsplan) und die verbindliche (Bebauungsplan) Bauleitplanung.
vorbereitende Bauleitplanung (Flächennutzungsplan), verbindliche Bauleitpla... mehr
vorbereitende Bauleitplanung (Flächennutzungsplan), verbindliche Bauleitplanung (Bebauungsplan),
Flächennutzung, Grundstücksnutzung, Bebauung, kommunale Planungshoheit, Stadtentwicklung, Städtebau, städtebauliche Satzungen, Vorhaben- und Erschließungsplan Beteiligungsverfahren, Vorhaben- und Erschließungsplan Beteiligung Durchführung der Öffentlichkeit
Mit Hilfe der Bauleitplanung (vorbereitend und verbindlich)
wird die Nu... mehr
Mit Hilfe der Bauleitplanung (vorbereitend und verbindlich)
wird die Nutzung von Grundstücken im Stadtgebiet im Rahmen eines umfangreichen
Aufstellungsprozesses durch den Rat der Stadt per Beschluss geregelt.
Die Bauleitplanung ist bundesrechtlich im Baugesetzbuch
(BauGB) und den darauf beruhenden bundesrechtlichen Verordnungen, insbesondere
der Baunutzungsverordnung (BauNVO), geregelt. Sie dient der Steuerung der
baulichen und sonstigen Nutzung des Bodens (der Grundstücke) innerhalb einer
Gemeinde und setzt sich zusammen aus dem Flächennutzungsplan (vorbereitender
Bauleitplan) und Bebauungsplänen (verbindlicher Bauleitplan). Bauleitpläne sind
von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Dieses ergibt sich aus
der im Grundgesetz niedergelegten Selbstverwaltungsgarantie, die den Gemeinden
einräumt, die Belange der örtlichen Gemeinschaft wahrzunehmen (Planungshoheit
der Gemeinde, Art. 28 GG).
Die Bauleitpläne (Flächennutzungsplan, Bebauungspläne)
müssen in einem förmlichen Verfahren aufgestellt, geändert, ergänzt oder
aufgehoben werden. Die hierfür geltenden Verfahrensvorschriften sind im
Baugesetzbuch geregelt. Durch unterschiedliche Vorschriften der Länder zur Aufstellung von gemeindlichen Satzungen, geregelt
in den Gemeindeordnungen, kann es zu Abweichungen im Verfahren zwischen den
Bundesländern kommen. Das Verfahren ist in seinen Grundzügen für den
Flächennutzungsplan (FNP oder FPlan) und den Bebauungsplan (BPlan)
gleich. Der Flächennutzungsplan muss jedoch immer von der höheren
Verwaltungsbehörde (Bezirksregierung) genehmigt werden.
Was ist ein Flächennutzungsplan? (vorbereitende
Bauleitplanung) Der Flächennutzungsplan (FNP) umfasst das gesamte
Gemeindegebiet und stellt die langfristig geplante Art der Bodennutzung
(Wohnen, Gewerbe, Verkehr, Flächen für die Landwirtschaft und den Naturschutz,
etc.) der Gemeindeflächen dar. Die Aussagen dieses Plans beziehen sich auf die
beabsichtigte Entwicklung des Gemeindegebiets und kennzeichnen die
städtebaulichen Zielvorstellungen der Gemeinde (§ 5 BauGB). Da der
Flächennutzungsplan die Grundlage für die Bebauungspläne bildet, wird er im Baugesetzbuch (BauGB) als
vorbereitender Bauleitplan bezeichnet.
Im Flächennutzungsplan selbst wird die beabsichtigte
Bodennutzung flächenhaft und nicht parzellenscharf dargestellt, so dass noch
kein Baurecht für ein Grundstück abgeleitet werden kann. Ferner ist der
Flächennutzungsplan die verwaltungsinterne Vorgabe für die nachfolgenden
Bebauungspläne sowie für Planungen anderer Planungsträger und Fachbehörden.
Darüber hinaus ist er eine indirekte Vorgabe zur Steuerung des Baugeschehens im
Außenbereich (§ 35 BauGB), da er den Innenbereich (§ 34 BauGB) im Verhältnis
zum Außenbereich abgrenzt. Zu jedem Flächennutzungsplan muss eine Begründung beigefügt
werden (§ 2a BauGB), die die Ziele, die Zwecke sowie die wesentlichen und die
möglichen Auswirkungen der Planungen auf die Umwelt (Umweltbericht) umfasst (§
5 (5) BauGB). Der Flächennutzungsplan und die Begründung können nach der
Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde (Bezirksregierung) und der
ortsüblichen Bekanntmachung (z.B. Amtsblatt, lokale Tagespresse oder in
bestimmten Fällen durch Aushang) von jedem Interessierten eingesehen werden.
Die Begründung zum Flächennutzungsplan enthält auch eine zusammenfassende
Erklärung, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung berücksichtigt worden sind.
Für Flächennutzungspläne, deren Aufstellung vor dem
24.06.2004 beschlossen wurde, gelten die Bestimmungen des alten BauGB´s. Nach
den alten Regelungen muss dem Flächennutzungsplan nur ein Erläuterungsbericht
beigelegt werden.
Was ist ein Bebauungsplan? (verbindliche Bauleitplanung) Ein Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen
Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung eines Teilgebiets in der
Gemeinde (seines Geltungsbereiches) und stellt die Konkretisierung der Vorgaben
aus dem Flächennutzungsplan dar (siehe "Was ist ein
Flächennutzungsplan?"). Die möglichen Inhalte eines Bebauungsplans sind im
Baugesetzbuch (§ 9 BauGB) bestimmt. Demnach können in einem Bebauungsplan
insbesondere Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise,
der überbaubaren Grundstücksfläche und der Größe, Breite und Tiefe der
Baugrundstücke getroffen werden. Die Regelungen eines Bebauungsplans sind für
die Zulässigkeit von Bauvorhaben für jedermann verbindlich, da er vom Rat der
Stadt als Satzung beschlossen und somit zum Ortsrecht wird (§ 10 (1) BauGB).
Ob und wann ein Bebauungsplan aufgestellt wird, liegt im
Ermessen der Gemeinde. Laut Baugesetzbuch (BauGB) sollen Bebauungspläne
aufgestellt werden, "sobald und soweit es für die städtebauliche
Entwicklung und Ordnung erforderlich ist." (§ 1 (3) BauGB). Die Gemeinde
ist somit nicht verpflichtet, für das gesamte Stadtgebiet Bebauungspläne zu
erstellen. In der Regel werden Bebauungspläne immer nur für Teilgebiete der
Gemeinde erstellt. Alternativ zum "normalen" Bebauungsplan kann die
Gemeinde auch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (VEP) aufstellen (§ 12 BauGB). Dieser wird zumeist bei Vorhaben
angewandt, bei denen ein oder mehrere konkrete Nutzer und Investoren eine
Bebauung beabsichtigen.
Zu jedem Bebauungsplan gehören neben der zeichnerischen
Darstellung, dem eigentlichen Plan, auch die Begründung (ggf. mit
Umweltbericht) und die zusammenfassende Erklärung. In der Begründung werden die
mit dem Bebauungsplan verfolgten städtebaulichen Ziele und Zwecke erläutert,
wohingegen in der zusammenfassenden Erklärung dargelegt wird, wie die
Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
in der Planung berücksichtigt worden sind. Zudem enthält sie die Begründung für
den aus mehreren Alternativen gewählten Entwurf. Der Bebauungsplan und die
zusammenfassende Erklärung können von jedermann eingesehen werden (§10 (3)
BauGB). Zusätzlich ist dem in Kraft getretenen Bebauungsplan eine
zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise wie Umweltbelange und die
Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung berücksichtigt wurden
beizufügen (§ 10a (1) BauGB).
Für Bebauungspläne, deren Aufstellungsbeschluss vor dem
24.06.2004 erfolgte, gelten die Bestimmungen des alte BauGB´s. Nach den alten
Regelungen muss dem Bebauungsplan nur eine Begründung ohne einen Umweltbericht
beigelegt werden.
Um die Durchführung eines Bauleitplanverfahrens anzuregen,
müssen minde... mehr
Um die Durchführung eines Bauleitplanverfahrens anzuregen,
müssen mindestens Aussagen über die betroffenen Grundstücke im Stadtgebiet und
über das Planungsziel für diese Grundstücke zum Ausdruck gebracht werden.
Hierbei helfen verbale Beschreibungen und/oder Zeichnungen bzw. Pläne.
Über die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens entscheidet
der zuständ... mehr
Über die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens entscheidet
der zuständige Fachausschuss (hier: Stadtentwicklungsausschuss), denn auf die
Aufstellung eines Bauleitplanes und sonstiger städtebaulicher Satzungen besteht
kein Anspruch (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
Im Regelfall entstehen Kosten für die Erstellung von Plangrundlagen und ... mehr
Im Regelfall entstehen Kosten für die Erstellung von Plangrundlagen und
Fachgutachten. Im Falle von Vorhaben- und Erschließungsplänen trägt
diese Kosten der Vorhabenträger. Gleiches gilt bei der Einbeziehung
Dritter in die Bauleitplanung gem. § 4b BauGB. Dies gilt auch für
externe Planungskosten. Ansonsten trägt die Gemeinde die Kosten für die
Aufstellung eines Bauleitplanes.
Verfahrensablauf der
Aufstellung, Änderung, E... mehr
Verfahrensablauf der
Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bauleitplans
Die Initiative zur Aufstellung eines Bauleitplans geht von
der Verwaltung, der Politik (Rat, Bezirksvertretung, Bau- und
Planungsausschuss), Investoren oder der Bürgerschaft aus. Ein Anspruch auf
Aufstellung von Bauleitplänen besteht nicht und kann auch nicht durch einen
Vertrag begründet werden [§ 1 (3) BauGB]. Der Rat bzw. der zuständige Fachausschuss (Planungs-,
Umwelt- und Verkehrsausschuss) stellt zunächst durch den Aufstellungsbeschluss [§ 2 (1) BauGB] die Erforderlichkeit eines Bebauungsplans fest. Daraufhin
werden vom zuständigen Fachbereich - oft in Zusammenarbeit mit einem
Planungsbüro - Lösungsvorschläge und Vorentwürfe erarbeitet. Der zuständige Fachausschuss prüft die Vorschläge und Entwürfe
und beauftragt die Verwaltung mit der Durchführung der vorgezogenen oder
frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit [§ 3 (1) BauGB] und der Behörden [§
4 (1) BauGB]. Durch die frühzeitige Beteiligung sollen die Ziele und
Zwecke der Planung sowie die möglichen Alternativen bekannt gemacht werden, so
dass Bedenken, Verbesserungsvorschläge und Anregungen noch leicht in den
Entwurf aufgenommen werden können. Häufig wird zu einer Bürgerversammlung
eingeladen, in der die Planung öffentlich mit Vertretern der Verwaltung und
Politik diskutiert werden kann. Die Behörden, Verbände und andere Fachämter
werden davon unabhängig beteiligt.
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Beteiligung der
Öffentlichkeit und der Behörden erstellt die Verwaltung einen ersten förmlichen
Planentwurf, der die Planungen weiter konkretisiert und genauere Festlegungen
enthält. Der zuständige Fachausschuss beschließt daraufhin den
konkretisierten Entwurf für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die
Dauer von 30 Tagen, öffentlich auszulegen [§ 3 (2) BauGB]. Ort und Dauer dieser
öffentlichen Auslegung müssen wiederum mindestens eine Woche vorher ortsüblich
bekannt gemacht werden. Während der öffentlichen Auslegung können erneut
Stellungnahmen zur Planung vorgebracht werden, wozu alle Bürgerinnen und Bürger
berechtigt sind, auch wenn sie nicht unmittelbar von der Planung betroffen
sind. Die eingegangenen Stellungnahmen werden von der Verwaltung
aufbereitet und dem Rat der Stadt zur Entscheidung vorgelegt. Dieser muss dann
die öffentlichen und privaten Belange (Interessen) gegeneinander und
untereinander gerecht abwägen [§ 1 (7) BauGB] und entscheidet über ihre
Berücksichtigung oder Zurückweisung [§ 3 (2) BauGB]. Den Einsendern von
Stellungnahmen muss das Ergebnis der Entscheidung mitgeteilt werden. Führt die Berücksichtigung der Stellungnahmen zu erheblichen
Änderungen, muss ein neuer Entwurf angefertigt und eine erneute Offenlegung
durchgeführt werden [§ 4a (3) BauGB]. Sind die Stellungnahmen unerheblich für die Planung, wird
das Verfahren fortgesetzt und der Bauleitplan mit dem Feststellungsbeschluss
(im Falle eines Flächennutzungsplans) oder mit dem Satzungsbeschluss (im Falle
eines Bebauungsplans: § 10 BauGB) abgeschlossen.
Im Falle eines Flächennutzungsplans muss der Plan
anschließend der höheren Verwaltungsbehörde (Bezirksregierung) zur Prüfung und
Genehmigung vorgelegt werden [§ 6 (1) BauGB]. Bei Beanstandung oder
vollständiger Ablehnung wird das geschilderte Verfahren wiederholt. Mit der Bekanntmachung der Genehmigung (Flächennutzungsplan)
wird der Flächennutzungsplan wirksam [§ 6 (5)
BauGB] bzw. mit dem Beschluss der Satzung (Bebauungsplan) tritt der Bebauungsplan in
Kraft [§ 10 (3) BauGB]. Im Falle eines Bebauungsplans ist dieser dann eine rechtsverbindliche
Satzung (Ortsrecht) und Grundlage für die Umsetzung einer
städtebaulichen Maßnahme.
Der Flächennutzungsplan und die Bebauungspläne
können danach jederzeit bei den zuständigen Abteilungen zusammen mit
den Begründungen und den zusammenfassenden Erklärungen von jedermann
eingesehen werden [§ 6 (5) BauGB bzw. § 10 (3) BauGB]. Zusätzlich ist
dem in Kraft getretenen Bebauungsplan eine zusammenfassende Erklärung
über die Art und Weise wie Umweltbelange und die Ergebnisse der
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung berücksichtigt wurden
beizufügen [§ 10a (1) BauGB].
Die Bearbeitungsdauer ist nicht festgelegt. Es gibt
l... mehr
Die Bearbeitungsdauer ist nicht festgelegt. Es gibt
lediglich zeitliche Vorgaben für einige Verfahrensschritte. Darüber hinaus hängt die Verfahrensdauer von zahlreichen
internen und externen Faktoren ab, die es nicht möglich machen, eine maximale
Verfahrensdauer zu benennen. In aller Regel muss von einem Zeitaufwand von ein
bis zwei Jahren ausgegangen werden.
Gesetzlich festgelegte Fristen gibt es lediglich für die
öffentliche Au... mehr
Gesetzlich festgelegte Fristen gibt es lediglich für die
öffentliche Auslegung eines Bauleitplanes gem. § 3 Abs. 2 BauGB; sie beträgt
einen Monat, mindestens aber 30 Tage. Die Frist kann unter bestimmten Umständen
verkürzt oder verlängert werden.
Es sind keine Formulare erforderlich, um die Erstellung eines Bauleitpla... mehr
Es sind keine Formulare erforderlich, um die Erstellung eines Bauleitplanes anzuregen.
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Ein Bauleitplan wird rechtswirksam nach der Bekanntmachung
im Amtsblatt... mehr
Ein Bauleitplan wird rechtswirksam nach der Bekanntmachung
im Amtsblatt der Stadt Hilden. Ein Bauleitplan besteht mindestens aus einem
Plan und einer Erläuterung (FNP) bzw. einer Begründung (Bebauungsplan).
Information zur Bündelbildung: Beschrieben ist die Bauleitplanung, die
... mehr
Information zur Bündelbildung: Beschrieben ist die Bauleitplanung, die
aus dem Flächennutzungplan und dem Bebauungsplan besteht. Derzeit gibt
es keine LeiKa "Bauleitplanung", daher wurde eine neue Leistung Bauleitplanung (H61001) erstellt und alle weiteren Leistungen als Bündel
(Bauleitplanung0) verknüpft. (Stand 24.10.2022)
Das sog. besondere Städtebaurecht geht über die kommunale
Bauleitplanu... mehr
Das sog. besondere Städtebaurecht geht über die kommunale
Bauleitplanung (als Teil des Allgemeinen Städtebaurechts im BauGB)
hinaus. Im Mittelpunkt des besonderen Städtebaurechts steht der Umgang
mit dem städtebaulichen Bestand einer Gemeinde und insbesondere mit den
Missständen, die in Quartieren entstanden sind und denen
entgegenzuwirken ist. Des Weiteren befasst es sich mit der Stadtgestalt
und baulichen Eigenheiten bestimmter Räume in der Stadt und beinhaltet
Themen des Städtebaulichen Denkmalschutzes sowie des Stadtumbaus und
städtebaulicher Gebote. Das besondere Städtebaurecht beinhaltet
einerseits eigene formelle Instrumente und Verfahren und kann sich
andererseits auch auf formelle Instrumente der Bauleitplanung sowie
informelle Instrumente, z.B. die städtebauliche Rahmenplanung, stützen.
Zahlreiche Einzelvorschriften des besonderen Städtebaurechts betreffen
die Durchführung verschiedenster Maßnahmen, z.B. die
Verantwortlichkeiten für Planung und Kosten.
Flächennutzung, Grundstücksnutzung, Bebauung, kommunale Planungshoheit, Sta... mehr
Im besonderen Städtebaurecht wird differenziert zwischen
mehr
Im besonderen Städtebaurecht wird differenziert zwischen
städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen (§§ 131 bis 164 BauGB),
städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen(§§ 165 bis 171 BauGB),
Stadtumbaumaßnahmen (§§ 171a bis 171 d),
Maßnahmen der Sozialen Stadt (§ 171 e BauGB),
privaten Initiativen zur Stadtentwicklung (§ 171 F BauGB),
Erhaltungssatzungen und städtebaulichen Geboten (§§ 172 bis 179 BauGB),
Sozialplan und Härteausgleich (§§ 180 und 181 BauGB),
Miet- und Pachtverhältnissen (§§ 182 bis 186 BauGB) sowie
städtebaulichen Maßnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur (§§ 187 bis 191).
Es werden Inhalte, Einzelheiten zu Kostenaspekten, Verfahrensweisen und andere Aspekte dargestellt und geregelt. Typische Elemente von Maßnahmen im Rahmen des besonderen Städtebaurechts
sind umfassende Strukturuntersuchungen, Öffentlichkeitsbeteiligungen,
die Entwicklung und Verabschiedung städtischer Satzungen und die
Möglichkeit, Gebote auszusprechen.
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Grundlage für die hier beschriebenen Maßnahmen ist Kapitel 2 des Baugese... mehr
Grundlage für die hier beschriebenen Maßnahmen ist Kapitel 2 des Baugesetzbuches, das „besondere Städtebaurecht“. In den §§ 136 bis 191 BauGB werden die Rahmenbedingungen für Sanierungsmaßnahmen, städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen, Stadtumbaumaßnahmen, Maßnahmen der Sozialen Stadt, Erhaltungsmaßnahmen und städtebaulichen Geboten sowie weiteren Regelungen gesetzt. Die vorstehend genannten Handlungsfelder sind damit Teil einer größeren Palette von Maßnahmen, die alle dazu dienen, krisenhaften Erscheinungen in Städten oder Quartieren/Stadtteilen mit städtebaulichen Mitteln entgegen zu treten.
Maßnahmen des besonderen Städtebaurechts können in viele Zielrichtungen ausgerichtet sein:
Die Umwelt und die Wohn- und Arbeitsverhältnisse sollen verbessert werden,
Innerstädtische Bereiche sollen gestärkt werden,
Nicht mehr bedarfsgerecht bauliche Anlagen sollen einer neuen Nutzung zugeführt werden,
Innerstädtische Altbaubestände sollen nachhaltig erhalten werden.
Details sind in den angegebenen Paragrafen des Baugesetzbuches abschließend geregelt.
Bestimmte Instrumente werden dabei übergreifend angewendet. Die z.B. für Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung von Betroffenen bzw. öffentlichen Aufgabenträgern gilt auch für Stadtumbaumaßnahmen. Da die Beteiligung der Öffentlichkeit, der Träger öffentlicher Belange und sonstiger Behörden im Zuge stadtplanerischer Arbeit ein wichtiger und selbstverständlicher Teil ist, wird daher bei Stadtumbaumaßnahmen i.d.R. ein Beteiligungsverfahren durchgeführt. Denn die Vielzahl potenziell Betroffener macht eine Beteiligung sinnvoll. Das gilt umso mehr, wenn parallel auf formelle Instrumente der Bauleitplanung zurückgegriffen wird, in der umfassende Beteiligung Teil der Verfahren ist. Die Art und Weise der Beteiligung ist dabei nicht vorgeschrieben, sondern kann je nach Art und Weise der Maßnahmen individuell ausgewählt werden. Die Stadtplanungspraxis hält dafür zahlreiche Formate bereit.
Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind auf die Lösung komplexer städtebaulicher Probleme im Rahmen einer Gesamtmaßnahme ausgerichtet. Die einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung liegt meist im öffentlichen Interesse. Verfahrensmäßige Merkmale der städtebaulichen Sanierung sind: Vorbereitende Untersuchungen, eine förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets durch Gemeindesatzung, die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung, ggf. der städtebaulichen Planung, sowie die Erörterung und Fortschreibung des Sozialplans (§ 180).
Durch städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen können Ortsteile oder andere Gemeindeteile entsprechend ihrer besonderen Bedeutung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung oder die Entwicklung des Landesgebiets oder der Region erstmals entwickelt werden oder sie werden im Rahmen einer städtebaulichen Neuordnung einer neuen Entwicklung zugeführt.
Stadtumbaumaßnahmen sind Maßnahmen, die das Ziel haben, in Gebieten, die von erheblichen städtebaulichen Funktionsverlusten betroffen sind – wie beispielsweise ein dauerhaftes Überangebot an baulichen Anlagen für bestimmte Nutzungen, bspw. für Wohnzwecke – eine nachhaltige städtebauliche Struktur herzustellen. Wesentlich für Stadtumbaumaßnahmen ist, dass sie auf der Grundlage von erarbeiteten städtebaulichen Entwicklungskonzepten durchgeführt werden.
Maßnahmen der Sozialen Stadt sind auf die Stabilisierung und Aufwertung von durch soziale Missstände benachteiligten Ortsteilen oder anderen Teilen des Gemeindegebiets ausgelegt. Soziale Missstände in diesem Sinne liegen insbesondere dann vor, wenn ein Gebiet auf Grund der Zusammensetzung und der wirtschaftlichen Situation der dort lebenden und arbeitenden Menschen erheblich benachteiligt ist.
Mit dem Instrument der Erhaltungssatzung kann eine Gemeinde die Genehmigungsbedürftigkeit von Rückbau und Nutzungsänderung, ggf. auch die Errichtung baulicher Anlagen festlegen, und zwar zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt.
Verfahrensmäßige Merkmale der städtebaulichen Sanierung sind: Vorbereite... mehr
Verfahrensmäßige Merkmale der städtebaulichen Sanierung sind: Vorbereitende Untersuchungen, eine förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets durch Gemeindesatzung, die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung, ggf. der städtebaulichen Planung, sowie die Erörterung und Fortschreibung des Sozialplans (§ 180). Weitere Grundlage sind städtebauliche Entwicklungskonzepte, die für die betroffenen Gebiete auf kommunaler Ebene ausgearbeitet werden.
Die Kommune legt das jeweilige Gebiet, in dem Maßnahmen im Rahmen des be... mehr
Die Kommune legt das jeweilige Gebiet, in dem Maßnahmen im Rahmen des besonderen Städtebaurechts durchgeführt werden sollen, durch Beschluss des Rates fest. In manchen Fällen ist hierfür eine formelle Satzung erforderlich, die durch den Stadtrat verabschiedet werden muss (z.B. Sanierungsgebiet, Gebiet für eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme).
In der Regel entstehen Kosten für die Erstellung von Plangrundlagen und ... mehr
In der Regel entstehen Kosten für die Erstellung von Plangrundlagen und Fachgutachten. Kosten entstehen ebenso durch die Einschaltung von Fachbüros für die Koordination und Kommunikation von Planungsprozessen, die ein „Städtebauliches Entwicklungskonzept“ zum Ziel haben. Die Umsetzung von Maßnahmen eines Entwicklungskonzeptes erzeugt weitere Kosten. In vielen Fällen werden die Erarbeitung von Städtebaulichen Entwicklungskonzepten und die Umsetzung von Maßnahmen durch Fördermittel der Landes- und Bundesebene unterstützt. Ansonsten liegen die Kosten bei der Kommune.
Während in manchen Bereichen das Verfahren mit seinen Inhalten vorgegebe... mehr
Während in manchen Bereichen das Verfahren mit seinen Inhalten vorgegeben ist (städtebauliche Sanierung, städtebauliche Entwicklungsmaßnahme), ist das in anderen Bereichen weniger formalisiert.
Die Bearbeitungsdauer von Maßnahmen im Rahmen des besonderen Städtebaure... mehr
Die Bearbeitungsdauer von Maßnahmen im Rahmen des besonderen Städtebaurechts kann nicht eingegrenzt werden. Sie ist abhängig von positiven Förderbescheiden, zustimmenden Ratsbeschlüssen, ausreichenden städtischen Haushaltsmitteln, der Verfügbarkeit von Fachplanungsbüros, der Zahl umzusetzender Maßnahmen und anderen Faktoren. In Hilden etwa hat die Umsetzungsdauer für das Integrierte Handlungskonzept Innenstadt Hilden (Stadtumbaumaßnahme) ca. acht Jahre gedauert.
Fristen müssen beim Stellen von Förderanträgen eingehalten werden, ebens... mehr
Fristen müssen beim Stellen von Förderanträgen eingehalten werden, ebenso bei der Verwendung von Fördermitteln.
Formulare müssen für die Stellung von Förderanträgen ausgefüllt werden. ... mehr
Formulare müssen für die Stellung von Förderanträgen ausgefüllt werden. Diese erhalten Sie abhängig vom Förderprogramm vom jeweiligen Fördergeber bzw. können diese dort abrufen. Ansonsten ist die Form eines Stadtentwicklungskonzeptes frei.
Sie können die Absenkung Ihrer Grundstückszufahrt beantragen, um beispie... mehr
Sie können die Absenkung Ihrer Grundstückszufahrt beantragen, um beispielsweise ein E-Auto direkt auf dem Grundstück laden zu können. Die Absenkung ist an strenge Voraussetzungen geknüpft.
Grundstückszufahrt, Bordstein, Absenkung, Wallbox, Ladegerät, E-Auto, E-Mob... mehr
Errichtung zusätzlicher privater Stellplätze und Grundstücks... mehr
Errichtung zusätzlicher privater Stellplätze und Grundstückszufahrten
Z.B. für private Ladevorrichtungen (Wallboxen) für E-Autos
Antragstellung über anliegendes Online-Formular
Beachten Sie unbedingt anliegendes Merkblatt
Prüfung erfolgt durch Stadtverwaltung
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In jüngerer Vergangenheit häufen sich in Hilden die Anfragen zur Erricht... mehr
In jüngerer Vergangenheit häufen sich in Hilden die Anfragen zur Errichtung zusätzlicher privater Stellplätze und Grundstückszufahrten, um z.B. private Ladevorrichtungen (sog. Wallboxen) für die Aufladung von E-Fahrzeugen möglichst wohnungsnah nutzen zu können. Die zusätzliche Versiegelung durch neue Stellplätze und die Herrichtung neuer Grundstückszufahrten können im konkreten Einzelfall wiederum zu Kollisionen mit verschiedenen öffentlichen Belangen führen. Hierzu zählen neben bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen sowie versorgungstechnischen Aspekten auch straßenrechtliche, entwässerungstechnische und (klima-)ökologische Belange. Im Ergebnis entstehen in vielen Fällen Zielkonflikte mit anderen wichtigen Aspekten einer klimagerechten, nachhaltigen und verkehrssicheren Stadtentwicklung, so dass – auch vor dem Hintergrund der wachsenden E-Mobilität – die Stadtverwaltung im Einzelfall prüfen muss, ob eine weitere Grundstückszufahrt genehmigt werden kann.
Lageplan mit eingetragenem Vorhaben und erforderlichen Maßke... mehr
Lageplan mit eingetragenem Vorhaben und erforderlichen Maßketten
Lageplan mit erforderlichen Schleppkurven und Sichtfeldern
Bilanz der angrenzenden betroffenen öffentlichen Parkplätze