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Wenn Ihr Einkommen (Erwerbsminderungsrente) für die Finanzierung Ihres notwendigen Lebensunterhalts nicht ausreicht, oder Sie über 6 Monate befristet voll erwerbsgemindert sind, können Sie Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt in Anspruch nehmen. Dazu müssen Sie das Sozialamt in Kenntnis setzen bzw. einen Antrag stellen.
Die Leistungen umfassen insbesondere den notwendigen Lebensunterhalt einschließlich angemessener Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt können in Anspruch nehmen:
Personen unter 15 Jahren außerhalb einer Bedarfsgemeinschaft nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Bei befristeter voller Erwerbsminderung über 6 Monate und außerhalb einer Bedarfsgemeinschaft nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Stationärer Aufenthalt in einer Einrichtung länger als 6 Monate ohne Erwerbsminderung.
Wenn kein Anspruch auf Grundsicherung im Alter oder bei voller Erwerbsminderung auf Dauer besteht.
Ein Anspruch besteht nur, soweit das Einkommen und/oder Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt sicherstellen zu können.
Die anspruchsberechtigte Person muss ihren tatsächlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Was ist eine befristete Erwerbsminderung? Erwerbsmin... mehr
Was ist eine befristete Erwerbsminderung? Erwerbsminderung bedeutet: Jemand kann für einen Zeitraum nicht gut auf
dem öffentlichen Arbeitsmarkt arbeiten. Und hat zu wenig Geld zum Leben.
Was ist die Hilfe zum Lebensunterhalt? Hilfe zum Lebensunterhalt bedeutet: Man bekommt Geld zum Leben. Menschen
mit einer befristeten Erwerbsminderung können Hilfe zum Lebensunterhalt
bekommen.
Das gehört zur Hilfe zum Lebensunterhalt:
Regelleistung: Man bekommt Geld. Von dem Geld kann man sein Essen
bezahlen, seine Miete bezahlen und seine Heizkosten bezahlen.
Mehrbedarfe: Man bekommt Geld wenn man schwanger ist, oder neue
Kleidung braucht, oder wenn man alleine mit seinem Kind lebt.
Wie lange bekommt man die Hilfe zum Lebensunterhalt?
Hilfe zum Lebensunterhalt wird vorübergehend oder für längere Zeit
gewährt – je nach der Dauer der persönlichen Notlage.
Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist eine sog. na... mehr
Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist eine sog. nachrangige Sozialleistung. Das heißt, sie wird nur gewährt, wenn kein Anspruch auf andere Sozialleistungen den Bedarf decken kann. Insbesondere eine Abgrenzung zu der vorrangigen Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII ist daher wichtig.
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII kann Personen
gewährt werden, die
ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht selbst decken können,
die erforderlichen Hilfen nicht von anderen Personen (z.B. Angehörigen)
erhalten
und die keinen Anspruch auf vorrangige Sozialleistungen haben.
Sie sind für mind. 6 Monate voll erwerbsgemindert und/o... mehr
Sie sind für mind. 6 Monate voll erwerbsgemindert und/oder beziehen eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung und Ihr Gesamteinkommen ist zu gering? Dann können Sie Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen.
Allgemeine Informationen: Anspruch auf Leist... mehr
Allgemeine Informationen: Anspruch auf Leistungen haben Personen, die
keine ausreichende Hilfe durch andere Sozialleistungen (insbesondere
Grundsicherung für Arbeitsuchende) haben und ihren Lebensunterhalt nicht
aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw. aus dem Einkommen und Vermögen
des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des eheähnlichen Partners,
soweit es deren Eigenbedarf übersteigt, bestreiten können.
Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert,
insbesondere Renteneinkünfte.
Zum Vermögen gehört das gesamte verwertbare Vermögen, also die
Gesamtheit aller in Geld bewertbaren Güter, wie beispielsweise Grund-,
Betriebs- und Kapitalvermögen, Kraftfahrzeuge, Schmuck- und
Kunstgegenstände, Gesellschaftsanteile, vertragliche Ansprüche,
Schenkungsrückforderungsansprüche. Vom Vermögen bleibt ein Freibetrag in
Höhe von EUR 10.000 für Alleinstehende unberücksichtigt. Bei Ehepaaren
beziehungsweise Lebenspartnern erhöht sich der Freibetrag auf EUR 20.000.
Für die Höhe der Hilfe zum Lebensunterhalt gilt folgende Faustregel:
Bedarf minus Ihr anzurechnendes Einkommen = Höhe der Leistung. Der
Bedarf ist individuell. Die genaue Ermittlung erfolgt nach Prüfung der
nachgewiesenen Unterlagen.
Das ist die Hilfe zum Lebensunterhalt:
Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird nach Regelsätzen bemessen, die
regelmäßig an die allgemeinen Lebenshaltungskosten angepasst werden.
Die Regelsätze beziehen sich auf die notwendigen laufenden
Lebenshaltungskosten wie Ernährung, Bekleidung, Wäsche und Schuhe,
Hausrat, Renovierung, Strom, Körperpflege und persönliche Bedürfnisse
des täglichen Lebens.
Neben dem Regelsatz können Leistungen für Kosten der Unterkunft und
Heizung übernommen werden.
Da mit den Regelsätzen nicht in allen Fällen ausreichend geholfen werden
kann, gibt es für bestimmte Personen zusätzlich zum Regelsatz
sogenannte Mehrbedarfszuschläge, z. B. für werdende Mütter von Beginn
der 13. Schwangerschaftswoche, für Alleinerziehende oder für Menschen
mit Behinderung.
Außerdem können Sie einmalige Beihilfen für notwendige Anschaffungen
erhalten.
Bewilligungszeitraum:
Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird vorübergehend oder für längere Zeit
gewährt – je nach der Dauer der persönlichen Notlage. Bei längerer
Bewilligung erfolgt eine jährliche Prüfung der Einkommens- und
Vermögensverhältnisse. Die Voraussetzungen werden dann erneut geprüft.
Bei Neuanträgen wird die Leistung frühestens ab Antragstellung bzw. ab
Kenntnis der Hilfebedürftigkeit bewilligt.
Mitteilungspflichten des Antragstellers:
Bei der Antragstellung sind alle anspruchsbegründeten Unterlagen und
während des Leistungsbezuges sind alle Veränderungen in den persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnissen umgehend mitzuteilen. Zu Unrecht
erhaltene Hilfe zum Lebensunterhalt ist zurückzuzahlen.
Sozialhilfeantrag einschließlich aller erfo... mehr
Sozialhilfeantrag einschließlich aller erforderlichen
Anlagen
Kontoauszüge der letzten 3 Monate vor Antragsstellung -
lückenlos.
Aktuelle Heiz- und Nebenkostenabrechnung
Nachweise zum vorhandenen Vermögen:
Sparbücher
(aktueller Stand muss ersichtlich sein)
Vermögenswirksame
Leistungen
Bausparverträge
Wertpapiere
Sterbegeldversicherung
Bestattungsvorsorgeverträge
Nachweise zu Lebensversicherungen:
Police
Bestätigung der Versicherung über Rückkaufwert und bislang eingezahlter
Beiträge
Ggfs. Ruhendstellung
Nachweise über alle Einnahmen. Diese können sein:
Jegliche Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger
Erwerbstätigkeit, aus Vermietung und Verpachtung, Zinsen und Dividenden, allen
Rentenarten (einschl. Renten aus dem Ausland!) und Ausgleichszahlungen.
Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus
Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich.
sozialhilfe@hilden.de
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02103/72-0
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Freigabe Final
Hilfe zum Lebensunterhalt
offline (noch nicht in Betrieb)
1 - höchste Umsetzungspriorität für die Kommunen in NRW
Finanzielle Existenzsicherung/Unterstützung bei finanziellen Problemen
Arbeit & Ruhestand
OZG-Leistung Hilfe zum Lebensunterhalt: Leika-Leistung Hilfe zum Lebensunte... mehr
OZG-Leistung Hilfe zum Lebensunterhalt: Leika-Leistung Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII) (Reifegrad: 3), OZG-Leistung Hilfe zum Lebensunterhalt: Leika-Leistung Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII) (Reifegrad: 3)
Bund, Kommunal
Sozialamt
Kreis, kreisangehörige Gemeinde, Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie St... mehr
Kreis, kreisangehörige Gemeinde, Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt
Hilfe zum Lebensunterhalt: OZG-Leistung Hilfe zum Lebensunterhalt: Leika-Le... mehr
Hilfe zum Lebensunterhalt: OZG-Leistung Hilfe zum Lebensunterhalt: Leika-Leistung Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII)
Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII) Bewilligung für Minderjährige in Verwan... mehr
Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII) Bewilligung für Minderjährige in Verwandtenpflege
99107012017001
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Stadt Hilden
III-50.1 Amt für Soziales und Wohnen - Soziale Hilfen
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Am Rathaus
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40721
Hilden
Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus
Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich.
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Freigabe Final
Hilfe zum Lebensunterhalt
offline (noch nicht in Betrieb)
1 - höchste Umsetzungspriorität für die Kommunen in NRW
Finanzielle Existenzsicherung/Unterstützung bei finanziellen Problemen
Arbeit & Ruhestand
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Bund, Kommunal
Sozialamt
Kreis, kreisangehörige Gemeinde, Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie St... mehr
Kreis, kreisangehörige Gemeinde, Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt
Hilfe zum Lebensunterhalt: OZG-Leistung Hilfe zum Lebensunterhalt: Leika-Le... mehr
Hilfe zum Lebensunterhalt: OZG-Leistung Hilfe zum Lebensunterhalt: Leika-Leistung Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII) Bewilligung für Minderjährige in Verwandtenpflege
Wenn Sie bei der Erziehung Ihres Kindes Unterstützung benötigen, können Sie verschiedene Hilfeformen in Anspruch nehmen. Welche Art der Hilfe für Sie am besten geeignet ist, wird im Einzelfall entschieden.
Erziehungshilfe, Hilfe zur Erziehung SGB XIII, sozialpädagogische Einzelbet... mehr
Erziehungshilfe, Hilfe zur Erziehung SGB XIII, sozialpädagogische Einzelbetreuung, Tagesgruppe, Vollzeitbetreuung, Erzeihungsbeistand, Sozialpädagogische Familienhilfe, Bedarfsgerechte Hilfen, Jugendamt, Erziehungsberatung
Hilfen zur Erziehung ist der Oberbegriff für verschiedene im
Sozialges... mehr
Hilfen zur Erziehung ist der Oberbegriff für verschiedene im
Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe)
verankerte Hilfeformen für den Fall, dass Sie als
Personensorgeberechtigte bei der Erziehung Ihres Kindes Unterstützung
benötigen oder in Anspruch nehmen.
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Bedarfsgerechte Hilfen Hilfen zur Erziehung umfassen... mehr
Bedarfsgerechte Hilfen Hilfen zur Erziehung umfassen pädagogische und damit verbundene therapeutische Leistungen. Maßgeblich für die Art und den Umfang der Hilfe ist der erzieherische Bedarf im jeweils konkreten Einzelfall. Dabei kommt es für die einzelne Hilfe entscheidend auf die Lebenssituation des Kindes oder Jugendlichen und seiner Familie an. Je genauer mit den Personensorgeberechtigten (in der Regel sind das die Eltern oder alleinerziehende Elternteile) und ihren Kindern im Vorfeld die gesamten Zusammenhänge der Probleme und erforderlichen Hilfen besprochen und dabei Chancen und Möglichkeiten der Betroffenen mit in den Blick genommen werden, desto passgenauer kann eine Hilfe beziehungsweise Unterstützung eingerichtet werden.
Beantragung beim Jugendamt Hilfen zur Erziehung werden auf Antrag beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) gewährt. Die Entscheidung darüber, ob eine Hilfe notwendig und geeignet ist, welche Hilfe es sein soll und wer sie erbringen soll, wird grundsätzlich mit den Personensorgeberechtigten und dem Kind oder Jugendlichen in einer gemeinsamen Hilfeplanung getroffen. Den Personensorgeberechtigten steht bei der Auswahl der Hilfeform ein Wunsch- und Wahlrecht zu.
Unterschiedliche Formen Erzieherische Hilfen können in ambulanter, teilstationärer und stationärer Form erbracht werden. Oft ist auch von "familienunterstützenden", "familienfördernden" und "familienersetzenden" Maßnahmen die Rede. Grundsätzlich gilt jedoch: Sofern es das Wohl des Kindes zulässt, sollen alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, die Erziehung in der Familie fortzusetzen. Auch bei Hilfeformen, die mit einer Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses einhergehen, ist die Rückkehr in die Herkunftsfamilie grundsätzliches Ziel der Maßnahme. Dazu wird während der Unterbringung der Kontakt mit der Familie gepflegt, so wie dies möglich ist. In den §§ 28 bis 35 SGB VIII sind konkrete Erziehungshilfen beispielhaft aufgelistet. Über diesen Katalog hinaus sind weitere erzieherische Hilfen möglich. Dabei sind die einzelnen im Gesetz genannten sozialpädagogischen Hilfeformen nicht gegeneinander abgrenzbar, vielmehr soll die notwendige und geeignete Hilfe für den Einzelfall "maßgeschneidert" werden.
Hilfen zur Erziehung im Überblick
Erziehungsberatung Die Erziehungsberatung ist ein ambulantes Beratungs- und Therapieangebot und dient der Unterstützung von Eltern und anderen Erziehungsberechtigten, Kindern und Jugendlichen bei der Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme. Durch Psychologen, Sozialpädagogen oder andere Fachkräfte sollen die positive Entwicklung des Kindes bzw. des Jugendlichen sowie der Familie gefördert und das Zusammenleben in der Familie erhalten und verbessert werden. Auch bei der Bewältigung von Krisen und Problemen im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung können Erziehungsberatungsstellen Hilfestellungen geben.
Die Beratung kann auch ohne Vermittlung durch das Jugendamt in Anspruch genommen werden. Sie erfolgt persönlich und vertraulich, das heißt, die Berater unterliegen auch der gesetzlichen Schweigepflicht.
Soziale Gruppenarbeit Die soziale Gruppenarbeit ist ein ambulantes Angebot und soll vorrangig ältere Kinder und Jugendliche in der Entwicklung sozialer Kompetenzen unterstützen. In der Gruppe wird erlernt, Selbstvertrauen aufzubauen, Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensprobleme zu überwinden und Probleme mit dem sozialen Umfeld abzubauen.
Erziehungsbeistand Bei dieser ambulanten Hilfe wird älteren Kindern und Jugendlichen ein Betreuer oder eine Betreuerin zur Seite gestellt, um sie bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen zu unterstützen und die Verselbstständigung des Minderjährigen zu befördern. Der Erziehungsbeistand unterstützt beim Lösen von Konflikten mit Eltern und Lehrern ebenso wie bei Behördengängen oder der Bewältigung von Leistungsproblemen. Die Hilfe ist in der Regel auf einen längerfristigen Zeitraum von einem bis zu drei Jahren angelegt.
Sozialpädagogische Familienhilfe Diese Hilfe zur Erziehung ist ein ambulantes Angebot für die ganze Familie. Die sozialpädagogische Familienhilfe gibt konkrete, praktische Lebenshilfe in familiären Belastungssituationen und bietet "Hilfe zur Selbsthilfe". Direkt in der Familie unterstützt eine Fachkraft in der Regel längerfristig und ganzheitlich bei der Erziehung, bei der Bewältigung des Familienalltags und bei Schwierigkeiten mit Außenstehenden. Auch beim Kontakt mit Ämtern und anderen Institutionen wird geholfen. Ziel ist es, dass auftretende Probleme wieder selbstständig gemeistert werden können.
Erziehung in einer Tagesgruppe Das teilstationäre Angebot der Erziehung in einer Tagesgruppe unterstützt insbesondere Kinder und Jugendliche im schulpflichtigen Alter beim Lernen sozialer Kompetenzen. Eine geregelte Tagesstruktur hilft Kindern und Jugendlichen ihren Alltag zu gestalten. Im Mittelpunkt der Arbeit von Tagesgruppen stehen das soziale Lernen in der Gruppe, die Begleitung der schulischen Förderung sowie die Elternarbeit. Um die Erziehungsbedingungen in der Familie zu verbessern, sollen die Familien entlastet werden und professionell begleitet Unterstützung erfahren. Der Vorteil dieser Hilfe zur Erziehung liegt darin, dass Kinder und Jugendliche in ihrer Familie und damit in ihrer vertrauten Umgebung verbleiben können.
Vollzeitpflege Diese stationäre Hilfe zur Erziehung bietet die zeitweise oder dauerhafte außerfamiliäre Unterbringung und Betreuung eines Kindes über Tag und Nacht in einer Pflegefamilie oder – für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche – in einer Erziehungsstelle. Mit dieser Hilfe ist auch das Ziel der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie verbunden. Die Vollzeitpflege ermöglicht das Aufwachsen des Kindes in einem Familiensystem und eignet sich besonders für jüngere Kinder, ist aber grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr möglich. Die Auswahl einer geeigneten Pflegefamilie orientiert sich an der Bedürfnislage des Kindes oder Jugendlichen.
Heimerziehung, sonstige betreute Wohnformen Im Rahmen dieser stationären Hilfe zur Erziehung ist das Kind oder der Jugendliche über Tag und Nacht außerhalb der Familie untergebracht und wird von professionellen Fachkräften betreut. Durch Heimerziehung oder sonstige betreute Wohnformen sollen Kinder und Jugendliche, die nicht mehr in der eigenen Familie leben und nicht in einer Pflegefamilie untergebracht werden können, in ihrer Entwicklung gefördert werden. Dies soll durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten erreicht werden.
Heimerziehung oder betreutes Wohnen soll eine Rückkehr des Kindes oder des Jugendlichen in die Familie ermöglichen, die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbstständiges Leben vorbereiten, wozu auch die Beratung und Unterstützung in Ausbildungs- und Beschäftigungsfragen gehört. So reicht die Dauer der Hilfe von einer kurzfristigen Unterbringung bis hin zu einem dauerhaften Verbleib wenigstens bis zum Eintritt der Volljährigkeit.
Die einzelnen Unterbringungsformen unterscheiden sich stark in Angebot, Zielgruppe, Betreuungsschlüssel, Lage und nicht zuletzt auch durch die Größe der Einrichtung. So gibt es familienähnliche Betreuungsangebote, Kleinstheime, betreute Wohngemeinschaften, Kinderdörfer, Jugendwohnungen sowie Formen von betreutem Einzelwohnen.
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung Bei der intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung handelt es sich um eine Hilfe für besonders gefährdete und teilweise erheblich belastete oder geschädigte Jugendliche, für die eine gruppenbezogene Betreuung im Rahmen von Heimerziehung oder sonstigen betreuten Wohnformen nicht geeignet ist beziehungsweise die mit den sonstigen Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe nicht mehr erreicht werden können. Ziel ist die soziale Integration und die Befähigung zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung.
Die Betreuung ist von vornherein auf längere Zeit angelegt. Charakteristisch ist eine sehr hohe Betreuungsintensität verbunden mit einem Höchstmaß an individuellem Zuschnitt und Flexibilität der Hilfeleistung. Es handelt sich um eine ambulante Hilfe, die aber häufig mit Unterbringungshilfen verbunden ist.
Hilfen für erwachsene Jugendliche und junge volljährige Menschen Hilfen zur Erziehung können auch junge volljährige Menschen erhalten, die nicht mehr bei den Eltern leben, aber auch noch nicht selbstständig ihr Leben "in die Hand" nehmen können (§ 41 SGB VIII). Hilfen für junge Volljährige sollen sicherstellen, dass ein junger Erwachsener ein selbstbestimmtes und eigenverantwortliches Leben führen kann. Besonders bei jungen Menschen, die schon vor der Volljährigkeit Hilfen zur Erziehung erhalten haben, soll die Hilfe nicht abrupt enden. Um einen gleitenden Übergang in ein eigenverantwortliches Leben sicherzustellen, steht das Spektrum der Hilfen zur Erziehung weiter zur Verfügung. So kann ihnen zum Beispiel eine betreute Wohngruppe helfen, das notwendige Know-how über Haushaltsführung, Alltagsorganisation und Lebensgestaltung zu erwerben.
Die Fortführung der Hilfe erfolgt in der Regel bis zum vollendeten 21. Lebensjahr. In begründeten Einzelfällen kann sie auch darüber hinaus, höchstens bis zum vollendeten 27. Lebensjahr gewährt werden, wenn die Ziele einer vorhergehenden Maßnahme, die Selbstständigkeit, nicht erreicht worden sind.
Eltern können einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung gem. § 27 ff. SGB VII... mehr
Eltern können einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung gem. § 27 ff. SGB VIII stellen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beraten Sie gerne
welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und welche Unterlagen
benötigt werden.
Auf Hilfen zur Erziehung haben Sie als Personensorgeberechtigte einen Re... mehr
Auf Hilfen zur Erziehung haben Sie als Personensorgeberechtigte einen Rechtsanspruch, wenn
ohne diese Hilfe eine dem Wohl Ihres Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und
die Hilfe für die Entwicklung Ihres Kindes geeignet und notwendig ist
Bei teilstationären und stationären wird ein Kostenbeitrag gem. Gesetz e... mehr
Bei teilstationären und stationären wird ein Kostenbeitrag gem. Gesetz erhoben.
Hilfen zur Erziehung gewährt das Jugendamt auf Antrag der Personensorgeb... mehr
Hilfen zur Erziehung gewährt das Jugendamt auf Antrag der Personensorgeberechtigen, sofern die Hilfen geeignet und notwendig sind.
Als Personensorgeberechtigter müssen Sie einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung beim Amt für Jugend, Soziales und Integration stellen, wenn Sie den Eindruck haben, dass Sie Unterstützung im Umgang mit Ihrem Kind benötigen. Junge Volljährige stellen ihren Antrag selbstständig.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden mit Ihnen gemeinsam überlegen, welche Hilfestellungen für Ihre Familie geeignet sind.
Wenn Sie über einen längeren Zeitraum hinweg Unterstützung brauchen, erstellt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter gemeinsam mit allen Beteiligten einen Hilfeplan. Dieser Plan regelt das gemeinsame Vorgehen und wird abhängig von der Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen regelmäßig angepasst und fortgeschrieben.
Die Hilfeleistungen werden von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe erbracht. Dies können beispielsweise Kommunen, Verbände oder Vereine sein.
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Formulare werden ihnen nach Anfrage/Beratung zu geschickt.
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Stadt Hilden
III-51.3 Amt für Jugend, Soziale Dienste und Integration - Soziale Dienste
Offene Sprechstunde Dienstag: 09:00 - 11:00 Uhr D... mehr
Hilfen zur Gesundheit entsprechen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie werden nur erbracht, soweit diese oder andere in Frage kommende Leistungserbringer nicht leisten und die betreffende Person bedürftig ist. Der Anspruch entsteht, sobald die zuständige Stelle von der Notsituation Kenntnis erlangt.
Zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen geht es (hier).
mehr
Wenn Sie nicht krankenversichert sind und für kurze Zeit (voraussichtlich weniger als einen Monat) ununterbrochen Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, stellt das Sozialamt unmittelbar durch Ausstellen eines Behandlungsscheins die notwendige medizinische Versorgung sicher.
Dazu gehören u.a.:
Vorbeugende Gesundheitshilfe zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten.
Hilfe bei Krankheit.
Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft.
Hilfe bei Sterilisation.
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Die Hilfe zur Gesundheit ist eine Sozialhilfeleistung, die sich an Personen ohne Krankenversicherungsschutz richtet, wenn sie nicht genug eigenes Einkommen oder Vermögen haben, um ihre notwendige medizinische Versorgung sicherzustellen.
Über den Antrag wird schnellstmöglich entschieden, insbesondere wenn erkennbare Dringlichkeit vorliegt. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.
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Es genügt ein formloser Antrag.mehr
Es genügt ein formloser Antrag.
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Stadt Hilden
III-50.1 Amt für Soziales und Wohnen - Soziale Hilfen
Wenn Sie pflegebedürftig sind oder gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen, mindestens der Pflegegrad 2 festgestellt wurde und die Finanzierung der Pflege nicht ausreicht, können Sie Leistungen der Hilfe zur Pflege in Anspruch nehmen.
Die Leistungen der ambulanten Hilfe zur Pflege umfassen insbesondere die Häusliche Pflege, in Form von:
Pflegegeld
Pflegesachleistungen
Pflegehilfsmitteln: zum Verbrauch / technisch (Pflegebett)
Wichtig: Die stationäre Hilfe zur Pflege in Pflegeeinrichtungen, Kurzzeitpflege oder die Prüfung von Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (zum Beispiel Einbau eines Treppenlifts oder Badumbau) erfolgt durch das Sozialamt der Kreisverwaltung in Mettmann (Kreis Sozialamt).
Die Hilfe zur Pflege ist eine Sozialhilfeleistung, die sich an pflegebedürftige Personen richtet, wenn sie nicht genug eigenes Einkommen oder Vermögen haben, um ihre Pflege zu zahlen.
Sie sind pflegebedürftig mit mind. Pflegegrad 2 und haben nicht genug
... mehr
Sie sind pflegebedürftig mit mind. Pflegegrad 2 und haben nicht genug
eigenes Einkommen oder Vermögen um die Pflege (zu Hause oder in einer
Einrichtung) sicherzustellen? Dann können Sie Leistungen der Hilfe zur
Pflege beantragen.
Hilfe zur Pflege im häuslichen Bereich und vollstationäre Pflege... mehr
Hilfe zur Pflege im häuslichen Bereich und vollstationäre Pflege Wenn Sie oder Ihre Angehörigen die Kosten der Pflege selbst nicht
finanzieren können, haben Sie die Möglichkeit, Leistungen der Hilfe zur
Pflege nach dem Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu beantragen.
Sozialhilfeleistungen sind nachrangig. Das bedeutet, dass Sie folgende
Ansprüche und Mittel zuerst einsetzen müssen:
Eigenes Einkommen und Vermögen.
Ansprüche gegenüber Dritten (beispielsweise Leistungen der Kranken-
oder Pflegeversicherung).
Verpflichtungen anderer (beispielsweise Unterhalt, Verpflichtungen
aus Verträgen, Herausgabeverpflichtung bei Schenkungen).
Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert,
insbesondere Renteneinkünfte. Ob und wenn ja, in welchem Umfang, das
verfügbare Einkommen vorrangig für die Kosten der Pflege einzusetzen
ist, hängt von der beantragten Leistung ab.
Zum Vermögen gehört das gesamte verwertbare Vermögen, also die
Gesamtheit aller in Geld bewertbaren Güter, wie beispielsweise Grund-,
Betriebs- und Kapitalvermögen, Kraftfahrzeuge, Schmuck- und
Kunstgegenstände, Gesellschaftsanteile, vertragliche Ansprüche,
Schenkungsrückforderungsansprüche. Vom Vermögen bleibt ein Freibetrag in
Höhe von EUR 10.000 für Alleinstehende unberücksichtigt. Bei Ehepaaren
beziehungsweise Lebenspartnern erhöht sich der Freibetrag auf EUR 20.000.
Verhältnis zu den Leistungen der Pflegeversicherung Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff sowie die Staffelung der
Pflegegrade (1 bis 5) finden auch in der Sozialhilfe Anwendung.
Leistungsberechtigt nach dem SGB XII sind Pflegebedürftige, die
finanziell bedürftig sind und nicht in der sozialen Pflegeversicherung
versichert sind oder deren pflegerischer Bedarf nicht durch die
Leistungen der Pflegversicherung vollständig sichergestellt wird.
Hilfe zur häuslichen Pflege
Folgende Leistungen umfasst die Hilfe zur Pflege für Pflegebedürftige
der Pflegegrade 2 bis 5:
Pflegegeld
Pflegesachleistung (durch Pflegedienst)
Betreuungs- und Entlastungsleistung (zweckgebunden für Entlastung,
Alltagsgestaltung, Unterstützungsangebote)
Verhinderungspflege
Pflegehilfsmittel
Ambulante Pflegewohngemeinschaften
In einer ambulanten Pflegewohngemeinschaft entstehen neben den
mietvertraglich vereinbarten Unterkunftskosten weitere Kosten für
Betreuung und Pflege. Während ein Großteil der pflegerischen Kosten in
der Regel über die Leistungen der Pflegekasse finanziert werden, sind
die Kosten der durchgängigen 24 - Stunden - Betreuung zusätzlich an den
Leistungsanbieter zu entrichten. Eine Kostenübernahme aus Mitteln der
Sozialhilfe ist bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit möglich.
Folgende Leistungen umfasst die Hilfe zur Pflege für Pflegebedürftige
des Pflegegrades 1:
Pflegehilfsmittel
Entlastungsbetrag (zweckgebunden für Entlastung, Alltagsgestaltung,
Unterstützungsangebote).
Da die Leistungen der Pflegeversicherung vorrangig in Anspruch zu nehmen
sind, ist zunächst ein Antrag auf Leistungen bei der zuständigen
Pflegekasse zu stellen. Nur wenn die Leistungen der Pflegekasse nicht
ausreichen, prüft der Sozialhilfeträger, ob die notwendigen
(Mehr-)kosten aus Sozialhilfemitteln übernommen werden können.
Hilfe zur (voll-)stationären Pflege Sofern Sie Leistungen der Hilfe zur Pflege für Menschen in
Pflegeeinrichtungen, Pflegewohngeld oder Kurzzeitpflege beantragen,
erfolgt die Bearbeitung durch das Sozialamt der Kreisverwaltung in Mettmann.
Bewilligungszeitraum:
Die Hilfe zur Pflege wird vorübergehend oder für längere Zeit gewährt –
je nach der Dauer der persönlichen Notlage.
Bei längerer Bewilligung erfolgt eine jährliche Prüfung der Einkommens-
und Vermögensverhältnisse. Die Voraussetzungen werden dann erneut
geprüft.
Bei Neuanträgen wird die Leistung frühestens ab Antragstellung bzw. ab
Kenntnis der Hilfebedürftigkeit bewilligt.
Mitteilungspflichten des Antragstellers:
Bei der Antragstellung sind alle anspruchsbegründeten Unterlagen und
während des Leistungsbezuges sind alle Veränderungen in den persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnissen umgehend mitzuteilen. Zu Unrecht
erhaltene Hilfe zur Pflege ist zurückzuzahlen.
Kontoauszüge der letzten 3 Monate vor Antragsstellung - lückenlos.
Aktuelle Heiz- und Nebenkostenabrechnung
Nachweise zum vorhandenen Vermögen:
Sparbücher (aktueller Stand muss ersichtlich sein).
Vermögenswirksame Leistungen
Bausparverträge
Wertpapiere
Sterbegeldversicherung
Bestattungsvorsorgeverträge.
Nachweise zu Lebensversicherungen:
Police
Bestätigung der Versicherung über Rückkaufwert und
bislang eingez. Beiträge.
Ggfs. Ruhendstellung
Nachweise über alle Einnahmen. Diese können sein:
Jegliche Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger
Erwerbstätigkeit, aus Vermietung und Verpachtung, Zinsen und Dividenden,
allen Rentenarten (einschl. Renten aus dem Ausland!) und
Ausgleichszahlungen.
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Im Einzelfall können für die
Bearbeitung weitere Nachweise erforderlich sein.
Sie müssen eine körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigung ... mehr
Sie müssen eine körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigung
haben, die Ihre Selbstständigkeit erschwert (mindestens Pflegegrad 1). Sie (oder Ihre nicht getrennt lebende Ehegattin oder Lebenspartnerin
bzw. Ihr nicht getrenntlebender Ehegatte oder Lebenspartner) verfügen
über nicht genügend Einkommen oder Vermögen, um die Pflegekosten zu
decken.
Hilfe zur Pflege können Sie erhalten wenn:
Sie alleine leben und nicht mehr als 10.000 Euro besitzen oder
Sie mit einer anderen Person zusammen leben und nicht mehr
als 20.000 Euro besitzen.
Sie pflegebedürftig sind. Das stellt der Medizinische
Dienst der Krankenkasse (MDK) fest.
Es fallen keine Gebühren an.
Da die Leistungen der Pflegeversicherung vorrangig in Anspruch zu nehmen... mehr
Da die Leistungen der Pflegeversicherung vorrangig in Anspruch zu nehmen
sind, ist zunächst ein Antrag auf Leistungen bei der zuständigen
Pflegekasse zu stellen. Nur wenn die Leistungen der Pflegekasse nicht
ausreichen, prüft der Sozialhilfeträger, ob die notwendigen
(Mehr-)kosten aus Sozialhilfemitteln übernommen werden können.
Die Hilfe zur Pflege wird ab dem Zeitpunkt geleistet, ab dem das Sozialamt Kenntnis erlangt hat oder ein Antrag gestellt wurde.
Der Bearbeitungszeitraum ist antragsabhängig individuell.
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (SGB XII)
99107015000000
mehr
Die Leistung umfasst Beratung und persönliche Unterstützung der Leistungsberechtigten und ihrer Angehörigen, insbesondere:
Hilfe zur Erhaltung einer Wohnung.
Hilfe für Strafgefangene (befristete Mietübernahme während der Haft).
Es gibt Situationen im Leben, in denen man infolge von Wohnungslosigkeit... mehr
Es gibt Situationen im Leben, in denen man infolge von Wohnungslosigkeit oder Straffälligkeit in eine Lebenslage gerät, die Sie bei der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt und die Sie ohne die Unterstützung von ExpertInnen nicht überwinden können. Dann haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf "Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten".
Die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten ist eine Sozialhilfeleistung, die an Personen gerichtet ist, welche sich in besonderen Lebensverhältnissen mit sozialen Schwierigkeiten befinden und diese Schwierigkeiten aus eigener Kraft nicht bewältigen können.
Sie befinden sich in besonderen Lebensverhältnissen mit sozialen
Schwi... mehr
Sie befinden sich in besonderen Lebensverhältnissen mit sozialen
Schwierigkeiten und können diese aus eigener Kraft nicht selbst
überwinden? Dann können Sie Leistungen der Hilfe zur Überwindung
besonderer sozialer Schwierigkeiten beantragen.
mehr
Besondere soziale Schwierigkeiten entstehen durch die Verknüpfung von besonderen Lebensverhältnissen mit sozialen Schwierigkeiten, die von den Betroffenen nicht selbstständig bewältigt werden können.
Besondere Lebensverhältnisse können sein:
eine ungesicherte wirtschaftliche Lebensgrundlage,
nicht vorhandene Wohnung oder unzureichende Wohnverhältnisse,
Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung,
vergleichbare nachteilige Lebensumstände.
Ziel der Hilfe ist es, betroffene Personen zu einer selbstständigen Lebensbewältigung im Alltag entsprechend ihren Möglichkeiten zu befähigen und eine Integration in die Gesellschaft zu ermöglichen.
Anspruch auf diese Hilfe haben Personen, die in derart schwierige, mit besonderen sozialen Schwierigkeiten verbundene Lebensverhältnisse geraten sind, dass sie diese aus eigener Kraft nicht überwinden können. Die besonders schwierigen Lebensverhältnisse bzw. die sozialen Schwierigkeiten müssen sich durch einen besonderen Schweregrad von den allgemeinen Lebenskrisen wie Arbeitslosigkeit, Krankheit, Ehezerwürfnissen und dergleichen deutlich unterscheiden.
mehr
Unterlagen bzw. Nachweise der besonderen Lebenslage (z.B. Haftbescheinigung).
Kontoauszüge der letzten 3 Monate vor Antragsstellung - lückenlos.
Aktuelle Heiz- und Nebenkostenabrechnung.
Nachweise zum vorhandenen Vermögen:
Sparbücher (aktueller Stand muss ersichtlich sein)
Vermögenswirksame Leistungen
Bausparverträge
Wertpapiere
Bestattungsvorsorgeverträge
Sterbegeldversicherung
Nachweise aus Lebensversicherungen:
Police
Bestätigung der Versicherung über Rückkaufwert und bislang eingez. Beiträge
Ggfs. Ruhendstellung.
Nachweise über alle Einnahmen. Diese können sein:
Jegliche Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit, aus Vermietung und Verpachtung, Zinsen und Dividenden, allen Rentenarten (einschl. Renten aus dem Ausland!) und Ausgleichszahlungen.
eine ungesicherte wirtschaftliche Lebensgrundlage,
nicht vorhandene Wohnung oder unzureichende Wohnverhältnisse,
Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung,
vergleichbare nachteilige Lebensumstände.
Es fallen keine Gebühren an.
Die Hilfe zur Überwindung sozialer Schwierigkeiten wird ab dem Zeitpunkt... mehr
Die Hilfe zur Überwindung sozialer Schwierigkeiten wird ab dem Zeitpunkt
geleistet, ab dem das Sozialamt Kenntnis erlangt hat oder ein Antrag
gestellt wurde.
Der Bearbeitungszeitraum ist antragsabhängig individuell.mehr
Der Bearbeitungszeitraum ist antragsabhängig individuell.
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Formloser Antrag mit Begründung.
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Stadt Hilden
III-50.1 Amt für Soziales und Wohnen - Soziale Hilfen
Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus
Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich.
sozialhilfe@hilden.de
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Freigabe Final
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
offline (noch nicht in Betrieb)
3 - niedrige Umsetzungspriorität für die Kommunen in NRW
Finanzielle Existenzsicherung/Unterstützung bei finanziellen Problemen
Arbeit & Ruhestand
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Kommunal
Sozialamt, Landschaftsverbände
Kreis, kreisangehörige Gemeinde, Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie St... mehr
Kreis, kreisangehörige Gemeinde, Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten: OZG-Leistung Hil... mehr
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten: OZG-Leistung Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten: Leika-Leistung Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (SGB XII)