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§§ 67 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) [http://www.gesetze-im-i... mehr
§§ 67 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) [http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/BJNR302300003.html#BJNR302300003BJNG001200000]
Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch
SGB XII
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Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (SGB XII) Bewilli... mehr
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (SGB XII) Bewilligung
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Stadt Hilden
III-50.1 Amt für Soziales und Wohnen - Soziale Hilfen
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Am Rathaus
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40721
Hilden
Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus
Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich.
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Freigabe Final
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
offline (noch nicht in Betrieb)
3 - niedrige Umsetzungspriorität für die Kommunen in NRW
Finanzielle Existenzsicherung/Unterstützung bei finanziellen Problemen
Arbeit & Ruhestand
Kommunal
Sozialamt, Landschaftsverbände
Kreis, kreisangehörige Gemeinde, Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie St... mehr
Kreis, kreisangehörige Gemeinde, Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten: OZG-Leistung Hil... mehr
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten: OZG-Leistung Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten: Leika-Leistung Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (SGB XII) Bewilligung
Wer einen Hund halten möchte oder besitzt, muss dies dem Ordnungsamt mit... mehr
Wer einen Hund halten möchte oder besitzt, muss dies dem Ordnungsamt mitteilen (außer kleine Hunde). Zudem ist eine Hundesteuer zu bezahlen (für alle Hunde, siehe Hundesteuer).
Hundehaltung, Leinenpflicht, Anmeldung Hund, Anzeige Hundehaltung, Hunde be... mehr
Das Landeshundegesetz unterteilt Hunde in drei
unterschiedliche Kategorien und zwar in die als gefährlich eingestuften Hunde,
in Hunde bestimmter Rassen und in sogenannte große Hunde, welche ausgewachsen eine Widerristhöhe
von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen. Abhängig von der Rasse, bzw. körperlichen Merkmalen des
Hundes, ist die Haltung eines solchen Tieresanzeigepflichtig bzw. obliegt sogar dem Erlaubnisvorbehalt.
Allgemein Durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang des Menschen mit Hunden können Gefahren entstehen, welche es abzuwehren und möglichen Gefahren vorsorgend entgegenzuwirken gilt. Diesem Gedanken Rechnung tragend hat auch der nordrhein-westfälische Landtag am 18.12.2002 ein entsprechendes Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen beschlossen. Hiernach sind alle Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
Leinenpflicht Das Landeshundegesetz schreibt vor, dass alle Hunde in folgenden Bereichen anzuleinen sind:
in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche
bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen
in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten
Hunde folgenden Rassen (sog. gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen) sind darüber hinaus außerhalb eines befriedeten Besitztums (also Wohnung und/oder eingezäuntes Grundstück) immer angeleint zu führen. Außerdem auch in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern: Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier, Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu und deren Kreuzungen untereinander, sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.
Hunde, welche ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg (sog. große Hunde) erreichen, sind außerdem innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile an der Leine zu führen.
Haltung Das Landes-Hundegesetz NRW gibt für die Haltung eines großen Hundes, eines gefährlichen Hundes oder Hundes bestimmter Rassen vor, dass
die Haltung eines großen Hundes bei der Ordnungsbehörde des Haltungsortes (=Wohnsitz Halter*in) angezeigt werden muss und
die Haltung eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes bestimmter Rassen (s.o.) nur mit Erlaubnis der Ordnungsbehörde des Haltungsortes möglich ist.
Zusätzlich zur steuerlichen Meldung des Hundes ist es daher auch erforderlich, den Hund bei der Ordnungsbehörde zu melden bzw. die Haltung zu beantragen.
Anzeige Haltung Große Hunde (40-/20-er Hunde) Zusammen mit dem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Formular "Anzeige einer Hundehaltung" sind folgende Nachweise bei der Ordnungsbehörde einzureichen:
Sachkundebescheinigung einer oder eines anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten sachverständigen Stelle oder von einer/einem durch die Tierärztekammer benannten Tierärztin bzw. benannten Tierarzt
EU-Heimtierpass/Impfausweis als Nachweis der fälschungssicheren Kennzeichnung des Hundes durch einen Mikrochip
Kaufvertrag/Ahnentafel als Rassenachweis; bei Mischlingen zusätzlich Fotos des Hundes, auf denen der Kopf und die Körperform des Hundes erkennbar ist
Nachweis der (Hundehalter-)Haftpflichtversicherung mit Mindestversicherungssummen in Höhe von 500.000,00 € für Personenschäden und 250.000,00 € für sonstige Schäden
Die Ordnungsbehörde kann zusätzlich auch die Vorlage eines aktuellen Führungszeugnisses verlangen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit der/des Halterin/s aufkommen lassen.
Antrag Haltung gefährliche Hunde Zusammen mit dem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Formular "Anmeldung einer Hundehaltung" sind folgende Nachweise bei der Ordnungsbehörde einzureichen:
Ausweiskopie als Nachweis der Volljährigkeit
Sachkundebescheinigung einer/einem durch die Tierärztekammer benannten Tierärztin bzw. benannten Tierarzt (sog. große Sachkunde)
EU-Heimtierpass/Impfausweis als Nachweis der fälschungssicheren Kennzeichnung des Hundes durch einen Mikrochip
Kaufvertrag/Ahnentafel als Rassenachweis; bei Mischlingen zusätzlich Fotos des Hundes, auf denen der Kopf und die Körperform des Hundes erkennbar ist
Nachweis der (Hundehalter-)Haftpflichtversicherung mit Mindestversicherungssummen in Höhe von 500.000,00 € für Personenschäden und 250.000,00 € für sonstige Schäden
aktuelles (nicht älter als 3 Monate) polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage einer Behörde (Belegart 0) als Nachweis der für eine solche Hundehaltung erforderlichen Zuverlässigkeit
Nachweis über ein besonderes privates Interesse oder ein öffentliches Interesse (z.B. aus Tierheim) an der Hundehaltung
Antrag Haltung Hund bestimmter Rassen Zusammen mit dem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Formular "Anmeldung einer Hundehaltung" sind folgende Nachweise bei der Ordnungsbehörde einzureichen:
Ausweiskopie als Nachweis der Volljährigkeit
Sachkundebescheinigung einer/einem durch die Tierärztekammer benannten Tierärztin bzw. benannten Tierarzt oder einer/einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle
EU-Heimtierpass/Impfausweis als Nachweis der fälschungssicheren Kennzeichnung des Hundes durch einen Mikrochip
Kaufvertrag/Ahnentafel als Rassenachweis; bei Mischlingen zusätzlich Fotos des Hundes, auf denen der Kopf und die Körperform des Hundes erkennbar ist
Nachweis der (Hundehalter-)Haftpflichtversicherung mit Mindestversicherungssummen in Höhe von 500.000,00 € für Personenschäden und 250.000,00 € für sonstige Schäden
aktuelles (nicht älter als 3 Monate) polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage einer Behörde (Belegart 0) als Nachweis der für eine solche Hundehaltung erforderlichen Zuverlässigkeit
Große Hundemehr
Große Hunde dürfen nur gehalten werden, wenn der Halter/die Halterin der Anzeigepflicht unverzüglich nachkommt und die Erfüllung der Haltungsvoraussetzungen durch Vorlage der entsprechenden Belege nachgewiesen wird (siehe "Unterlagen").
Auch Hunde, die noch nicht ausgewachsen sind und zum Zeitpunkt der Aufnahme in den Haushalt die o.g. Gewichts-/Größenvorgaben (noch) nicht erfüllen, müssen unverzüglich angezeigt werden, wenn der Hund aufgrund seiner Rasse dieGewichts-/Größenvorgaben nach Ende der Wachstumsphase typischerweise überschreitet. In Zweifelfällen (z.B. bei Mischlingen) wird von der Ordnungsbehörde der Anzeigezeitpunkt bzw. der Zeitpunkt der Überprüfung der Gewichts-/Größenvorgaben festgelegt. Auch bei der Haltung solcher Hunde ist daher die Kontaktaufnahme mit der Ordnungsbehörde erforderlich.
Die Haltung von gefährlichen Hunde und Hunden bestimmter Rassendarf erst nach entsprechender Erlaubnis der Ordnungsbehörde erfolgen. Die Haltungsvoraussetzungen, welche durch das Landes-Hundegesetz NRW vorgegeben werden, müssen nachgewiesen werden (siehe "Unterlagen"). Die Halterin oder der Halter muss zudem in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu führen und zu halten. Hundehalter*innen sollten daher bereits vor der Aufnahme eines solchen Hundes in den eigenen Haushalt Kontakt mit der Ordnungsbehörde aufnehmen. Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes wird nur erteilt, wenn ein besonderes privates Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der Haltung besteht.
Darüber hinaus müssen alle Hunde nach dem Landes-Hundegesetz NRW artgerecht undausbruchssichergehalten werden. Die Ordnungsbehörde hat das Recht, die Haltung ggfs. zu überprüfen. Bei gefährlichen Hunden und Hunden bestimmter Rassen erfolgt in jedem Fall eine Überprüfung der ausbruchssicheren Hundehaltung.
Kleine Hunde, welche ausgewachsen die o.g. Größen-/Gewichtsvorgaben nicht erfüllen und keiner der o.g. Rassen angehören, müssen bei der Ordnungsbehörde nicht angemeldet werden. Ausnahme: Miniatur-Bullterrier. Bei der Aufnahme eines Hundes der Rasse Miniatur-Bullterrier in den eigenen Haushalt ist die zweifelsfreie Zuordnung des Hundes zu dieser Rasse bei der Ordnungsbehörde nachzuweisen. Dies kann zusammen mit dem EU-Heimtierpass/Impfausweis des Hundes durch Vorlage einer bereits erfolgten Entscheidung einer anderen Ordnungsbehörde oder durch Vorlage einer tierärztlichen Bescheinigung über die Größe und das Gewicht des Hundes oder durch Vorführung des Hundes bei der Ordnungsbehörde (Messtermin) erfolgen. Zum Messtermin müssen die Ahnentafel, der EU-Heimtierpass/Impfausweis des Hundes und der Kaufvertrag vorgelegt werden.
Große Hunde Entgegennahme Anzeige Hundehaltun... mehr
Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis
mit örtlicher Überprüfung der ausbruchssicheren Haltung = 100,00 €; bei der Vermittlung des Hundes aus einem Tierheim = 45,00 €
nach Aktenlage (z.B. bei Wohnungshaltung ohne Garten/Terrasse/Balkon) = 70,00 €; bei der Vermittlung des Hundes aus einem Tierheim = 30,00 €
nach Aktenlage, soweit eine Erlaubnis durch eine andere Behörde bereits erteilt war (z.B. nach Aktenübernahme aus einer anderen Stadt) = 30,00 €; mit örtlicher Überprüfung der ausbruchssicheren Haltung = 60,00 €
Darüber hinaus können Gebühren anderer Behörden/Stellen für die Sachkundebescheinigung, das Führungszeugnis, einer tierärztlichen Bescheinigung o.ä. anfallen.
Große Hunde: Die Anzeige der Hundehaltung h... mehr
Große Hunde: Die Anzeige der Hundehaltung hat unverzüglich nach der Aufnahme des Hundes in den Haushalt zu erfolgen. Die Sachkundeprüfung und der Abschluss einer (Tierhalter-)Haftpflichtversicherung sollte bereits vor der Aufnahme des Hundes in den Haushalt erfolgen.
Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen: Antragstellung vor der Aufnahme des Hundes in den Haushalt erforderlich.
Das
Halten eines Hundes (egal welcher Größe und Rasse) ist in Hilden darüber hinaus steuerpflichtig. Siehe: Hundesteuer
Der Antrag "Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen" kann nur mit ... mehr
Der Antrag "Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen" kann nur mit einer gültigen eID des neuen Personalausweises (nPA) in Verbindung mit der AusweisApp2 beantragt werden.
IV-60.3 Bauverwaltungs- und Bauaufsichtsamt - Bauaufsicht Verwaltungsabteil... mehr
IV-60.3 Bauverwaltungs- und Bauaufsichtsamt - Bauaufsicht Verwaltungsabteilung
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Am Rathaus
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Hilden
Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus
Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich.
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Freigabe Final
Kampfmittelprüfung und -beseitigung
offline (noch nicht in Betrieb)
2 - hohe Umsetzungspriorität für die Kommunen in NRW
Bauen & Immobilien
Bauen & Wohnen
OZG-Leistung Kampfmittelprüfung und -beseitigung: Leika-Leistung Antrag auf... mehr
OZG-Leistung Kampfmittelprüfung und -beseitigung: Leika-Leistung Antrag auf Luftbildauswertung (Reifegrad: 0), OZG-Leistung Kampfmittelprüfung und -beseitigung: Leika-Leistung Antrag auf Luftbildauswertung (Reifegrad: 0)
Kommunal
Ordnungsamt, Feuerwehr
Land
Ordnungsamt
Ministerium des Innern, Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichs... mehr
Ministerium des Innern, Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Sta... mehr
Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt, kreisangehörige Stadt
FIM-Beteiligung OZG NRW kommunal
Ministerium des Innern, Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichs... mehr
Ministerium des Innern, Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Kampfmittelprüfung und -beseitigung: OZG-Leistung Kampfmittelprüfung und -b... mehr
Kampfmittelprüfung und -beseitigung: OZG-Leistung Kampfmittelprüfung und -beseitigung: Leika-Leistung Antrag auf Luftbildauswertung
Nach dem Landeshundegesetz gilt für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums (Wohnung, eingezäunter Garten) ein Leinen- und Maulkorbzwang. Als Hundehalter*in können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von diesen Vorgaben beantragen.
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Generell gilt für alle Hunde der Kategorien "Gefährlicher Hund" (LHundG ... mehr
Generell gilt für alle Hunde der Kategorien "Gefährlicher Hund" (LHundG NRW §3) und "Hunde bestimmter Rassen" (LHundG NRW §10) eine Maulkorb- und Anleinpflicht.
Gefährliche Hunde nach dem Landes-Hundegesetz NRW sind Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Hunde bestimmter Rassen sind Hunde der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander oder Kreuzungen mit anderen Hunden.
Die Ordnungsbehörde des Haltungsortes (=Wohnort Halter*in) kann für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen auf Antrag eineBefreiung von der Maulkorb- und Leinenpflicht erteilen, wenn die Halterin oder der Halter nachweist, dass eine vom Hund ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Der Nachweis ist durch eine Verhaltensprüfung zu erbringen. Bei gefährlichen Hunden kann diese Prüfung nur bei der/dem Amtsveterinär*in abgelegt werden. Verhaltensprüfungen für Hunde bestimmter Rassen können vom amtlichen Tierarzt oder einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt werden.
Verhaltenstest/Verhaltensprüfung Die Verhaltensprüfung nach § 5 Absatz 3 Satz 3 des Landeshundegesetzes wird auf einem für den zu prüfenden Hund neutralen Gelände durchgeführt. Zu dieser Prüfung muss der/die Halter*in persönlich mit dem Hund erscheinen - die Beauftragung einer dritten Person, welche mit dem Hund die Prüfung absolviert, ist nicht möglich.
Ziel der Verhaltensprüfung ist das Erkennen übersteigerter aggressiver Reaktionen des Hundes, die sich in gefährlicher Weise auf Mensch und Tier auswirken können. Die Verhaltensprüfung enthält folgende Prüfelemente:
Überprüfung des Gehorsams des Hundes;
Verhalten gegenüber Personen in Bewegung (Jogger, Skater, Radler), die auch in näheren räumlichen Bezug zum Hund treten;
Verhalten bei Konfrontation mit unerwarteten Begebenheiten (z.B. Aufspannen eines Schirmes; Fallenlassen eines Schlüsselbundes; Kontakt mit nicht normal reagierenden Personen);
Verhalten des Hundes bei Konfrontation mit Geräuschen (z.B. Fahrradklingel, Geschrei, Trillerpfeife);
Verhalten im Straßenverkehr oder in einer vergleichbaren Gegebenheit;
Verhalten bei Begegnungen mit anderen, auch gleichgeschlechtlichen Hunden;
Verhalten des angebundenen Hundes ohne die Halterin oder den Halter in alltäglichen Begegnungssituationen mit fremden Personen und Hunden.
Hunde im Alter unter 2 Jahren Laut den Vorgaben der Durchführungsverordnung zum Landes-Hundegesetz NRW muss der zu prüfende Hund mindestens 24 Monate alt sein. Für Hunde, die das Mindestalter noch nicht erreicht haben, kann die Ordnungsbehörde auf Antrag eine befristete Befreiung von der Anlein- und Maulkorbpflicht erteilen, wenn die regelmäßige, mindestens alle zwei Wochen erfolgende Teilnahme an einer Junghundeausbildung der Ordnungsbehörde nachgewiesen wird. Dies ist durch Vorlage einer Bescheinigung einer/s Hundetrainer*in nachzuweisen.
Anleinpflicht trotz erteilter Befreiung In den nachfolgenden Bereichen darf der Hund trotz einer etwaigen Befreiung vom Leinenzwang nur angeleint geführt werden:
im Zusammenhang bebauter Ortsteile (z.B. innerhalb Wohngebiete),
in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.
Der Antrag (formlos per Mail, Fax oder Post) muss folgende Angaben enthalten:
Angaben zum Hund (Name, Wurfdatum, Geschlecht, Mikrochipnummer)
Halterangaben (Name, Anschrift, Tel.Nr. für Rückfragen)
Angabe des beantragten Befreiungsumfanges (Maulkorb & Leine, nur Leine, nur Maulkorb)
Dem Antrag hinzuzufügen ist bei
Hunden mit einem Lebensalter unter 24 Monaten die Bescheinigung über die regelmäßige Teilnahme an einer Junghundeausbildung in einer anerkannten Hundeschule oder bei einer/m Hundetrainer/in
oder
Hunden über einem Lebensalter von 2 Jahren die Bescheinigung über die erfolgreiche Absolvierung der Verhaltensprüfung (s.o.).
Die Befreiung von der Maulkorb- und Leinenpflicht (Ausnahmegenehmigung) wird erteilt, wenn der Hund die Verhaltensprüfung besteht (ab dem 25. Lebensmonat) oder regelmäßig an einer Junghundeausbildung teilnimmt (bis einschl. 24. Lebensmonat). Als Nachweis der Befreiung erhalten Sie einen entsprechenden Befreiungsausweis. Dieser Ausweis ist beim Ausführen des Hundes immer mitzuführen.
Entscheidung über die Befreiung von der Anlein- und/oder Maulkorbpf... mehr
Entscheidung über die Befreiung von der Anlein- und/oder Maulkorbpflicht: 25,00 €
Für die Verhaltensprüfung und eine Junghundeausbildung fallen zusätzlich Gebühren der jeweiligen Stellen an.
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Einzelfallabhängig.
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Antragstellung formlos per Mail, Fax oder Post möglich.
Für die Haltung von Hunden wird in Hilden eine Hundesteuer erhoben. <... mehr
Für die Haltung von Hunden wird in Hilden eine Hundesteuer erhoben.
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Das
Halten eines Hundes ist im Gebiet der Stadt Hilde... mehr
Das
Halten eines Hundes ist im Gebiet der Stadt Hilden steuerpflichtig. Wird
ein Hund angeschafft, ist dieser im Amt für Finanzservice, Sachgebiet Steuern
und Abgaben, anzumelden. Hierzu ist das Formular "Anmeldung zur
Hundesteuer" vollständig auszufüllen, zu unterschreiben und mit einem Nachweis
über die Anschaffung (z.B.: Kauf- oder Übernahmevertrag) einzureichen.
Mit
dem Hundesteuerbescheid wird eine Hundesteuermarke verschickt, welche dem
angemeldeten Hund umgehängt werden muss.
Die
Steuerpflicht zur Hundesteuer erstreckt sich auf den / die Hundehalter/in.
Hundehalter/in ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse
seiner Haushaltsangehörigen für Zwecke der persönlichen Lebensführung in seinem
/ ihren Haushalt aufgenommen hat. Halten mehrere volljährige Personen gemeinsam
einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
Ein
zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn dieser nicht innerhalb von zwei
Wochen abgegeben wird.
Unter
bestimmten Voraussetzungen kann eine Ermäßigung der Hundesteuer beantragt
werden. Die Hundesteuersatzung sieht Ermäßigungen für folgende Sachverhalte
vor:
Jagdhunde von
Jagdausübungsberechtigten, sofern der Halter in Besitz eines Jagdscheins ist
(gilt maximal für 2 Hunde)
Hunde, die als Melde-,
Sanitäts- oder Schutzhunde verwendet werden, sofern eine entsprechende Prüfung
abgelegt wurde und die entsprechende Verwendung glaubhaft gemacht wird
Hund von Empfänger/innen
laufender Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27-40 SGB XII), Empfänger/innen von
Grundsicherung im Alter und / oder Erwerbsminderung (§§ 41-46 SGB XII) oder
Arbeitslosengeld (§§ 19 - 27 SGB II) und Personen, die diesen einkommensmäßig
gleichgestellt sind, jedoch nur für einen Hund
Die
Ermäßigung wird nicht für sogenannte gefährliche Hunde oder Hunde bestimmter
Rassen gewährt.
Von der Hundesteuer befreit werden Hunde
zum Schutz und zur Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen; die Steuerbefreiung ist abhängig von der Vorlage eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "B", "Bl",
"aG", "Gl", "TBl" oder "H"
die aus dem Tierheim Hilden erstmalig in den Haushalt des Halters/der Halterin aufgenommen wurden; die Steuerbefreiung wird befristet für 24 Monate gewährt und beginnt mit dem 1. des Monats der Übernahme; die befristete Steuerbefreiung ist abhängig von der Vorlage des Nachweises über die Tiervermittlung
(Die Befreiung gilt nicht für
sogenannte gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen.)
Ausgefülltes
und unterzeichnetes Formular zur Hundesteueranmeldung... mehr
Ausgefülltes
und unterzeichnetes Formular zur Hundesteueranmeldung / -abmeldung
Kaufvertrag
Übernahmeerklärung
Ermäßigungsnachweis
Euthanasiebescheinigung
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Seit
dem 01.01.2022, auch für das laufende Ja... mehr
Seit
dem 01.01.2022, auch für das laufende Jahr 2026, gültige Steuertarife:
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Hund: 120,00 € 2
Hunde: 150,00 € je Hund 3
Hunde: 162,00 € je Hund