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Leistungen zur Behandlung akuter Erkrankungen
und Schmerzzust... mehr
Leistungen zur Behandlung akuter Erkrankungen
und Schmerzzustände
Ärztliche und zahnärztliche Behandlung
Arznei- und Verbandmittel
Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt
Richtet sich an Leistungsberechtigte nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz
Zuständige Behörde: abhängig vom Bundesland; örtliche Zuständigkeit
nach Verteilung, Zuweisung, Wohnsitzauflage, Aufnahmeeinrichtung oder
tatsächlichem Aufenthaltsort
NULL
Die gesetzlich vorgesehene Gesundheitsversorgung ist für alle Gruppen
... mehr
Die gesetzlich vorgesehene Gesundheitsversorgung ist für alle Gruppen
geflüchteter Menschen im Asylbewerberleistungsgesetz festgelegt. Wenn
Sie einen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
haben, können damit auch Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und
Geburt gewährt werden. Abhängig von der Aufenthaltsdauer in der
Bundesrepublik wird dabei zwischen Grundleistungen und Leistungen in
besonderen Fällen unterschieden. Neben den der Behandlung akuter
Erkrankungen und Schmerzzustände können dabei auch Leistungen bei
Schwangerschaft und Geburt, Mehrbedarfe für werdende Mütter und sonstige
Leistungen gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung der
Gesundheit unerlässlich sind.
Nachweis über aktuelles Aufenthaltsdokument (z.B. Reisepass, Aufent... mehr
Nachweis über aktuelles Aufenthaltsdokument (z.B. Reisepass, Aufenthaltsgestattung, Duldung)
Nachweis über Kranken- und Pflegeversicherung
ggf. weitere Nachweis wie: Nachweis über Leistungsbezug nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Kostenvoranschläge, Mutterpass
oder Nachweis über frühere Sozialleistungen
Sie kommen aus einem Drittstaat und haben keine Staatsangehörigkeit
ei... mehr
Sie kommen aus einem Drittstaat und haben keine Staatsangehörigkeit
eines EU-Staates und Sie halten sich im Bundesgebiet auf. Sie erfüllen eines der folgenden Kriterien:
Sie haben eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz.
Sie wollen über einen Flughafen einreisen und die Einreise ist
(noch) nicht gestattet.
Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 (1), 24, oder 25 (4)
S. 1 AufenthG.
Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 (5), sofern die
Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht
18 Monate zurückliegt.
Sie haben eine Duldung nach § 60a AufenthG.
Sie sind vollziehbar ausreisepflichtig.
Sie sind Ehegatte, Lebenspartner:in oder minderjähriges
Kind der zuvor genannten Personen.
Sie stellen einen Folgeantrag nach § 71 AsylG oder
einen Zweitantrag nach § 71a AsylG.
Sie haben Ihr Einkommen und Vermögen, über welches Sie verfügen
können, aufgebraucht oder dieses ist nicht ausreichend zur
Sicherstellung des Lebensunterhalts. Wenn Sie arbeitsfähig und nicht erwerbstätig sind, stehen Sie zur
Wahrnehmung von Arbeitsgelegenheiten zur Verfügung. Sie haben keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitssuchende (SGBII) oder auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder
Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).
Bei Antragstellung in einer kommunalen Behörde, müssen Sie ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in dieser Kommune haben oder dieser zugewiesen
sein.
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Leistungen der Krankenhilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz können ... mehr
Leistungen der Krankenhilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz können
formlos beantragt werden. Es empfiehlt sich einen persönlichen Termin
zur Beratung mit Ihrer zuständigen Stelle zu vereinbaren. Nehmen Sie zu
dem Termin bitte alle erforderlichen Unterlagen mit. Je nach Anliegen
erhalten Sie ggf. direkt einen Behandlungsschein für einen Arztbesuch.
Andernfalls wird ein Antrag aufgenommen.
Füllen Sie den Antrag auf Leistungen aus und reichen ihn
möglichst vollständig ein.
Die zuständige Behörde entscheidet über Ihren Antrag und teilt
Ihnen das Ergebnis mit.
Dazu erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid
von Ihrer zuständigen Behörde.
Wurde Ihr Antrag bewilligt, erhalten Sie einen
Bewilligungsbescheid, wird er abgelehnt, einen Ablehnungsbescheid.
In beiden Fällen enthält der Bescheid die Ursachen der
Entscheidung. Außerdem sind Informationen über die Möglichkeit
enthalten, gegen die Entscheidung Widerspruch erheben.
Dazu ist eine
Angabe zur Frist enthalten, innerhalb der Sie ein Rechtsmittel einlegen
können.
Achtung: Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Ihrer zuständigen Behörde
mitzuteilen.
Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach den Besonderhei... mehr
Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.
mehr
Die von der zuständigen Behörde für die Vorlage von Unterlagen gesetzten Fristen sind einzuhalten. Ist Ihnen dies aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich, müssen Sie eine Fristverlängerung beantragen. Ansonsten kann Ihnen die zuständige Behörde wegen der Nichtbeachtung Ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten die Leistung verweigern. Dies gilt ferner auch für die Widerspruchsfristen, also wenn Sie mit dem Bescheid - nicht nur beim Ablehnungsbescheid, sondern auch beim Bewilligungsbescheid (Höhe des sich ergebenden Leistungsanspruchs) - nicht einverstanden sind.
Formloser schriftlicher Antrag.
NULL
NULL
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Stadt Hilden
III-51.2 Amt für Jugend, Soziale Dienste und Integration - Asyl
Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich.
asyl@hilden.de
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+49 2103 72-15671
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+49 2103 72-1000
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Freigabe Final
Gesundheitsleistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
offline (noch nicht in Betrieb)
1 - höchste Umsetzungspriorität für die Kommunen in NRW
Finanzielle Existenzsicherung/Unterstützung bei finanziellen Problemen
Arbeit & Ruhestand
NULL
Kommunal
Sozialamt
Städteregion Aachen, Kreis, kreisangehörige Gemeinde, Große kreisangehörige... mehr
Städteregion Aachen, Kreis, kreisangehörige Gemeinde, Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt, kreisangehörige Stadt
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz: OZG-Leistung Gesundheitsle... mehr
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz: OZG-Leistung Gesundheitsleistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG): Leika-Leistung Gesundheitsversorgung von AsylbLG-Leistungsberechtigten - Beratung
Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden
Gewerbes, einer Zweignied... mehr
Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden
Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle
anfängt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde anzeigen.
Jeder Gewerbetreibende unterliegt der
unverzüglichen... mehr
Jeder Gewerbetreibende unterliegt der
unverzüglichen Anzeigepflicht nach § 14 Gewerbeordnung (GewO). Aus
diesem Grund sind Gewerbeanmeldung, -ummeldung und -abmeldung zwingend
vorgeschrieben.
Ein Gewerbe ist jede
nicht sozialwidrige, selbstständige, auf Dauer und Gewinnerzielung
angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausgeübte Tätigkeit.
Anzeigepflichtig sind Gewerbe, die betrieben werden durch:
Einzelgewerbetreibende (natürliche Personen),
Personengesellschaften
juristische Personen
NULL
Von der Gewerbeanzeige werden unter anderem Finanzamt,... mehr
Von der Gewerbeanzeige werden unter anderem Finanzamt, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Amtsgericht, Berufsgenossenschaften und das Kreisordnungsamt (Gewerbeaufsicht) informiert.
Nicht anzeigepflichtig nach § 18 des Einkommenssteuergesetzes sind sog. „Freie Berufe“, die in Selbstständigkeit ausgeübt werden. Hierzu zählen künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende und auch wissenschaftliche Tätigkeiten. Wer sich nicht sicher ist, ob es sich um einen anerkannten freien Beruf oder doch um ein anzeigepflichtiges Gewerbe handelt, der sollte direkt beim zuständigen Finanzamt Hilden unter der Rufnummer 02103 / 9170 nachfragen. Das Finanzamt beantwortet auch Fragen zur steuerlichen Erfassung.
Ein Gewerbe soll grundsätzlich nur von Volljährigen ausgeübt werden (volle Geschäftsfähigkeit aus dem BGB).
Gewerbeanmeldung und -ummeldung:
mehr
Gewerbeanmeldung und -ummeldung:
Kopie des Personalausweises
(Vorder- und Rückseite) oder des Passes mit letzter Meldebescheinigung der
Meldebehörde, da in Pässen keine Privatanschrift eingetragen ist.
Bei ausländischen
Gewerbetreibenden (nicht EU): Kopie der für die angemeldete Tätigkeit
erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung (ab dem 01.09.2011 "elektronischer
Aufenthaltstitel" und ggf. Zusatzblatt)
Bei im Handels-,
Genossenschafts- oder Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragenen
Firmen/Vereinen:
Bei bereits erfolgter
Eintragung im Handelsregister, Kopie eines unbeglaubigten
Handelsregisterauszuges.
Bei in Gründung befindlichen
Firmen, eine Kopie der notariellen Beurkundung des
Gesellschaftervertrages/Gründungsvertrages (bei einer GmbH & Co.KG wird
auch der Handelsregistereintrag der Komplementär-GmbH benötigt).
Bei Sitzverlegung, den
bisherigen Handelsregisterauszug sowie eine Kopie der notariellen Beurkundung
des Gesellschaftervertrages oder Kopie des neuen Handelsregisterauszuges.
Bei ausländischen
juristischen Personen: Nachweis der Eintragung im ausländischen Register und
eine Übersetzung in die deutsche Sprache.
Bei Handwerkern oder
handwerksähnlichen Betrieben: Eintragungsbestätigung der Handwerkskammer.
Bei erlaubnispflichtigem
Gewerbe: Kopie der entsprechenden Erlaubnis bzw. Konzession.
Bei
persönlicher Vorsprache genügt die Vorlage der jeweiligen Originale.
Allgemeinformulierungen
bei Gewerbeanmeldungen und - ummeldungen wie Service, Dienstleistungen, Handel
mit Waren aller Art usw. können als Tätigkeit nicht berücksichtigt werden. Die
Tätigkeit muss genau bezeichnet sein.
Gewerbeabmeldung:
Ausgefüllte und
unterschriebene Abmeldung
Kopie des Personalausweises
(Vorder- und Rückseite) oder des Passes mit letzter Meldebescheinigung der
Meldebehörde
Bei
persönlicher Vorsprache genügt die Vorlage der jeweiligen Originale.
Eine Zusendung per Fax, Post
oder E-Mail (mit eingescannten Anlagen, ausschließlich im PDF-Format) ist
möglich und erspart Ihnen unnötige Wartezeit.
Andernfalls
können Sie auch innerhalb der Öffnungszeiten persönlich vorstellig werden. Eine
beauftragte Person benötigt eine schriftliche Vollmacht.
NULL
Anmeldung:mehr
Anmeldung:
natürliche Personen/GbR:
26,00 €
juristische Personen: 33,00
€
jede weitere
geschäftsführende Person: 13,00 €
Ummeldung:
natürliche Personen/GbR:
26,00 €
juristische Personen: 33,00
€
jede weitere
geschäftsführende Person: 13,00 €
Abmeldung:
gebührenfrei
Eine
Zweitschrift Ihrer An-, Um- oder
Abmeldung kostet 15,00 €. Die
Verwaltungsgebühren werden auf Grundlage der Tarifstelle 12.1.3 der Allgemeinen
Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW)
erhoben. Eine
Zahlung vor Ort ist nicht möglich. Nach
erfolgter An- bzw. Ummeldung erhalten Sie einen Kostenbescheid. Die Gebühr ist
anschließend innerhalb von 3 Wochen unter Angabe des Kassenzeichens zu
überweisen.
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Diemehr
DieGewerbeanmeldung ist gleichzeitig zu
Beginn des stehenden Gewerbes oder dem Betrieb einer (unselbstständigen)
Zweigstelle vorzunehmen.
Die
Gewerbeummeldung ist gleichzeitig
mit der Verlegung des Gewerbebetriebes oder des Wechsels bzw. der Ausdehnung
der angebotenen Waren oder Leistungen vorzunehmen.
Die Gewerbeabmeldung ist gleichzeitig mit
der Aufgabe des Gewerbebetriebes vorzunehmen.
Jeder Gewerbetreibende unterliegt der unverzüglichen
... mehr
Jeder Gewerbetreibende unterliegt der unverzüglichen
Anzeigepflicht nach § 14 Gewerbeordnung (GewO). Aus diesem Grund sind
Gewerbeanmeldung, -ummeldung und -abmeldung zwingend vorgeschrieben. Ein
Gewerbe ist jede nicht sozialwidrige, selbstständige, auf Dauer und
Gewinnerzielung angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausgeübte
Tätigkeit.
Anzeigepflichtig sind Gewerbe, die betrieben werden durch:
Einzelgewerbetreibende
(natürliche Personen)
Personengesellschaften
juristische
Personen
NULL
Von der Gewerbeanzeige werden unter anderem Finanzamt,... mehr
Von der Gewerbeanzeige werden unter anderem Finanzamt,
Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Amtsgericht, Berufsgenossenschaften
und das Kreisordnungsamt (Gewerbeaufsicht) informiert.
Nicht anzeigepflichtig nach § 18 des
Einkommenssteuergesetzes sind sog. „Freie Berufe“, die in Selbstständigkeit
ausgeübt werden. Hierzu zählen künstlerische, schriftstellerische,
unterrichtende und auch wissenschaftliche Tätigkeiten. Wer sich nicht sicher
ist, ob es sich um einen anerkannten freien Beruf oder doch um ein
anzeigepflichtiges Gewerbe handelt, der sollte direkt beim zuständigen
Finanzamt Hilden unter der Rufnummer 02103 / 9170 nachfragen. Das Finanzamt
beantwortet auch Fragen zur steuerlichen Erfassung.
Ein
Gewerbe soll grundsätzlich nur von Volljährigen ausgeübt werden (volle
Geschäftsfähigkeit aus dem BGB).
Kopie des Personalausweises (Vorder- und Rückseite) od... mehr
Kopie des Personalausweises (Vorder- und Rückseite) oder des
Passes mit letzter Meldebescheinigung der Meldebehörde, da in Pässen keine
Privatanschrift eingetragen ist.
Bei ausländischen Gewerbetreibenden (nicht EU): Kopie der
für die angemeldete Tätigkeit erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung (ab dem
01.09.2011 "elektronischer Aufenthaltstitel" und ggf. Zusatzblatt)
Bei im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister des
Amtsgerichts eingetragenen Firmen/Vereinen: Bei bereits erfolgter Eintragung im Handelsregister, Kopie
eines unbeglaubigten Handelsregisterauszuges.
Bei in Gründung befindlichen Firmen, eine Kopie der
notariellen Beurkundung des Gesellschaftervertrages/Gründungsvertrages (bei
einer GmbH & Co.KG wird auch der Handelsregistereintrag der
Komplementär-GmbH benötigt).
Bei Sitzverlegung, den bisherigen Handelsregisterauszug
sowie eine Kopie der notariellen Beurkundung des Gesellschaftervertrages oder
Kopie des neuen Handelsregisterauszuges.
Bei ausländischen juristischen Personen: Nachweis der Eintragung im ausländischen Register und eine
Übersetzung in die deutsche Sprache.
Bei Handwerkern oder handwerksähnlichen Betrieben: Eintragungsbestätigung der Handwerkskammer.
Bei erlaubnispflichtigem Gewerbe: Kopie der entsprechenden Erlaubnis bzw. Konzession.
Bei persönlicher Vorsprache genügt die Vorlage der
jeweiligen Originale.
Allgemeinformulierungen
bei Gewerbeanmeldungen und - ummeldungen wie Service, Dienstleistungen, Handel
mit Waren aller Art usw. können als Tätigkeit nicht berücksichtigt werden. Die
Tätigkeit muss genau bezeichnet sein.
Siehe erforderliche Unterlagen
Die Gewerbeabmeldung ist gebührenfrei.
mehr
Nach vollständiger Einreichung aller erforderlichen
Unterlagen wird mit der Bearbeitung begonnen. Im Anschluss wird der
Gewerbeschein postalisch übersandt.
1-2 Wochen
mehr
Die Gewerbeabmeldung ist gleichzeitig mit
Beendigung des stehenden Gewerbes oder dem Betrieb einer (unselbstständigen)
Zweigstelle vorzunehmen.
GewA3
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Stadt Hilden
II-32.2 Ordnungsamt - Ruhender Verkehr / Gewerbe- und Gaststättenangelegenh... mehr
II-32.2 Ordnungsamt - Ruhender Verkehr / Gewerbe- und Gaststättenangelegenheiten
Jeder Gewerbetreibende unterliegt der unverzüglichen
... mehr
Jeder Gewerbetreibende unterliegt der unverzüglichen
Anzeigepflicht nach § 14 Gewerbeordnung (GewO). Aus diesem Grund sind
Gewerbeanmeldung, -ummeldung und -abmeldung zwingend vorgeschrieben. Ein
Gewerbe ist jede nicht sozialwidrige, selbstständige, auf Dauer und
Gewinnerzielung angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausgeübte
Tätigkeit.
Anzeigepflichtig sind Gewerbe, die betrieben werden durch:
Einzelgewerbetreibende
(natürliche Personen),
Personengesellschaften
juristische
Personen
NULL
Von der Gewerbeanzeige werden unter anderem Finanzamt,... mehr
Von der Gewerbeanzeige werden unter anderem Finanzamt,
Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Amtsgericht, Berufsgenossenschaften
und das Kreisordnungsamt (Gewerbeaufsicht) informiert.
Nicht anzeigepflichtig nach § 18 des
Einkommenssteuergesetzes sind sog. „Freie Berufe“, die in Selbstständigkeit
ausgeübt werden. Hierzu zählen künstlerische, schriftstellerische,
unterrichtende und auch wissenschaftliche Tätigkeiten. Wer sich nicht sicher
ist, ob es sich um einen anerkannten freien Beruf oder doch um ein
anzeigepflichtiges Gewerbe handelt, der sollte direkt beim zuständigen
Finanzamt Hilden unter der Rufnummer 02103 / 9170 nachfragen. Das Finanzamt
beantwortet auch Fragen zur steuerlichen Erfassung.
Ein
Gewerbe soll grundsätzlich nur von Volljährigen ausgeübt werden (volle
Geschäftsfähigkeit aus dem BGB).
Kopie des Personalausweises (Vorder- und Rückseite) od... mehr
Kopie des Personalausweises (Vorder- und Rückseite) oder des
Passes mit letzter Meldebescheinigung der Meldebehörde, da in Pässen keine
Privatanschrift eingetragen ist.
Bei ausländischen Gewerbetreibenden (nicht EU): Kopie der
für die angemeldete Tätigkeit erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung (ab dem
01.09.2011 "elektronischer Aufenthaltstitel" und ggf. Zusatzblatt)
Bei im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister des
Amtsgerichts eingetragenen Firmen/Vereinen: Bei
bereits erfolgter Eintragung im Handelsregister, Kopie eines unbeglaubigten
Handelsregisterauszuges
Bei in Gründung befindlichen Firmen, eine Kopie der
notariellen Beurkundung des Gesellschaftervertrages/Gründungsvertrages (bei
einer GmbH & Co.KG wird auch der Handelsregistereintrag der
Komplementär-GmbH benötigt).
Bei Sitzverlegung, den bisherigen Handelsregisterauszug
sowie eine Kopie der notariellen Beurkundung des Gesellschaftervertrages oder
Kopie des neuen Handelsregisterauszuges.
Bei ausländischen juristischen Personen: Nachweis der Eintragung im ausländischen Register und eine
Übersetzung in die deutsche Sprache.
Bei Handwerkern oder handwerksähnlichen Betrieben: Eintragungsbestätigung der Handwerkskammer.
Bei erlaubnispflichtigem Gewerbe: Kopie der entsprechenden Erlaubnis bzw. Konzession.
Bei persönlicher Vorsprache genügt die Vorlage der
jeweiligen Originale.
Allgemeinformulierungen
bei Gewerbeanmeldungen und - ummeldungen wie Service, Dienstleistungen, Handel
mit Waren aller Art usw. können als Tätigkeit nicht berücksichtigt werden. Die
Tätigkeit muss genau bezeichnet sein.
Siehe erforderliche Unterlagen
mehr
Natürliche Pers. 26,00 Euro juristische Pers.
33,00 Euro zzgl. 13,00 Euro jeder weitere Geschäfsführer
mehr
Nach vollständiger Einreichung aller erforderlichen
Unterlagen wird mit der Bearbeitung begonnen. Im Anschluss wird der
Gewerbeschein postalisch übersandt.
1-2 Wochen
mehr
Die Gewerbeanmeldung ist gleichzeitig zu Beginn des
stehenden Gewerbes oder dem Betrieb einer (unselbstständigen) Zweigstelle
vorzunehmen.
GewA1
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NULL
Stadt Hilden
II-32.2 Ordnungsamt - Ruhender Verkehr / Gewerbe- und Gaststättenangelegenh... mehr
II-32.2 Ordnungsamt - Ruhender Verkehr / Gewerbe- und Gaststättenangelegenheiten
Jeder Gewerbetreibende unterliegt der unverzüglichen
... mehr
Jeder Gewerbetreibende unterliegt der unverzüglichen
Anzeigepflicht nach § 14 Gewerbeordnung (GewO). Aus diesem Grund sind
Gewerbeanmeldung, -ummeldung und -abmeldung zwingend vorgeschrieben. Ein
Gewerbe ist jede nicht sozialwidrige, selbstständige, auf Dauer und
Gewinnerzielung angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausgeübte
Tätigkeit.
Anzeigepflichtig sind Gewerbe, die betrieben werden durch:
Einzelgewerbetreibende
(natürliche Personen),
Personengesellschaften
juristische
Personen
NULL
Von der Gewerbeanzeige werden unter anderem Finanzamt,... mehr
Von der Gewerbeanzeige werden unter anderem Finanzamt,
Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Amtsgericht, Berufsgenossenschaften
und das Kreisordnungsamt (Gewerbeaufsicht) informiert.
Nicht anzeigepflichtig nach § 18 des
Einkommenssteuergesetzes sind sog. „Freie Berufe“, die in Selbstständigkeit
ausgeübt werden. Hierzu zählen künstlerische, schriftstellerische,
unterrichtende und auch wissenschaftliche Tätigkeiten. Wer sich nicht sicher
ist, ob es sich um einen anerkannten freien Beruf oder doch um ein
anzeigepflichtiges Gewerbe handelt, der sollte direkt beim zuständigen
Finanzamt Hilden unter der Rufnummer 02103 / 9170 nachfragen. Das Finanzamt
beantwortet auch Fragen zur steuerlichen Erfassung.
Ein
Gewerbe soll grundsätzlich nur von Volljährigen ausgeübt werden (volle
Geschäftsfähigkeit aus dem BGB).
Kopie des Personalausweises (Vorder- und Rückseite) od... mehr
Kopie des Personalausweises (Vorder- und Rückseite) oder des
Passes mit letzter Meldebescheinigung der Meldebehörde, da in Pässen keine
Privatanschrift eingetragen ist.
Bei ausländischen Gewerbetreibenden (nicht EU): Kopie der
für die angemeldete Tätigkeit erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung (ab dem
01.09.2011 "elektronischer Aufenthaltstitel" und ggf. Zusatzblatt)
Bei im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister des
Amtsgerichts eingetragenen Firmen/Vereinen: Bei bereits erfolgter Eintragung im Handelsregister, Kopie
eines unbeglaubigten Handelsregisterauszuges.
Bei in Gründung befindlichen Firmen, eine Kopie der
notariellen Beurkundung des Gesellschaftervertrages/Gründungsvertrages (bei
einer GmbH & Co.KG wird auch der Handelsregistereintrag der
Komplementär-GmbH benötigt).
Bei Sitzverlegung, den bisherigen Handelsregisterauszug
sowie eine Kopie der notariellen Beurkundung des Gesellschaftervertrages oder
Kopie des neuen Handelsregisterauszuges.
Bei ausländischen juristischen Personen: Nachweis der Eintragung im ausländischen Register und eine
Übersetzung in die deutsche Sprache.
Bei Handwerkern oder handwerksähnlichen Betrieben: Eintragungsbestätigung der Handwerkskammer.
Bei erlaubnispflichtigem Gewerbe: Kopie der entsprechenden Erlaubnis bzw. Konzession.
Bei persönlicher Vorsprache genügt die Vorlage der
jeweiligen Originale.
Allgemeinformulierungen
bei Gewerbeanmeldungen und - ummeldungen wie Service, Dienstleistungen, Handel
mit Waren aller Art usw. können als Tätigkeit nicht berücksichtigt werden. Die
Tätigkeit muss genau bezeichnet sein.
Siehe erforderliche Unterlagen
mehr
Natürliche Pers. 26,00 Euro Juristische Pers.
33,00 Euro zzgl. 13,00 Euro jeder weitere Geschäftsführer
mehr
Nach vollständiger Einreichung aller erforderlichen
Unterlagen wird mit der Bearbeitung begonnen. Im Anschluss wird der
Gewerbeschein postalisch übersandt.
mehr
1-2 Wochen
mehr
Die Gewerbeummeldung ist unverzüglich bei Änderung
des stehenden Gewerbes oder dem Betrieb einer (unselbstständigen) Zweigstelle
vorzunehmen.
GewA2
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Stadt Hilden
II-32.2 Ordnungsamt - Ruhender Verkehr / Gewerbe- und Gaststättenangelegenh... mehr
II-32.2 Ordnungsamt - Ruhender Verkehr / Gewerbe- und Gaststättenangelegenheiten
Für Personen mit Wohnsitz im Inland oder Ausland, die in anderen Staaten... mehr
Für Personen mit Wohnsitz im Inland oder Ausland, die in anderen Staaten
für ein Unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland in
eigener Person geschäftlich tätig werden wollen, kann auf Antrag eine
Gewerbelegitimationskarte erteilt werden.
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mehr
Wenn Sie in einem anderen Staat einen Nachweis darüber benötigen, dass Sie in der Bundesrepublik Deutschland unternehmerisch tätig sind, können Sie sich eine Gewerbelegitimationskarte ausstellen lassen.
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mehr
ausgefülltes Antragsformular
Personalausweis oder Reisepass
ggf. Handelsregister-, Vereinsregister- oder Genossenschaftsregisterauszug
ggf. Führungszeugnis/Auszug aus dem Gewerbezentralregister
ggf. Handwerkskarte
ggf. Nachweise über Versicherungen, die für das ausgeübte Gewerbe erforderlich sind
Sie sind bei der Stadt Hilden gewerberechtlich gemeldet.
Für die Gewerbelegitimationskarte wird eine Gebühr in Höhe von 80 € erhoben... mehr
Für die Gewerbelegitimationskarte wird eine Gebühr in Höhe von 80 € erhoben.
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formloser Antrag
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Stadt Hilden
II-32.2 Ordnungsamt - Ruhender Verkehr / Gewerbe- und Gaststättenangelegenh... mehr
II-32.2 Ordnungsamt - Ruhender Verkehr / Gewerbe- und Gaststättenangelegenheiten
Offene Sprechzeiten: mehr
Offene Sprechzeiten: Dienstag: 9.00 bis 12.00 Uhr Donnerstag: 15.00 bis 18.00 Uhr Außerhalb dieser Zeiten nur nach vorheriger Terminvereinbarung
Telefonische Erreichbarkeit: Montag & Freitag: 8.00 bis 12.00 Uhr Dienstag & Mittwoch: 8.00 bis 16.00 Uhr Donnerstag: 8.00 bis 18.00 Uhr
Am Rathaus
1
40721
Hilden
Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus
Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich.
gewerbe@hilden.de
NULL
+49 2103 72-85608
NULL
+49 2103 72-0
NULL
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NULL
Freigabe Final
Gewerbelegitimationskarte
offline (noch nicht in Betrieb)
4 - kein (weiterer) Digitalisierungs-Bedarf aus Sicht der Kommunen in NRW
Unternehmensstart & Gewerbezulassung
Unternehmensführung & -entwicklung
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Kommunal
Ordnungsamt
Städteregion Aachen, Kreis, kreisangehörige Gemeinde, Große kreisangehörige... mehr
Städteregion Aachen, Kreis, kreisangehörige Gemeinde, Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt, kreisangehörige Stadt
Die Gewerbekartei enthält alle in Hilden angezeigten und ansässigen Unte... mehr
Die Gewerbekartei enthält alle in Hilden angezeigten und ansässigen Unternehmen und Betriebe.
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Nach § 14 GewO darf eine Auskunft aus dem Gewerberegister erteilt werden... mehr
Nach § 14 GewO darf eine Auskunft aus dem Gewerberegister erteilt werden, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an den Daten hat. Die Informationen beschränken sich auf den Namen, die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit.
Wer Auskünfte zu einem in Hilden ansässigen Gewerbe haben möchte, kann eine... mehr
Wer Auskünfte zu einem in Hilden ansässigen Gewerbe haben möchte, kann einen Gewerberegisterauszug beantragen.
Weitere
Daten können mitgeteilt werden, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller
ein rechtliches Interesse an der Auskunft hat (z.B. zur Geltendmachung von
Rechtsansprüchen). Ein Rechtsanspruch Dritter auf Mitteilung der Daten besteht
nicht.
Öffentliche
Stellen und Privatpersonen können ausschließlich auf schriftlichen Antrag
einen Auszug aus dem Gewerberegister erhalten. Eine Einwilligung des
Betroffenen ist für die Weitergabe der Daten nicht erforderlich.
Die
Erteilung der Auskünfte steht im Ermessen der zuständigen Behörde. (Runderlass
des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr vom
30.11.1995 - 432-62.0-9/95).
Wichtiger Hinweis:
Es
handelt es sich hierbei nicht um das sogenannte gewerbliche Führungszeugnis,
welches Sie beispielsweise für öffentliche Ausschreibungen benötigen.
Informationen hierzu finden Sie unter dem Stichwort Gewerbezentralregister.
Bei erweiterter Auskunft: Nachweis des rechtlichen Interesses durch Erläuterung des Sachverhalts sowie Beifügung vorhandener Dokumente
NULL
Die
Verwaltungsgebühr beträgt je Anfrage 20,00 €. ... mehr
Die
Verwaltungsgebühr beträgt je Anfrage 20,00 €. Wenn
eine örtliche Ermittlung erforderlich sein sollte, beträgt die
Verwaltungsgebühr 40,00 €. Die
Gebühren werden Ihnen in Form eines Kostenbescheides in Rechnung gestellt.
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formlos, schriftlich
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NULL
Stadt Hilden
II-32.2 Ordnungsamt - Ruhender Verkehr / Gewerbe- und Gaststättenangelegenh... mehr
II-32.2 Ordnungsamt - Ruhender Verkehr / Gewerbe- und Gaststättenangelegenheiten
Offene Sprechzeiten: mehr
Offene Sprechzeiten: Dienstag: 9.00 bis 12.00 Uhr Donnerstag: 15.00 bis 18.00 Uhr Außerhalb dieser Zeiten nur nach vorheriger Terminvereinbarung
Telefonische Erreichbarkeit: Montag & Freitag: 8.00 bis 12.00 Uhr Dienstag & Mittwoch: 8.00 bis 16.00 Uhr Donnerstag: 8.00 bis 18.00 Uhr
Am Rathaus
1
40721
Hilden
Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus
Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich.
gewerbe@hilden.de
ja
+49 2103 72-85608
NULL
+49 2103 72-1336
ja
ja
NULL
Freigabe Final
Gewerberegisterauszug
offline (noch nicht in Betrieb)
1 - höchste Umsetzungspriorität für die Kommunen in NRW
Querschnitt Unternehmen
Querschnitt
OZG-Leistung Gewerberegisterauszug: Leika-Leistung Gewerberegisterauszug (R... mehr
Die Gewerbesteuer ist von Gewerbebetrieben mit einem Betriebssitz im Sta... mehr
Die Gewerbesteuer ist von Gewerbebetrieben mit einem Betriebssitz im Stadtgebiet Hilden zu entrichten.
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Gewerbebetriebe
mit Sitz oder Betriebsstätte in Hilde... mehr
Gewerbebetriebe
mit Sitz oder Betriebsstätte in Hilden unterliegen der Gewerbesteuer.
Als
gewerbesteuerpflichtige Gewerbebetriebe gelten Betriebe, die aufgrund ihrer
Rechtsform oder aufgrund ihrer Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes
gewerbliche Einkünfte erzielen.
Die
Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und die Festsetzung des sogenannten
Gewerbesteuermessbetrags erfolgen i.d.R. durch das jeweils zuständige
Finanzamt. Die nachgelagerte Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer fällt
in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinden. Die Gemeinde bestimmt die Höhe der
Gewerbesteuer, indem sie einen Hebesatz (§ 16 Gewerbesteuergesetz) festlegt,
der auf den Gewerbesteuermessbetrag angewendet wird.
Regelmäßig
bemessen sich die Vorauszahlungen an dem letzten Veranlagungsergebnis, es sei
denn, es wird ein gesonderter Gewerbesteuermessbetrag für Vorauszahlungszwecke
vom jeweils zuständigen Finanzamt erlassen oder die Vorauszahlungen sind auf
Antrag abweichend festgesetzt worden.
Unterhält ein Gewerbebetrieb mehrere Betriebsstätten in
unterschiedlichen Gemeinden, wird der festgesetzte Gewerbesteuermessbetrag
durch das jeweils zuständige Finanzamt zerlegt. Jede Betriebsstätten-Gemeinde
erhält den anhand von objektiven Aufteilungsmaßstäben errechneten Zerlegungsanteil
zugewiesen.
Gewerbeanmeldung
NULL
Hebesätze
der Stadt Hilden 2026: 430% 2025: 400... mehr
Hebesätze
der Stadt Hilden 2026: 430% 2025: 400% 2024:
400%
Gewerbesteuervorauszahlungen werden grundsätzlich fällig zum 15.02.,
15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres.
Nach
Erhalt einer Mitteilung über einen Gewerbesteuer... mehr
Nach
Erhalt einer Mitteilung über einen Gewerbesteuermessbetrag vom zuständigen
Finanzamt wird der entsprechende Gewebesteuerbescheid von der Stadt Hilden
erlassen.
Bei Neugründungen / Neuansiedlungen kann die Stadt
Hilden Vorauszahlungen aufgrund der Angaben im Fragebogen zur steuerlichen
Erfassung festsetzen.
Eine
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zeigt, ob Sie in der
Ve... mehr
Eine
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zeigt, ob Sie in der
Vergangenheit gegen gewerberechtliche Vorschriften verstoßen haben.
Auskunft, Gewerberegister, Register, Verstoß gegen gewerbliche Vorschfrifte... mehr
Auskunft, Gewerberegister, Register, Verstoß gegen gewerbliche Vorschfriften
Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister dient als Nachwe... mehr
Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister dient als Nachweis darüber, ob Sie in der
Vergangenheit gegen gewerberechtliche Vorschriften verstoßen haben.
Die Auskunft dient auch als Nachweis Ihrer persönlichen
Zuverlässigkeit, beispielsweise wenn Sie ein erlaubnispflichtiges
Gewerbe (zum Beispiel Gaststättenbetrieb, Makler) oder ein
überwachungsbedürftiges Gewerbe (zum Beispiel Handel mit gebrauchten
Kraftfahrzeugen, Reisebüro) ausüben möchten.
Wenn Sie Ihren Antrag elektronisch stellen möchten, ist das Bundesamt für Justiz zuständig
Ablehnung des Antrags auf Zulassung zu einem Gewerbe, Rücknahme und
Widerruf von erteilten Zulassungen, Gewerbeuntersagungen, Ablehnung des
Antrags auf Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 20 des
Sprengstoffgesetzes sowie dessen Entzug, Entzug der Befugnis zur
Einstellung oder Ausbildung von Auszubildenden, Verbot der
Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Kindern
und Jugendlichen,
Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe,
Bußgeldentscheidungen zu Geldbußen von mehr als 200 EUR im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung sowie
bestimmte strafgerichtliche Verurteilungen im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung.
Hinweis: Das Gewerbezentralregister enthält nicht die Daten aller
Gewerbetreibenden in Deutschland. Diese finden Sie im Gewerberegister,
das Informationen zum Betriebsinhaber oder zur Betriebsinhaberin wie
Name, Geburtsdatum und Anschrift sowie zum Betrieb wie Geschäftsführung,
Anschriften und angemeldete Tätigkeit enthält.
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Für natürliche Personen:
bei persönlicher Antragstellung:
Identitätsnachweis durch Personalausweis oder Reisepass, ggf. zusätzlichen Staatsangehörigkeitsnachweis,
bei schriftlicher Antragstellung:
Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit amtlich beglaubigten Personendaten und amtlich beglaubigter Unterschrift,
bei elektronischer Antragstellung:
Personalausweis, eID-Karte oder elektronischer Aufenthaltstitel, jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion,
gegebenenfalls Anschrift der Behörde, für die die Auskunft bestimmt ist, sowie der Verwendungszweck oder das Geschäftszeichen
Für juristische Personen:
gültiger Personalausweis oder Reisepass des gesetzlichen
Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin der Firma (bei Vorlage des
Reisepasses: zusätzlich aktuelle Meldebescheinigung),
bei elektronischer Antragstellung:
Personalausweis, eID-Karte oder elektronischer Aufenthaltstitel, jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion,
Auszug aus dem Handelsregister,
gegebenenfalls Anschrift der Behörde, für die die Auskunft bestimmt ist, sowie der Verwendungszweck oder das Geschäftszeichen
Ihre gesetzliche Vertreterin/ Ihr gesetzlicher Vertreter stellt den Antrag für Sie
Für juristische Personen (bei der Gewerbemeldestelle):
der Antrag muss durch die gesetzliche Vertreterin/den gesetzlichen Vertreter der Firma gestellt werden
13,00 EUR je Auskunft
Sie
können die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister online direkt b... mehr
Sie
können die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister online direkt beim
Bundesamt für Justiz oder schriftlich oder persönlich bei der nach
Landesrecht zuständigen Behörde beantragen.
Wenn Sie die Auskunft online beantragen möchten:
Gehen Sie auf die Internetseite des Bundesamtes für Justiz und folgen Sie den Anweisungen.
Für den Online-Antrag brauchen Sie:
einen neuen Personalausweis, eine eID-Karte oder einen
elektronischen Aufenthaltstitel jeweils mit freigeschalteter
Online-Ausweisfunktion sowie die AusweisApp2,
ein Kartenlesegerät zum Auslesen des Ausweisdokumentes,
ein digitales Erfassungsgerät (beispielsweise Scanner oder Digitalkamera), um Nachweise hochzuladen.
Das Bundesamt für Justiz sendet die Auskunft dann an Ihre Postadresse oder an die Behörde, für die Sie sie angefordert haben.
Wenn Sie die Auskunft persönlich beantragen möchten:
Wenden Sie sich an die für Sie nach Landesrecht zuständige Behörde.
Der Antrag wird an das Bundesamt für Justiz weitergeleitet, das dann die Auskunft erstellt.
Das Bundesamt für Justiz sendet die Auskunft an Ihre Postadresse
oder an die Behörde, für die Sie die Auskunft angefordert haben.
Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen möchten:
formloser schriftlicher Antrag
Senden Sie den Antrag an die nach Landesrecht zuständige Behörde.
Ihre Unterschrift auf dem Antragsschreiben muss amtlich oder öffentlich
beglaubigt sein.
Der Antrag wird an das Bundesamt für Justiz weitergeleitet, das die Auskunft erstellt.
Das Bundesamt für Justiz sendet die Auskunft dann an Ihre
Postadresse oder an die Behörde, für die Sie die Auskunft angefordert
haben.
Hinweis: Sie können sich nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten
lassen. Antragsberechtigt ist jedoch auch Ihre gesetzliche Vertretung.
Handeln Sie selbst als gesetzlicher Vertreter/gesetzliche Vertreterin,
müssen Sie Ihre Vertretungsmacht nachweisen.
Die Bearbeitungszeit beim Bundesamt für Justiz dauert ca. 14 Tage
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Die Bearbeitungszeit beim Bundesamt für Justiz dauert ca. 14 Tage
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Stadt Hilden
II-33.1 Amt für Bürgerservice - Bürgerbüro und Infotheke
Montag: 8.00 bis 13.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr Dienstag: 8.00 bis... mehr
Montag: 8.00 bis 13.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr Dienstag: 8.00 bis 13.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr Mittwoch: 8.00 bis 13.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr Donnerstag: 8.00 bis 13.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr Freitag: 8.00 bis 12.00 Uhr
Am Rathaus
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Hilden
Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus
Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich.
buergerbuero@hilden.de
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+49 2103 72-1777
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Freigabe Final
Gewerbezentralregister
offline (noch nicht in Betrieb)
4 - kein (weiterer) Digitalisierungs-Bedarf aus Sicht der Kommunen in NRW
Querschnitt Unternehmen
Querschnitt
OZG-Leistung Gewerbezentralregister: Leika-Leistung Gewerbezentralregister ... mehr